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1C_289/2016

Annullierung des Führerausweises auf Probe,

Bundesgericht · 2016-07-01 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt, Ressort Administrativmassnahmen, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_289/2016

Urteil vom 1. Juli 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt,

Ressort Administrativmassnahmen,

Clarastrasse 38, 4005 Basel,

Justiz- und Sicherheitsdepartement

des Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht, Spiegelgasse 6, 4001 Basel.

Gegenstand

Annullierung des Führerausweises auf Probe,

Beschwerde gegen das Urteil vom 27. April 2016 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht.

In Erwägung,

dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. April 2016 einen von A.________ gegen den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt erhobenen Rekurs betreffend Annullierung des Führerausweises auf Probe abewiesen hat;

dass A.________ gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt mit Eingabe vom 22. Juni 2016 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;

dass der Beschwerdeführer sich mit der Begründung des Appellationsgerichts, die zur Abweisung des Rekurses führte, nicht auseinandersetzt und nicht ansatzweise darlegt, inwiefern das angefochtene Urteil rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt, Ressort Administrativmassnahmen, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli