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1C_277/2019

Eidgenössische Volksabstimmung vom 19. Mai 2019 betreffend das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF).

Bundesgericht · 2019-05-24 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundeskanzlei und dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_277/2019

Urteil vom 24. Mai 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

Martin Ruch,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

Beckenstube 7, 8200 Schaffhausen,

Bundeskanzlei, Bundeshaus West, 3003 Bern.

Gegenstand

Eidgenössische Volksabstimmung vom 19. Mai 2019

betreffend das Bundesgesetz über die Steuerreform

und die AHV-Finanzierung (STAF).

In Erwägung,

dass Martin Ruch mit Eingabe vom 7. Mai 2019 Beschwerde gegen die Eidgenössische Volksabstimmung vom 19. Mai 2019 betreffend das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) wegen Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Materie erhoben hat;

dass der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen mit Beschluss vom 16. Mai 2019 auf die Beschwerde von Martin Ruch wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung nicht eingetreten ist;

dass Martin Ruch mit Eingabe vom 21. Mai 2019 Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Schaffhausen erhoben hat;

dass sich der Beschwerdeführer mit der Begründung des Regierungsrats, die zum Nichteintreten auf die Beschwerde führte, nicht auseinandersetzt und nicht nachvollziehbar darlegt, inwiefern dieser Beschluss rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll, weshalb die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag;

dass somit mangels einer genügenden Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundeskanzlei und dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Mai 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli