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1C_319/2023

Aufsichtsrechtliche Anzeige gegen das Baudepartement des Kantons St. Gallen

Bundesgericht · 2023-07-04 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die aufsichtsrechtliche Anzeige wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Die Eingabe wird an die Regierung des Kantons St. Gallen überwiesen.
  4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Baudepartement des Kantons St. Gallen, der Regierung des Kantons St. Gallen und dem Kantonsrat St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_319/2023

Urteil vom 4. Juli 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Aufsichtsrechtliche Anzeige gegen das Baudepartement des Kantons St. Gallen

Erwägungen:

Mit Eingabe vom 18. Juni 2023 reicht A.________ dem Bundesgericht eine aufsichtsrechtliche Anzeige gegen das Baudepartement des Kantons St. Gallen ein. Er wirft diesem vor, dem Kantonsrat in Bezug auf die Strassenbrücke Luteren Ennetbühl der Kantonsstrasse Nr. 55 in Nesslau fünf Neubauvarianten, aber keine Sanierungsvariante vorgeschlagen zu haben. Aufgrund dieser Fehlbeurteilung habe der Kantonsrat am 19./20. April 2021 beschlossen, die bestehende Brücke abzubrechen und durch einen Neubau zu ersetzen, was unnötig, zu teuer und mit dem CO2-Gesetz sowie dem Pariser Klimaschutzabkommen nicht vereinbar sei.

Das Bundesgericht hat keine aufsichtsrechtlichen Befugnisse gegenüber dem Baudepartement des Kantons St. Gallen, womit es für die Behandlung der aufsichtsrechtlichen Anzeige von vornherein nicht zuständig ist. Darauf ist nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden kann.

Die aufsichtsrechtliche Anzeige ist an die Regierung des Kantons St. Gallen als dem Baudepartement hierarchisch übergeordnete Behörde zur Behandlung (oder allenfalls zur Weiterleitung an die zuständige Aufsichtsbehörde) zu überweisen.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die aufsichtsrechtliche Anzeige wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Die Eingabe wird an die Regierung des Kantons St. Gallen überwiesen.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Baudepartement des Kantons St. Gallen, der Regierung des Kantons St. Gallen und dem Kantonsrat St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Störi