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1C_392/2007

Gemeindeinitiative,

Bundesgericht · 2008-01-16 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Gemeinderat Emmen und dem Regierungsrat des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 1/2}

1C_392/2007

Urteil vom 16. Januar 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

- Initiativkomitee "Jetzt längts au z'Emme",

c/o Jürg Zimmermann,

- Verein "Jetzt längts au z'Emme",

c/o Jürg Zimmermann,

Beschwerdeführer, beide vertreten durch Vital Burger,

gegen

Gemeinderat Emmen, Rüeggisingerstrasse 22,

6020 Emmenbrücke.

Gegenstand

Gemeindeinitiative,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 25. September 2007 des Regierungsrats

des Kantons Luzern.

Das Bundesgericht hat in Erwägung,

dass die Beschwerdeführer den ihnen auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 19. Dezember 2007 angesetzten Nachfrist nicht geleistet haben;

dass daher gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG );

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Gemeinderat Emmen und dem Regierungsrat des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp