opencaselaw.ch

1C_334/2021

Volksabstimmung vom 13. Juni 2021 über das Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT).

Bundesgericht · 2021-06-03 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundeskanzlei und dem Regierungsrat des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_334/2021

Urteil vom 3. Juni 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

Gilbert Hottinger,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundeskanzlei,

Bundeshaus West, 3003 Bern.

Gegenstand

Volksabstimmung vom 13. Juni 2021

über das Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen

zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT).

In Erwägung,

dass Gilbert Hottinger mit Eingabe vom 1. Juni 2021 Beschwerde gegen die Eidgenössische Volksabstimmung vom 13. Juni 2021betreffend das Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) erhoben hat;

dass in eidgenössischen Stimmrechtssachen die Kantonsregierungen Vorinstanz des Bundesgerichts sind ( Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG );

dass der Beschwerdeführer dementsprechend vorgängig seiner Beschwerde ans Bundesgericht innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes (Art. 77 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) Abstimmungsbeschwerde bei der Kantonsregierung zu führen hat (Art. 77 Abs. 1 lit. b und Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte);

dass daher auf die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist;

dass eine Überweisung der vorliegenden Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Aargau unterbleiben kann, da der Beschwerdeführer offenbar bereits eine entsprechende Beschwerde beim Regierungsrat eingereicht hat;

dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass mit dem vorliegenden Entscheid das sinngemäss gestellte Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen gegenstandslos geworden ist;

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundeskanzlei und dem Regierungsrat des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli