Sicherungsaberkennung des ausländischen Führerausweises auf unbestimmte Zeit; unentgeltliche Rechtspflege; Fristversäumnis | Strassenbau und Strassenverkehr
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 11.07.2016 1C 315/2016 (1C_315/2016) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 11.07.2016 1C 315/2016 (1C_315/2016) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 11.07.2016 1C 315/2016 (1C_315/2016)
Sicherungsaberkennung des ausländischen Führerausweises auf unbestimmte Zeit; unentgeltliche Rechtspflege; Fristversäumnis | Strassenbau und Strassenverkehr
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_315/2016 Urteil vom 11. Juli 2016 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. Gegenstand Sicherungsaberkennung des ausländischen Führerausweises auf unbestimmte Zeit; unentgeltliche Rechtspflege; Fristversäumnis, Beschwerde gegen den Beschluss vom 1. Juli 2016 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. In Erwägung, dass A.________ gegen den Entscheid des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft vom 12. April 2016 in Sachen Sicherungsaberkennung des ausländischen Führerausweises auf unbestimmte Zeit Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft erhob und dabei sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte; dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Präsidialverfügung vom 30. Mai 2016 abwies; dass A.________ gegen die verfahrensleitende Verfügung Einsprache erhob; dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Beschluss vom 1. Juli 2016 zufolge Fristversäumnis auf die Einsprache nicht eintrat; dass A.________ mit zwei gleichlautenden Eingaben vom 4. Juli 2016 sowohl beim Bundesgericht als auch beim Kantonsgericht Basel-Landschaft "Einspruch gegen den Beschluss vom 01.07.2016" erhob; dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft die bei ihm eingegangene Eingabe mit Schreiben vom 7. Juli 2016 dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung zukommen liess; dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen; dass der Beschwerdeführer nicht ansatzweise darlegt, inwiefern der Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 1. Juli 2016 rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 11. Juli 2016 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Pfäffli