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1C_316/2019

Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Bundesgericht · 2019-06-21 · Deutsch CH
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 7 zu Recht als "Verspätete Beschwerde" betitelt, ist doch die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) zu dessen Anfechtung längst abgelaufen. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden kann.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_316/2019

Urteil vom 21. Juni 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland,

Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer,

vom 5. September 2017 (TB170078-O/U/PFE).

Erwägungen:

Mit Beschluss vom 5. September 2017 hat das Obergericht des Kantons Zürich u.a. die Ermächtigung zur Strafverfolgung verschiedener von A.________ angezeigten Personen nicht erteilt.

Mit Eingabe vom 5. Juni 2019 ficht A.________ mehrere Entscheide an, darunter den oben erwähnten Beschluss. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Der Beschwerdeführer hat die Anfechtung des Beschlusses vom 5. September 201

7 zu Recht als "Verspätete Beschwerde" betitelt, ist doch die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) zu dessen Anfechtung längst abgelaufen. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden kann.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juni 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi