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1C_355/2020

Beschluss des Grossen Rates des Kantons Thurgau vom 20. Mai 2020 (Genehmigung der Wahl der Mitglieder des Grossen Rates vom 15. März 2020).

Bundesgericht · 2020-07-07 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Thurgau und dem Grossen Rat des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_355/2020

Verfügung vom 7. Juli 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Thurgau.

Gegenstand

Beschluss des Grossen Rates des Kantons Thurgau vom 20. Mai 2020 (Genehmigung der Wahl der Mitglieder des Grossen Rates vom 15. März 2020).

In Erwägung,

dass A.________ gegen den Beschluss des Grossen Rates des Kantons Thurgau vom 20. Mai 2020 mit Eingabe vom 18. Juni 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat;

dass A.________ mit Schreiben vom 3. Juli 2020 seine Beschwerde vom 18. Juni 2020 zurückgezogen hat;

dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;

dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

verfügt das präsidierende Mitglied:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Thurgau und dem Grossen Rat des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juli 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli