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1C_27/2020

Volksabstimmung vom 9. Februar 2020 (Projekt Rosengartentram und Rosengartentunnel).

Bundesgericht · 2020-02-19 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonsrat des Kantons Zürich und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_27/2020

Verfügung vom 19. Februar 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

Peter Summermatter,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsrat des Kantons Zürich,

Regierungsrat des Kantons Zürich.

Gegenstand

Volksabstimmung vom 9. Februar 2020

(Projekt Rosengartentram und Rosengartentunnel).

In Erwägung,

dass Peter Summermatter mit Eingabe vom 18. Januar 2020 Stimmrechtsbeschwerde im Zusammenhang mit der kantonalen Volksabstimmung vom 9. Februar 2020 betreffend Rosengartentram und Rosengartentunnel in der Stadt Zürich erhoben hat;

dass Peter Summermatter mit Schreiben vom 17. Februar 2020 seine Beschwerde vom 18. Januar 2020 zurückgezogen hat;

dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;

dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

verfügt das präsidierende Mitglied:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonsrat des Kantons Zürich und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Februar 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli