Sachverhalt
A.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau entzog A.________ mit Verfügung vom 24. Oktober 2025 vorsorglich den Führerausweis bis zur Abklärung von Ausschlussgründen und ordnete eine verkehrspsychologische Begutachtung an. Einer allfälligen gegen die Verfügung gerichteten Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung.
B.
B.a. Dagegen erhob A.________ am 26. November 2025 Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau. Dieses wies die Beschwerde nach materieller Beurteilung mit Entscheid vom 12. Februar 2026 ab. Einer allfälligen gegen den Entscheid gerichteten Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung.
B.b. Mit elektronisch eingereichter Eingabe vom 28. April 2026 erhob A.________ dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Mit Verfügung vom 18. Mai 2026 wies dieses das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache ab. Der eingeforderte Kostenvorschuss ging am 1. Juni 2026 ein. Mit Urteil vom 11. Juni 2026 trat dieses auf die Beschwerde wegen Fristversäumnis nicht ein und auferlegte A.________ die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 950.-.
C.
Dagegen erhebt A.________ am 16. Juli 2026 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er beantragt im Wesentlichen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Juni 2026 aufzuheben.
Das Bundesgericht hat die Vorakten eingeholt. Es verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG).
E. 1.2 Angefochten ist eine Verfügung einer letzten kantonalen Instanz. Diese betrifft in der Hauptsache einen vorsorglichen Führerausweisentzug, mithin eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit. Demnach steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG), zumal ein Ausnahmegrund nicht gegeben ist (Art. 83 BGG). Die Eingabe ist zudem fristgerecht erfolgt (Art. 100 Abs. 1 BGG).
Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab; es handelt sich dabei daher um einen Zwischenentscheid, der nach der Rechtsprechung anfechtbar ist, da er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt. Insoweit ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
Rechtsprechungsgemäss gilt das auch in Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn der rechtsuchenden Person, die mangels verfügbarer Mittel nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss zu leisten, der Prozessverlust droht (vgl. BGE 142 III 798 E. 2; 129 I 129 E. 1.1; Urteil 1C_385/2024 vom 18. Oktober 2024 E. 1.2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss im vorinstanzlichen Verfahren geleistet. Soweit er die von der Vorinstanz am 18. Mai 2026 selbständig eröffnete Ablehnung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege rügt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da er nicht aufzeigt, inwiefern ihm daraus ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen soll.
E. 1.3 Da dem vorliegenden Verfahren ein vorsorglicher Führerausweisentzug gemäss Art. 16d Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 30 VZV zugrunde liegt, welcher nach ständiger Rechtsprechung eine vorsorgliche Massnahme bildet (Art. 98 BGG; BGE 147 II 44 E. 1.2; 125 II 396 E. 3), kann mit der vorliegenden Beschwerde einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Urteil 1C_385/2024 vom 18. Oktober 2024 E. 1.3 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Verletzung solcher Rechte nur insofern, als eine diesbezügliche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Mit ungenügend begründeten Rügen und rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid setzt sich das Bundesgericht nicht auseinander (BGE 148 I 104 E. 1.5; 145 I 26 E. 1.3; 143 II 283 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).
E. 2 Die Vorinstanz legte dar, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde die Frist von § 44 Abs. 1 des aargauischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG/AG; SAR 271.200) nicht eingehalten hatte und auch kein Fristwiederherstellungsgrund im Sinne von § 28 Abs. 1 VRPG/AG i.V.m. Art. 148 Abs. 1 ZPO bestehe. Aus diesem Grund trat sie auf die Beschwerde nicht ein. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Beschwerdefrist am 24. April 2026 abgelaufen war und er seine Beschwerde erst am 28. April 2026, und damit verspätet, eingereicht hat. Streitig ist dagegen, ob es verfassungsrechtlich zulässig war, dass die Vorinstanz die Beschwerdefrist nicht wiederherstellte.
E. 2.1 Die Vorinstanz führte aus, dass das Gericht gemäss § 28 Abs. 1 VRPG/AG i.V.m. Art. 148 Abs. 1 ZPO auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren kann, wenn die Partei glaubhaft mache, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden treffe, wobei das Gesuch innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen sei (Abs. 2).
Der Beschwerdeführer habe erst mit seiner Eingabe vom 12. Mai 2026 technische Schwierigkeiten bei der elektronischen Signatur der Beschwerde vorgebracht. Dabei handle es sich um einen neu kreierten Argumentationsstrang, denn im Gesuch um Fristwiederherstellung vom 28. April 2026 sei dieser Gesichtspunkt gänzlich unerwähnt geblieben, obwohl ein Fristwiederherstellungsgesuch bereits bei seiner Einreichung zu begründen sei.
Selbst wenn es am 24. April 2026 tatsächlich - wie vom Beschwerdeführer behauptet - zu technischen Problemen bei der elektronischen Signatur der Beschwerde gekommen sein sollte, so liesse sich daraus nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten. Nicht jede technische Schwierigkeit im Zusammenhang mit dem elektronischen Rechtsverkehr sei nach kantonalem Recht erheblich. Entscheidend sei vielmehr, ob die Nichterreichbarkeit der massgebenden behördlichen Infrastruktur glaubhaft gemacht worden sei oder ob dargetan werde, dass die Fristversäumnis trotz pflichtgemässer Sorgfalt unvermeidbar gewesen sei. Beides sei vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer mache nicht geltend, die Zustellplattform sei am letzten Tag der Frist, also am 24. April 2026, nicht erreichbar gewesen. Vielmehr argumentiere er, es habe technische Probleme im Zusammenhang mit der elektronischen Signatur seiner Beschwerde gegeben. Die besonderen Bestimmungen von § 4b Abs. 2 der kantonalen Verordnung über die elektronische Übermittlung in Verfahren vor Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden vom 9. Mai 2012 (Übermittlungsverordnung, ÜmV; SAR 271.215) beschränkten sich jedoch auf die Nichterreichbarkeit der Zustellplattform und seien auf technische Probleme im Zusammenhang mit der elektronischen Signatur nicht anwendbar. Der Beschwerdeführer berufe sich in seiner Eingabe vom 12. Mai 2026 daher auf Schwierigkeiten innerhalb seines eigenen Signaturvorgangs. Solche Umstände vermöchten eine Fristwiederherstellung für sich allein nicht zu begründen.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Kritik dagegen nicht durch. Soweit sich diese überhaupt auf den Streitgegenstand bezieht, genügt sie über weite Strecken den Begründungsanforderungen nicht (vgl. dazu vorne E. 1.3). Vorweg räumt der Beschwerdeführer sinngemäss selbst ein, ihm sei bekannt gewesen, dass der Säumnisgrund am 24. April 2026 eingetreten und am 25. April 2026 weggefallen sei. Die Eingabe vom 12. Mai 2026 habe einzig eine tatsächliche Konkretisierung mit der erst am 11. Mai 2026 verfügbaren Antwort eines Dritten enthalten. Dementsprechend sei sie als Ergänzung seines Fristwiederherstellungsgesuchs zu verstehen. Das trifft jedoch nicht zu. Das fristgerecht eingereichte Gesuch hatte keine dahingehende Begründung (technische Mängel bei der Einreichung) enthalten, weshalb die neue Eingabe auch keine blosse Ergänzung der ursprünglichen bildet. Die Antwort eines Dritten kann von vornherein kein Beleg für eine bereits vorgebrachte Begründung bilden, sondern soll letztlich eine neue Begründung für die Wiederherstellung der Frist einführen. Es ist zudem nicht verständlich, weshalb der Beschwerdeführer diese Begründung, dass es technische Probleme bei der Einreichung gegeben habe, nicht bereits mit seiner Eingabe vom 28. April 2026 vorgebracht hat, wenn sie ihm zu jenem Zeitpunkt bereits bekannt war. Dass er erst am 11. Mai 2026 eine mutmassliche, diesbezügliche Information der hierfür zuständigen Unternehmung erhalten hat, ändert daran nichts. Kenntnis vom Säumnisgrund hatte er bereits am 25. April 2026. Entsprechend war das Vorbringen vom 12. Mai 2026 verspätet, wie die Vorinstanz implizit ebenfalls argumentiert.
Die von der Vorinstanz ausführlicher dargelegte Argumentation, dass die vorgebrachten technischen Probleme nicht von den diesbezüglichen kantonalen Bestimmungen erfasst würden, bestreitet der Beschwerdeführer nicht substanziiert. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb diese Argumentation willkürlich sein sollte.
E. 2.3 Die weiteren Anträge auf vorsorgliche Massnahmen beziehen sich auf die zusätzlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Beweiskraft der vom Beschwerdeführer erst am 12. Mai 2026 mit einer neuen Begründung für die Fristwiederherstellung eingereichten Antwort eines Dritten. Da diese sich wie dargelegt als verspätet erwiesen hat, sind diesbezügliche Zusatzabklärungen hinfällig und die dahingehenden Anträge entsprechend abzuweisen.
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden, da das Rechtsmittel als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden muss (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hätte daher grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen; indes kann ausnahmsweise auf die Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_399/2026
Urteil vom 21. August 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler, Merz,
Gerichtsschreiber Bisaz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,
Postfach, 5001 Aarau,
Departement Volkswirtschaft und Inneres des
Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.
Gegenstand
Entzug des Führerausweises,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 11. Juni 2026 (WBE.2026.165).
Sachverhalt:
A.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau entzog A.________ mit Verfügung vom 24. Oktober 2025 vorsorglich den Führerausweis bis zur Abklärung von Ausschlussgründen und ordnete eine verkehrspsychologische Begutachtung an. Einer allfälligen gegen die Verfügung gerichteten Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung.
B.
B.a. Dagegen erhob A.________ am 26. November 2025 Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau. Dieses wies die Beschwerde nach materieller Beurteilung mit Entscheid vom 12. Februar 2026 ab. Einer allfälligen gegen den Entscheid gerichteten Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung.
B.b. Mit elektronisch eingereichter Eingabe vom 28. April 2026 erhob A.________ dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Mit Verfügung vom 18. Mai 2026 wies dieses das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache ab. Der eingeforderte Kostenvorschuss ging am 1. Juni 2026 ein. Mit Urteil vom 11. Juni 2026 trat dieses auf die Beschwerde wegen Fristversäumnis nicht ein und auferlegte A.________ die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 950.-.
C.
Dagegen erhebt A.________ am 16. Juli 2026 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er beantragt im Wesentlichen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Juni 2026 aufzuheben.
Das Bundesgericht hat die Vorakten eingeholt. Es verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG).
1.2. Angefochten ist eine Verfügung einer letzten kantonalen Instanz. Diese betrifft in der Hauptsache einen vorsorglichen Führerausweisentzug, mithin eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit. Demnach steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG), zumal ein Ausnahmegrund nicht gegeben ist (Art. 83 BGG). Die Eingabe ist zudem fristgerecht erfolgt (Art. 100 Abs. 1 BGG).
Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab; es handelt sich dabei daher um einen Zwischenentscheid, der nach der Rechtsprechung anfechtbar ist, da er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt. Insoweit ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
Rechtsprechungsgemäss gilt das auch in Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn der rechtsuchenden Person, die mangels verfügbarer Mittel nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss zu leisten, der Prozessverlust droht (vgl. BGE 142 III 798 E. 2; 129 I 129 E. 1.1; Urteil 1C_385/2024 vom 18. Oktober 2024 E. 1.2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss im vorinstanzlichen Verfahren geleistet. Soweit er die von der Vorinstanz am 18. Mai 2026 selbständig eröffnete Ablehnung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege rügt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da er nicht aufzeigt, inwiefern ihm daraus ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen soll.
1.3. Da dem vorliegenden Verfahren ein vorsorglicher Führerausweisentzug gemäss Art. 16d Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 30 VZV zugrunde liegt, welcher nach ständiger Rechtsprechung eine vorsorgliche Massnahme bildet (Art. 98 BGG; BGE 147 II 44 E. 1.2; 125 II 396 E. 3), kann mit der vorliegenden Beschwerde einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Urteil 1C_385/2024 vom 18. Oktober 2024 E. 1.3 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Verletzung solcher Rechte nur insofern, als eine diesbezügliche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Mit ungenügend begründeten Rügen und rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid setzt sich das Bundesgericht nicht auseinander (BGE 148 I 104 E. 1.5; 145 I 26 E. 1.3; 143 II 283 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).
2.
Die Vorinstanz legte dar, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde die Frist von § 44 Abs. 1 des aargauischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG/AG; SAR 271.200) nicht eingehalten hatte und auch kein Fristwiederherstellungsgrund im Sinne von § 28 Abs. 1 VRPG/AG i.V.m. Art. 148 Abs. 1 ZPO bestehe. Aus diesem Grund trat sie auf die Beschwerde nicht ein. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Beschwerdefrist am 24. April 2026 abgelaufen war und er seine Beschwerde erst am 28. April 2026, und damit verspätet, eingereicht hat. Streitig ist dagegen, ob es verfassungsrechtlich zulässig war, dass die Vorinstanz die Beschwerdefrist nicht wiederherstellte.
2.1. Die Vorinstanz führte aus, dass das Gericht gemäss § 28 Abs. 1 VRPG/AG i.V.m. Art. 148 Abs. 1 ZPO auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren kann, wenn die Partei glaubhaft mache, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden treffe, wobei das Gesuch innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen sei (Abs. 2).
Der Beschwerdeführer habe erst mit seiner Eingabe vom 12. Mai 2026 technische Schwierigkeiten bei der elektronischen Signatur der Beschwerde vorgebracht. Dabei handle es sich um einen neu kreierten Argumentationsstrang, denn im Gesuch um Fristwiederherstellung vom 28. April 2026 sei dieser Gesichtspunkt gänzlich unerwähnt geblieben, obwohl ein Fristwiederherstellungsgesuch bereits bei seiner Einreichung zu begründen sei.
Selbst wenn es am 24. April 2026 tatsächlich - wie vom Beschwerdeführer behauptet - zu technischen Problemen bei der elektronischen Signatur der Beschwerde gekommen sein sollte, so liesse sich daraus nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten. Nicht jede technische Schwierigkeit im Zusammenhang mit dem elektronischen Rechtsverkehr sei nach kantonalem Recht erheblich. Entscheidend sei vielmehr, ob die Nichterreichbarkeit der massgebenden behördlichen Infrastruktur glaubhaft gemacht worden sei oder ob dargetan werde, dass die Fristversäumnis trotz pflichtgemässer Sorgfalt unvermeidbar gewesen sei. Beides sei vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer mache nicht geltend, die Zustellplattform sei am letzten Tag der Frist, also am 24. April 2026, nicht erreichbar gewesen. Vielmehr argumentiere er, es habe technische Probleme im Zusammenhang mit der elektronischen Signatur seiner Beschwerde gegeben. Die besonderen Bestimmungen von § 4b Abs. 2 der kantonalen Verordnung über die elektronische Übermittlung in Verfahren vor Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden vom 9. Mai 2012 (Übermittlungsverordnung, ÜmV; SAR 271.215) beschränkten sich jedoch auf die Nichterreichbarkeit der Zustellplattform und seien auf technische Probleme im Zusammenhang mit der elektronischen Signatur nicht anwendbar. Der Beschwerdeführer berufe sich in seiner Eingabe vom 12. Mai 2026 daher auf Schwierigkeiten innerhalb seines eigenen Signaturvorgangs. Solche Umstände vermöchten eine Fristwiederherstellung für sich allein nicht zu begründen.
2.2. Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Kritik dagegen nicht durch. Soweit sich diese überhaupt auf den Streitgegenstand bezieht, genügt sie über weite Strecken den Begründungsanforderungen nicht (vgl. dazu vorne E. 1.3). Vorweg räumt der Beschwerdeführer sinngemäss selbst ein, ihm sei bekannt gewesen, dass der Säumnisgrund am 24. April 2026 eingetreten und am 25. April 2026 weggefallen sei. Die Eingabe vom 12. Mai 2026 habe einzig eine tatsächliche Konkretisierung mit der erst am 11. Mai 2026 verfügbaren Antwort eines Dritten enthalten. Dementsprechend sei sie als Ergänzung seines Fristwiederherstellungsgesuchs zu verstehen. Das trifft jedoch nicht zu. Das fristgerecht eingereichte Gesuch hatte keine dahingehende Begründung (technische Mängel bei der Einreichung) enthalten, weshalb die neue Eingabe auch keine blosse Ergänzung der ursprünglichen bildet. Die Antwort eines Dritten kann von vornherein kein Beleg für eine bereits vorgebrachte Begründung bilden, sondern soll letztlich eine neue Begründung für die Wiederherstellung der Frist einführen. Es ist zudem nicht verständlich, weshalb der Beschwerdeführer diese Begründung, dass es technische Probleme bei der Einreichung gegeben habe, nicht bereits mit seiner Eingabe vom 28. April 2026 vorgebracht hat, wenn sie ihm zu jenem Zeitpunkt bereits bekannt war. Dass er erst am 11. Mai 2026 eine mutmassliche, diesbezügliche Information der hierfür zuständigen Unternehmung erhalten hat, ändert daran nichts. Kenntnis vom Säumnisgrund hatte er bereits am 25. April 2026. Entsprechend war das Vorbringen vom 12. Mai 2026 verspätet, wie die Vorinstanz implizit ebenfalls argumentiert.
Die von der Vorinstanz ausführlicher dargelegte Argumentation, dass die vorgebrachten technischen Probleme nicht von den diesbezüglichen kantonalen Bestimmungen erfasst würden, bestreitet der Beschwerdeführer nicht substanziiert. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb diese Argumentation willkürlich sein sollte.
2.3. Die weiteren Anträge auf vorsorgliche Massnahmen beziehen sich auf die zusätzlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Beweiskraft der vom Beschwerdeführer erst am 12. Mai 2026 mit einer neuen Begründung für die Fristwiederherstellung eingereichten Antwort eines Dritten. Da diese sich wie dargelegt als verspätet erwiesen hat, sind diesbezügliche Zusatzabklärungen hinfällig und die dahingehenden Anträge entsprechend abzuweisen.
3.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden, da das Rechtsmittel als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden muss (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hätte daher grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen; indes kann ausnahmsweise auf die Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. August 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Bisaz