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1C_299/2010

Gemeindeversammlung,

Bundesgericht · 2010-06-17 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Eingabe des Beschwerdeführers wird an das Regierungsstatthalteramt Oberaargau überwiesen.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Wiedlisbach und dem Regierungsstatthalteramt Oberaargau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_299/2010

Urteil vom 17. Juni 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Wiedlisbach, vertreten durch

den Gemeinderat, Hinterstädtli 13, 4537 Wiedlisbach.

Gegenstand

Gemeindeversammlung,

Beschwerde gegen den Gemeindeversammlungsbeschluss vom 7. Juni 2010

der Einwohnergemeinde Wiedlisbach.

In Erwägung,

dass X.________ gegen den Gemeindeversammlungsbeschluss der Einwohnergemeinde Wiedlisbach vom 7. Juni 2010 mit Eingabe vom 15. Juni 2010 Subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben hat;

dass sowohl die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde als auch die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erst gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ist (vgl. Art. 114 in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG );

dass dabei die Kantone als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte einsetzen, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlichen Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen ( Art. 86 Abs. 2 BGG );

dass gemäss Art. 60 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 des Kantons Bern Gemeindeversammlungsbeschlüsse beim Regierungsstatthalter mit Beschwerde angefochten werden können;

dass X.________ in einem seiner Beschwerde beiliegenden Schreiben der Einwohnergemeinde Wiedlisbach vom 9. Juni 2010 auf dieses Rechtsmittel aufmerksam gemacht wurde;

dass somit auf die Beschwerde mangels eines letztinstanzlichen kantonalen Entscheids im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG bzw. Art. 114 in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers an das Regierungsstatthalteramt Oberaargau zu überweisen ist;

dass entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführer die Gerichtskosten trägt ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Eingabe des Beschwerdeführers wird an das Regierungsstatthalteramt Oberaargau überwiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Wiedlisbach und dem Regierungsstatthalteramt Oberaargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli