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1C_276/2024

Ermächtigung,

Bundesgericht · 2024-08-06 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Mit Beschluss vom 22. März 2024 verweigerte das Obergericht des Kantons Zürich die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen B.________ und C.________. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 6. Mai 2024 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Mit Verfügung vom 16. Mai 2024, zugestellt am 21. Mai 2024, wurde er aufgefordert, spätestens am 31. Mai 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen (vgl. Art. 62 Abs. 1 BGG). Mit Verfügung vom 21. Mai 2024 wurde ausserdem den weiteren Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht jeweils Gelegenheit gegeben, bis zum 21. Juni 2024 eine allfällige Vernehmlassung einzureichen, worauf sie in der Folge verzichteten, soweit sie sich äusserten. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Juni 2024, zugestellt am 18. Juni 2024, eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 21. Juni 2024 zur Leistung des Vorschusses angesetzt, verbunden mit der Androhung, dass das Bundesgericht im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eintrete (Art. 62 Abs. 3 BGG). Bis zum Ablauf der angesetzten Nachfrist hat der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet. Damit ist androhungsgemäss und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerden nicht einzutreten.

E. 2 Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_276/2024

Urteil vom 6. August 2024

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

Hermann-Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.

Gegenstand

Ermächtigung,

Beschwerden gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. März 2024 (TB240002-O/U/MUL).

Erwägungen:

1.

Mit Beschluss vom 22. März 2024 verweigerte das Obergericht des Kantons Zürich die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen B.________ und C.________. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 6. Mai 2024 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Mit Verfügung vom 16. Mai 2024, zugestellt am 21. Mai 2024, wurde er aufgefordert, spätestens am 31. Mai 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen (vgl. Art. 62 Abs. 1 BGG). Mit Verfügung vom 21. Mai 2024 wurde ausserdem den weiteren Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht jeweils Gelegenheit gegeben, bis zum 21. Juni 2024 eine allfällige Vernehmlassung einzureichen, worauf sie in der Folge verzichteten, soweit sie sich äusserten.

Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Juni 2024, zugestellt am 18. Juni 2024, eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 21. Juni 2024 zur Leistung des Vorschusses angesetzt, verbunden mit der Androhung, dass das Bundesgericht im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eintrete (Art. 62 Abs. 3 BGG). Bis zum Ablauf der angesetzten Nachfrist hat der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet. Damit ist androhungsgemäss und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerden nicht einzutreten.

2.

Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. August 2024

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Baur