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1C_356/2023

Baueinsprache,

Bundesgericht · 2023-08-24 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien, der Gemeinde Vaz/Obervaz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_356/2023

Verfügung vom 24. August 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________,

Beschwerdeführer,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gaudenz Schwitter,

gegen

D.________,

Beschwerdegegnerin,

Gemeinde Vaz/Obervaz,

Plam dil Roisch 2, 7078 Lenzerheide/Lai,

vertreten durch Rechtsanwalt Gian Luca Peng.

Gegenstand

Baueinsprache,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer, vom 2. Mai 2023 (R 22 40 brs).

Erwägungen:

Mit Urteil vom 2. Mai 2023 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Beschwerde von A.________, B.________ und C.________ gegen eine von der Gemeinde Vaz/Obervaz am 5. Mai 2022 D.________ erteilte Baubewilligung abgewiesen. Mit Eingabe vom 7. Juli 2023 erhoben A.________, B.________ und C.________ Beschwerde gegen dieses Urteil und zogen sie am 21. August 2023 wieder zurück mit der Begründung, sie hätten sich mit D.________ aussergerichtlich geeinigt.

Mit dem Rückzug der Beschwerde ist das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Dementsprechend tragen die Beschwerdeführer die (reduzierten) Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach verfügt der Präsident:

1.

Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, der Gemeinde Vaz/Obervaz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. August 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Störi