Sachverhalt
A.
A.a.
Gemäss eigener Darstellung ersuchte A.________ das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen (SVSA) im Januar 2024 mehrfach um medizinische Abklärungen zur Fahreignung von gegen Covid-19 geimpften Personen. Ein gleichgerichtetes Begehren vom 6. August 2024 an das Untersuchungsamt St. Gallen wurde zuständigkeitshalber an das SVSA weitergeleitet. Dort erkundigte sich A.________ am 16. März 2026 nach dem Verfahrensstand, verlangte Auskunft über die Behandlung seiner Eingaben, die Edition sämtlicher Akten sowie eventualiter den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Mit Schreiben vom 23. März 2026 teilte ihm das SVSA mit, dass aus verkehrsmedizinischer Sicht keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Fahreignung infolge einer Covid-19-Impfung vorlägen; sein Anliegen habe daher zu keinen Administrativmassnahmen geführt. Am 25. März 2026 ersuchte A.________ das Amt um formelle Klärung hinsichtlich der Behandlung seiner Eingabe. Für den Fall einer formlosen Erledigung verlangte er den Erlass einer begründeten Nichteintretens- oder Nichteröffnungsverfügung mit Rechtsmittelbelehrung. Das SVSA lehnte dieses Begehren mit Schreiben vom 26. März 2026 ab. Es verneinte eine Betroffenheit in eigenen Rechten sowie ein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer blossen Statusverfügung zur Eröffnung des Rechtsmittelwegs.
Mit Eingabe vom 27. März 2026 verlangte A.________ erneut den Erlass einer anfechtbaren Verfügung über die Behandlung seiner Eingaben sowie über das (Nicht-) Vorliegen verschiedener behördeninterner Unterlagen. Gleichentags erhob er bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) Rekurs gegen das Schreiben des SVSA vom 26. März 2026. Die VRK trat mit Präsidialverfügung vom 7. April 2026 auf den Rekurs nicht ein. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil B 2026/67 vom 16. April 2026 nicht ein.
A.b.
Mit Schreiben vom 17. April 2026 ersuchte A.________ das SVSA gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz des Kantons St. Gallen vom 18. November 2014 (OeffG/SG; sGS 140.2) um die Edition sämtlicher Unterlagen zur Behandlung seiner Eingaben (Akten-Nr. 2024_8799), einschliesslich interner Journal-, Registratur- und Prüfvermerke, Weiterleitungsbelege, Kurzbeurteilungen und Entwürfe sowie allfälliger Negativbestätigungen. Mit Verfügung vom 1. Mai 2026 hielt das Amt fest, dass sich aus Art. 10 OeffG/SG kein Anspruch auf den Erlass einer ablehnenden Verfügung ableiten lasse, wenn die verlangte Auskunft bereits erteilt worden sei und kein weitergehender, rechtlich geschützter Anspruch auf Erlass einer Verfügung bestehe; über die bereits offengelegten Informationen hinaus bestünden keine weiteren amtlichen Dokumente, die ediert werden könnten. Das Amt stellte ihm wiederum sämtliche Unterlagen zu seinem Anliegen zu und erhob für die erneute Prüfung eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 100.--.
B.
Gegen die Verfügung vom 1. Mai 2026 rekurrierte A.________ bei der VRK und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 4. Mai 2026 wies die VRK das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rekurses ab und setzte ihm eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--. Das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 2. Juni 2026 ab und verweigerte die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, ohne Gerichtskosten zu erheben.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. Juni 2026 beantragt A.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihm für das Rekursverfahren vor der VRK sowie für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er das Bundesgericht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. vorsorglich anzuordnen, dass das Rekursverfahren vor der VRK bis zum rechtskräftigen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege nicht abgeschrieben werde.
Die Vorinstanz und das SVSA beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die VRK hat sich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung geäussert. Der Beschwerdeführer hat repliziert.
Mit Präsidialverfügung vom 30. Juni 2026 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. Erlass einer vorsorglichen Massnahme abgewiesen. Zur Begründung hielt es fest, eine Abschreibung des Rekursverfahrens drohe derzeit nicht, weil die VRK dem Beschwerdeführer die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Zwischenverfügung betreffend unentgeltliche Rechtspflege abgenommen habe.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab; es handelt sich daher um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid (Art. 93 BGG), der mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden kann, sofern die Beschwerde auch gegen den Entscheid in der Hauptsache offensteht (BGE 147 III 451 E. 1.3; Urteil 1C_599/2025 vom 23. Januar 2026 E. 1). Der Entscheid in der Hauptsache betrifft den Zugang zu amtlichen Dokumenten nach dem OeffG/SG und die damit verbundene Gebührenerhebung, mithin öffentlich-rechtliche Angelegenheiten (Art. 82 lit. a BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor.
Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Rechtsprechungsgemäss ist dies bei der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege der Fall, wenn der rechtsuchenden Person, die mangels verfügbarer Mittel nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss zu leisten, der Prozessverlust droht (vgl. BGE 142 III 798 E. 2; 129 I 129 E. 1.1; Urteil 1C_399/2026 vom 21. August 2026 E. 1.2; je mit Hinweisen). Das trifft hier zu. Die Beschwerde erweist sich damit auch insoweit als zulässig.
E. 1.2 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 152 II 473 E. 2.1; 151 I 354 E. 2.2; je mit Hinweisen). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweisen). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen und im Einzelnen aufgezeigen, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt (BGE 148 IV 205 E. 2.6; Urteil 1C_527/2025 vom 17. September 2026 E. 2.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 149 III 81 E. 1.3 mit Hinweisen).
E. 2 Der Beschwerdeführer rügt primär eine Verletzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV). Die Vorinstanz habe die Aussichtslosigkeit seines Rekurses unter unzulässiger Vorwegnahme der materiellen Beurteilung bestätigt. Zudem habe sie sich nicht hinreichend mit seinen Einwänden zur Präzisierung des Informationsbegehrens auseinandergesetzt und damit ihre Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Schliesslich erblickt er in der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses unter Androhung der Verfahrensabschreibung eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV).
E. 2.1 Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Als nicht aussichtslos gilt ein Begehren dagegen, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob sich eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vorläufig - nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1 mit Hinweisen).
Ob im Einzelfall hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 mit Hinweisen). Diese Prüfung hat mit einer gewissen Genauigkeit zu erfolgen, darf jedoch nicht dazu führen, dass der Hauptprozess vorverlagert wird. Dies schliesst indessen nicht aus, dass das Gericht bereits erwiesene Tatsachen und Erkenntnisse aus anderen Verfahren berücksichtigt und die massgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte vorläufig würdigt, soweit dies zur Einschätzung der Erfolgsaussichten erforderlich ist (Urteil 5A_356/2024 vom 13. März 2025 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
E. 2.2 Soweit der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht eine unzulässige Vorwegnahme der materiellen Beurteilung vorwirft, sind die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden. Die Prüfung der Prozessaussichten setzt regelmässig eine vorläufige Einschätzung materiell-rechtlicher Fragen voraus, wobei auch Erkenntnisse aus früheren Verfahren berücksichtigt werden dürfen (vgl. E. 2.1). Konkret hat die Vorinstanz erwogen, dass dem Beschwerdeführer die verlangten und vorhandenen Informationen bereits erteilt worden seien und das OeffG/SG weder einen Anspruch auf Herausgabe nicht vorhandener Unterlagen noch auf Offenlegung einer nicht näher eingegrenzten Informationsmenge vermittle. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass sie die nicht konkretisierten Einwände des Beschwerdeführers gegen die Beabeitungsgebühr von Fr. 100.-- mit Blick auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen als nicht erfolgsversprechend beurteilte. Mit dieser Einschätzung der Prozessaussichten setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander und zeigt nicht substanziiert auf, inwiefern die Vorinstanz die Erfolgsaussichten des Rekurses bundesrechtswidrig beurteilt haben soll.
E. 2.3 Ob die weiteren Rügen betreffend Art. 29 Abs. 2 und Art. 29a BV den qualifizierten Begründungsanfordungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügen (vgl. E. 1.2), erscheint fraglich, kann jedoch offenbleiben, da sie sich jedenfalls als unbegründet erweisen. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine ungenügende Auseinandersetzung mit seinen Argumenten vorwirft, ist in Erinnerung zu rufen, dass das Gericht nicht über das Rechtsmittel in der Hauptsache zu befinden hatte und im Rahmen der Begründungspflicht auch nicht gehalten war, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Die Vorinstanz hat sich denn auch hinreichend mit den entscheidwesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie dessen Beschwerde angesichts der bereits erfolgten Edition der vorhandenen Unterlagen und der fehlenden Pflicht der Behörde, ihre Auskunft weiter zu belegen, als aussichtslos erachtete. Damit genügte sie ihrer Begründungspflicht, zumal dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils ohne Weiteres möglich war (BGE 150 V 474 E. 4.1; 148 III 30 E. 3.1).
Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer aus Art. 29a BV etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Rechtsweggarantie vermittelt weder einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (BGE 141 I 241 E. 4.1 mit Hinweisen) noch entbindet sie den Beschwerdeführer von der Leistung eines rechtskonform einverlangten Kostenvorschusses (vgl. Urteil 2C_304/2026 vom 17. August 2026 E. 3.4 mit Hinweisen). Entsprechend ist das Einfordern eines Kostenvorschusses die zwangsläufige Folge einer rechtmässigen Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und bedeutet keine Verletzung des Anspruchs auf Zugang zu einem Gericht, weil dieser nur im Rahmen der massgeblichen Prozessordnung besteht (Art. 29a BV; BGE 143 I 244 E. 8.2; Urteil 5A_411/2026 vom 16. September 2026 E. 4.3.1; je mit Hinweisen). Auch die Befürchtung des Beschwerdeführers, das Rekursverfahren werde vor der rechtskräftigen Beurteilung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege abgeschrieben, erweist sich als unbegründet. Da die VRK dem Beschwerdeführer die damals laufende Frist zur Vorschusszahlung abgenommen hat, wird sie ihm eine neue Frist zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen haben.
E. 3 Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten werden ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien, der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_320/2026
Urteil vom 26. Oktober 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler,
Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Merico.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassen- und Schifffahrtsamt
des Kantons St. Gallen,
Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner,
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,
Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege in Rekursverfahren betreffend Öffentlichkeitsprinzip,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung III, vom 2. Juni 2026 (B 2026/90).
Sachverhalt:
A.
A.a.
Gemäss eigener Darstellung ersuchte A.________ das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen (SVSA) im Januar 2024 mehrfach um medizinische Abklärungen zur Fahreignung von gegen Covid-19 geimpften Personen. Ein gleichgerichtetes Begehren vom 6. August 2024 an das Untersuchungsamt St. Gallen wurde zuständigkeitshalber an das SVSA weitergeleitet. Dort erkundigte sich A.________ am 16. März 2026 nach dem Verfahrensstand, verlangte Auskunft über die Behandlung seiner Eingaben, die Edition sämtlicher Akten sowie eventualiter den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Mit Schreiben vom 23. März 2026 teilte ihm das SVSA mit, dass aus verkehrsmedizinischer Sicht keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Fahreignung infolge einer Covid-19-Impfung vorlägen; sein Anliegen habe daher zu keinen Administrativmassnahmen geführt. Am 25. März 2026 ersuchte A.________ das Amt um formelle Klärung hinsichtlich der Behandlung seiner Eingabe. Für den Fall einer formlosen Erledigung verlangte er den Erlass einer begründeten Nichteintretens- oder Nichteröffnungsverfügung mit Rechtsmittelbelehrung. Das SVSA lehnte dieses Begehren mit Schreiben vom 26. März 2026 ab. Es verneinte eine Betroffenheit in eigenen Rechten sowie ein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer blossen Statusverfügung zur Eröffnung des Rechtsmittelwegs.
Mit Eingabe vom 27. März 2026 verlangte A.________ erneut den Erlass einer anfechtbaren Verfügung über die Behandlung seiner Eingaben sowie über das (Nicht-) Vorliegen verschiedener behördeninterner Unterlagen. Gleichentags erhob er bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) Rekurs gegen das Schreiben des SVSA vom 26. März 2026. Die VRK trat mit Präsidialverfügung vom 7. April 2026 auf den Rekurs nicht ein. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil B 2026/67 vom 16. April 2026 nicht ein.
A.b.
Mit Schreiben vom 17. April 2026 ersuchte A.________ das SVSA gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz des Kantons St. Gallen vom 18. November 2014 (OeffG/SG; sGS 140.2) um die Edition sämtlicher Unterlagen zur Behandlung seiner Eingaben (Akten-Nr. 2024_8799), einschliesslich interner Journal-, Registratur- und Prüfvermerke, Weiterleitungsbelege, Kurzbeurteilungen und Entwürfe sowie allfälliger Negativbestätigungen. Mit Verfügung vom 1. Mai 2026 hielt das Amt fest, dass sich aus Art. 10 OeffG/SG kein Anspruch auf den Erlass einer ablehnenden Verfügung ableiten lasse, wenn die verlangte Auskunft bereits erteilt worden sei und kein weitergehender, rechtlich geschützter Anspruch auf Erlass einer Verfügung bestehe; über die bereits offengelegten Informationen hinaus bestünden keine weiteren amtlichen Dokumente, die ediert werden könnten. Das Amt stellte ihm wiederum sämtliche Unterlagen zu seinem Anliegen zu und erhob für die erneute Prüfung eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 100.--.
B.
Gegen die Verfügung vom 1. Mai 2026 rekurrierte A.________ bei der VRK und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 4. Mai 2026 wies die VRK das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rekurses ab und setzte ihm eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--. Das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 2. Juni 2026 ab und verweigerte die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, ohne Gerichtskosten zu erheben.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. Juni 2026 beantragt A.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihm für das Rekursverfahren vor der VRK sowie für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er das Bundesgericht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. vorsorglich anzuordnen, dass das Rekursverfahren vor der VRK bis zum rechtskräftigen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege nicht abgeschrieben werde.
Die Vorinstanz und das SVSA beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die VRK hat sich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung geäussert. Der Beschwerdeführer hat repliziert.
Mit Präsidialverfügung vom 30. Juni 2026 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. Erlass einer vorsorglichen Massnahme abgewiesen. Zur Begründung hielt es fest, eine Abschreibung des Rekursverfahrens drohe derzeit nicht, weil die VRK dem Beschwerdeführer die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Zwischenverfügung betreffend unentgeltliche Rechtspflege abgenommen habe.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab; es handelt sich daher um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid (Art. 93 BGG), der mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden kann, sofern die Beschwerde auch gegen den Entscheid in der Hauptsache offensteht (BGE 147 III 451 E. 1.3; Urteil 1C_599/2025 vom 23. Januar 2026 E. 1). Der Entscheid in der Hauptsache betrifft den Zugang zu amtlichen Dokumenten nach dem OeffG/SG und die damit verbundene Gebührenerhebung, mithin öffentlich-rechtliche Angelegenheiten (Art. 82 lit. a BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor.
Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Rechtsprechungsgemäss ist dies bei der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege der Fall, wenn der rechtsuchenden Person, die mangels verfügbarer Mittel nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss zu leisten, der Prozessverlust droht (vgl. BGE 142 III 798 E. 2; 129 I 129 E. 1.1; Urteil 1C_399/2026 vom 21. August 2026 E. 1.2; je mit Hinweisen). Das trifft hier zu. Die Beschwerde erweist sich damit auch insoweit als zulässig.
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 152 II 473 E. 2.1; 151 I 354 E. 2.2; je mit Hinweisen). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweisen). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen und im Einzelnen aufgezeigen, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt (BGE 148 IV 205 E. 2.6; Urteil 1C_527/2025 vom 17. September 2026 E. 2.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 149 III 81 E. 1.3 mit Hinweisen).
2.
Der Beschwerdeführer rügt primär eine Verletzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV). Die Vorinstanz habe die Aussichtslosigkeit seines Rekurses unter unzulässiger Vorwegnahme der materiellen Beurteilung bestätigt. Zudem habe sie sich nicht hinreichend mit seinen Einwänden zur Präzisierung des Informationsbegehrens auseinandergesetzt und damit ihre Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Schliesslich erblickt er in der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses unter Androhung der Verfahrensabschreibung eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV).
2.1. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Als nicht aussichtslos gilt ein Begehren dagegen, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob sich eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vorläufig - nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1 mit Hinweisen).
Ob im Einzelfall hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 mit Hinweisen). Diese Prüfung hat mit einer gewissen Genauigkeit zu erfolgen, darf jedoch nicht dazu führen, dass der Hauptprozess vorverlagert wird. Dies schliesst indessen nicht aus, dass das Gericht bereits erwiesene Tatsachen und Erkenntnisse aus anderen Verfahren berücksichtigt und die massgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte vorläufig würdigt, soweit dies zur Einschätzung der Erfolgsaussichten erforderlich ist (Urteil 5A_356/2024 vom 13. März 2025 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
2.2. Soweit der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht eine unzulässige Vorwegnahme der materiellen Beurteilung vorwirft, sind die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden. Die Prüfung der Prozessaussichten setzt regelmässig eine vorläufige Einschätzung materiell-rechtlicher Fragen voraus, wobei auch Erkenntnisse aus früheren Verfahren berücksichtigt werden dürfen (vgl. E. 2.1). Konkret hat die Vorinstanz erwogen, dass dem Beschwerdeführer die verlangten und vorhandenen Informationen bereits erteilt worden seien und das OeffG/SG weder einen Anspruch auf Herausgabe nicht vorhandener Unterlagen noch auf Offenlegung einer nicht näher eingegrenzten Informationsmenge vermittle. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass sie die nicht konkretisierten Einwände des Beschwerdeführers gegen die Beabeitungsgebühr von Fr. 100.-- mit Blick auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen als nicht erfolgsversprechend beurteilte. Mit dieser Einschätzung der Prozessaussichten setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander und zeigt nicht substanziiert auf, inwiefern die Vorinstanz die Erfolgsaussichten des Rekurses bundesrechtswidrig beurteilt haben soll.
2.3. Ob die weiteren Rügen betreffend Art. 29 Abs. 2 und Art. 29a BV den qualifizierten Begründungsanfordungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügen (vgl. E. 1.2), erscheint fraglich, kann jedoch offenbleiben, da sie sich jedenfalls als unbegründet erweisen. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine ungenügende Auseinandersetzung mit seinen Argumenten vorwirft, ist in Erinnerung zu rufen, dass das Gericht nicht über das Rechtsmittel in der Hauptsache zu befinden hatte und im Rahmen der Begründungspflicht auch nicht gehalten war, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Die Vorinstanz hat sich denn auch hinreichend mit den entscheidwesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie dessen Beschwerde angesichts der bereits erfolgten Edition der vorhandenen Unterlagen und der fehlenden Pflicht der Behörde, ihre Auskunft weiter zu belegen, als aussichtslos erachtete. Damit genügte sie ihrer Begründungspflicht, zumal dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils ohne Weiteres möglich war (BGE 150 V 474 E. 4.1; 148 III 30 E. 3.1).
Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer aus Art. 29a BV etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Rechtsweggarantie vermittelt weder einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (BGE 141 I 241 E. 4.1 mit Hinweisen) noch entbindet sie den Beschwerdeführer von der Leistung eines rechtskonform einverlangten Kostenvorschusses (vgl. Urteil 2C_304/2026 vom 17. August 2026 E. 3.4 mit Hinweisen). Entsprechend ist das Einfordern eines Kostenvorschusses die zwangsläufige Folge einer rechtmässigen Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und bedeutet keine Verletzung des Anspruchs auf Zugang zu einem Gericht, weil dieser nur im Rahmen der massgeblichen Prozessordnung besteht (Art. 29a BV; BGE 143 I 244 E. 8.2; Urteil 5A_411/2026 vom 16. September 2026 E. 4.3.1; je mit Hinweisen). Auch die Befürchtung des Beschwerdeführers, das Rekursverfahren werde vor der rechtskräftigen Beurteilung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege abgeschrieben, erweist sich als unbegründet. Da die VRK dem Beschwerdeführer die damals laufende Frist zur Vorschusszahlung abgenommen hat, wird sie ihm eine neue Frist zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen haben.
3.
Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten werden ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Oktober 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Müller
Die Gerichtsschreiberin: Merico