Bauen ausserhalb der Bauzonen | Raumplanung und öffentliches Baurecht
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Mit Entscheid vom 27. Februar 2024 verweigerte der Gemeinderat Werthenstein der B.________ AG die Baubewilligung für den Umbau des Tankstellengebäudes auf dem in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstück Nr. 708 (Grundbuch Werthenstein) und ordnete die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands an. Auf die öffentlich-rechtliche Einsprache von A.________ trat er nicht ein; mit den zivilrechtlichen Einsprachepunkten verwies er die Parteien an das Zivilgericht.
E. 2 Gegen den Entscheid des Gemeinderats Werthenstein gelangte A.________ - soweit sie betreffend - an das Kantonsgericht Luzern. Dieses trat mit Urteil vom 9. April 2024 auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein, da die Beschwerdeschrift weder einen klaren, auf den angefochtenen Entscheid bezogenen Antrag noch eine nachvollziehbare Begründung enthalte und diese Mängel innert der hierfür angesetzten Frist nicht behoben worden seien. Weiter auferlegte es A.________ entsprechend dem Verfahrensausgang die Verfahrenskosten von Fr. 300.--.
E. 3 Mit Eingabe vom 8. Mai 2024 (Postaufgabe) erhebt A.________ beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 9. April 2024. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
E. 4.1 Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG . Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Eingabe an das Bundesgericht mit den entscheidwesentlichen Erwägungen im angefochtenen Urteil nicht ansatzweise auseinander. Sie legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben soll, indem sie mit der erwähnten Begründung nicht auf ihr Rechtsmittel eingetreten ist und ihr die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- auferlegt hat. Ihre Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen somit offensichtlich nicht. Soweit sie sich im Zusammenhang mit der fraglichen Tankstelle in materieller Weise äussert, geht sie weiter über den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinaus, ist dieser in der Sache doch auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist (vgl. BGE 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2: 135 II 38 E. 1.2). Damit ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
E. 5 Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann aber verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Gemeinderat Werthenstein und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, sowie der B.________ AG, U.________, und dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Dienststelle Raum und Wirtschaft, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 28.05.2024 1C 292/2024 (1C_292/2024) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 28.05.2024 1C 292/2024 (1C_292/2024) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 28.05.2024 1C 292/2024 (1C_292/2024)
Bauen ausserhalb der Bauzonen | Raumplanung und öffentliches Baurecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1C_292/2024 Urteil vom 28. Mai 2024 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Baur. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Gemeinderat Werthenstein, Marktweg 2, 6110 Wolhusen. Gegenstand Bauen ausserhalb der Bauzonen, Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 9. April 2024 (7H 24 54). Erwägungen: 1. Mit Entscheid vom 27. Februar 2024 verweigerte der Gemeinderat Werthenstein der B.________ AG die Baubewilligung für den Umbau des Tankstellengebäudes auf dem in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstück Nr. 708 (Grundbuch Werthenstein) und ordnete die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands an. Auf die öffentlich-rechtliche Einsprache von A.________ trat er nicht ein; mit den zivilrechtlichen Einsprachepunkten verwies er die Parteien an das Zivilgericht. 2. Gegen den Entscheid des Gemeinderats Werthenstein gelangte A.________ - soweit sie betreffend - an das Kantonsgericht Luzern. Dieses trat mit Urteil vom 9. April 2024 auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein, da die Beschwerdeschrift weder einen klaren, auf den angefochtenen Entscheid bezogenen Antrag noch eine nachvollziehbare Begründung enthalte und diese Mängel innert der hierfür angesetzten Frist nicht behoben worden seien. Weiter auferlegte es A.________ entsprechend dem Verfahrensausgang die Verfahrenskosten von Fr. 300.--. 3. Mit Eingabe vom 8. Mai 2024 (Postaufgabe) erhebt A.________ beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 9. April 2024. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 4. 4.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG . Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4). 4.2. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Eingabe an das Bundesgericht mit den entscheidwesentlichen Erwägungen im angefochtenen Urteil nicht ansatzweise auseinander. Sie legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben soll, indem sie mit der erwähnten Begründung nicht auf ihr Rechtsmittel eingetreten ist und ihr die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- auferlegt hat. Ihre Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen somit offensichtlich nicht. Soweit sie sich im Zusammenhang mit der fraglichen Tankstelle in materieller Weise äussert, geht sie weiter über den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinaus, ist dieser in der Sache doch auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist (vgl. BGE 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2: 135 II 38 E. 1.2). Damit ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. 5. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann aber verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Gemeinderat Werthenstein und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, sowie der B.________ AG, U.________, und dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Dienststelle Raum und Wirtschaft, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 28. Mai 2024 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Chaix Der Gerichtsschreiber: Baur