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1C_334/2018

Einziehung von Geld, Akteneinsicht/Rechtsverweigerung,

Bundesgericht · 2018-09-12 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Am 10. Mai 2018 trat das Bundesverwaltungsgericht auf eine Beschwerde von A.________ nicht ein, mit welcher dieser die Freigabe von vom Grenzwachtkorps vorläufig sichergestellten Vermögenswerten anstrebte. Mit Beschwerde vom 2. Juli 2018 beantragte A.________ dem Bundesgericht, diesen Entscheid aufzuheben, die sichergestellten Vermögenswerte herauszugeben und die Verfahrenskosten der Vorinstanz auf die Staatskasse zu nehmen. Mit Eingabe vom 6. September 2018 zog A.________ seine Beschwerde zurück.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_334/2018

Verfügung vom 12. September 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Fürsprecher Gerrit Straub,

gegen

Eidgenössische Zollverwaltung EZV, Kommando Grenzwachtkorps, Dienstbereich BM EZV, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern.

Gegenstand

Einziehung von Geld, Akteneinsicht/Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,

vom 18. Mai 2018 (A-3145/2017).

Sachverhalt:

Am 10. Mai 2018 trat das Bundesverwaltungsgericht auf eine Beschwerde von A.________ nicht ein, mit welcher dieser die Freigabe von vom Grenzwachtkorps vorläufig sichergestellten Vermögenswerten anstrebte. Mit Beschwerde vom 2. Juli 2018 beantragte A.________ dem Bundesgericht, diesen Entscheid aufzuheben, die sichergestellten Vermögenswerte herauszugeben und die Verfahrenskosten der Vorinstanz auf die Staatskasse zu nehmen. Mit Eingabe vom 6. September 2018 zog A.________ seine Beschwerde zurück.

Erwägungen:

Mit dem Rückzug der Beschwerde ist das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Dementsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:

1.

Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi