Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Eingabe des Beschwerdeführers wird an das Regierungsstatthalteramt Oberaargau überwiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Wiedlisbach und dem Regierungsstatthalteramt Oberaargau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_299/2010
Urteil vom 17. Juni 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde Wiedlisbach, vertreten durch
den Gemeinderat, Hinterstädtli 13, 4537 Wiedlisbach.
Gegenstand
Gemeindeversammlung,
Beschwerde gegen den Gemeindeversammlungsbeschluss vom 7. Juni 2010
der Einwohnergemeinde Wiedlisbach.
In Erwägung,
dass X.________ gegen den Gemeindeversammlungsbeschluss der Einwohnergemeinde Wiedlisbach vom 7. Juni 2010 mit Eingabe vom 15. Juni 2010 Subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben hat;
dass sowohl die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde als auch die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erst gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ist (vgl. Art. 114 in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG );
dass dabei die Kantone als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte einsetzen, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlichen Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen ( Art. 86 Abs. 2 BGG );
dass gemäss Art. 60 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 des Kantons Bern Gemeindeversammlungsbeschlüsse beim Regierungsstatthalter mit Beschwerde angefochten werden können;
dass X.________ in einem seiner Beschwerde beiliegenden Schreiben der Einwohnergemeinde Wiedlisbach vom 9. Juni 2010 auf dieses Rechtsmittel aufmerksam gemacht wurde;
dass somit auf die Beschwerde mangels eines letztinstanzlichen kantonalen Entscheids im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG bzw. Art. 114 in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers an das Regierungsstatthalteramt Oberaargau zu überweisen ist;
dass entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführer die Gerichtskosten trägt ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Eingabe des Beschwerdeführers wird an das Regierungsstatthalteramt Oberaargau überwiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Wiedlisbach und dem Regierungsstatthalteramt Oberaargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli