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1C_377/2020

Unterschutzstellung,

Bundesgericht · 2021-06-02 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren 1C_377/2020 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer und B.________ schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_377/2020

Endverfügung vom 2. Juni 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Haag, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fritz Frey,

gegen

Stadtrat Winterthur,

Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch das Baupolizeiamt Winterthur,

Rechtsdienst, Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur,

B.________,

weiterer Verfahrensbeteiligter.

Gegenstand

Unterschutzstellung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts

des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer,

vom 14. Mai 2020 (VB.2019.00657).

In Erwägung,

dass die A.________ AG mit Eingabe vom 29. Juni 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Mai 2020 erhoben hat;

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Mai 2021 ihre Beschwerde zurückgezogen hat;

dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;

dass die Beschwerdeführerin entsprechend dem Verfahrensausgang die Gerichtskosten zu tragen hat ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zugesprochen wird ( Art. 68 Abs. 3 BGG );

verfügt der Einzelrichter:

1.

Das Verfahren 1C_377/2020 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer und B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Haag

Der Gerichtsschreiber: Hahn