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1C_260/2022

Informationszugang,

Bundesgericht · 2022-06-01 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Im Beschwerdeverfahren betreffend Informationszugang setzte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Präsidialverfügung vom 15. März 2022 A.________ eine Frist von 20 Tagen zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.- an, unter der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Mit Beschwerde vom 9. Mai 2022 beantragt A.________, diese Verfügung aufzuheben und das Verwaltungsgericht zu verpflichten, ihr den bereits bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zurückzuerstatten.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

E. 2 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführerin, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).

Zur Beschwerde ist u.a. berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben den ihr auferlegten Kostenvorschuss bereits geleistet. Sie hat damit kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr an der Anfechtung der Vorschussverfügung. Eine allfällige Freigabe des Kostenvorschusses war nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids; dementsprechend kann das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren darüber auch nicht befinden. Diesbezüglich müsste die Beschwerdeführerin zunächst beim Verwaltungsgericht ein entsprechendes Gesuch stellen.

Auf die Beschwerde ist wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden kann.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Stadtrat von Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_260/2022

Urteil vom 1. Juni 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadtrat von Zürich,

Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich.

Gegenstand

Informationszugang,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung,

vom 15. März 2022 (VB.2022.00152).

Erwägungen:

1.

Im Beschwerdeverfahren betreffend Informationszugang setzte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Präsidialverfügung vom 15. März 2022 A.________ eine Frist von 20 Tagen zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.- an, unter der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Mit Beschwerde vom 9. Mai 2022 beantragt A.________, diese Verfügung aufzuheben und das Verwaltungsgericht zu verpflichten, ihr den bereits bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zurückzuerstatten.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2.

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführerin, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).

Zur Beschwerde ist u.a. berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben den ihr auferlegten Kostenvorschuss bereits geleistet. Sie hat damit kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr an der Anfechtung der Vorschussverfügung. Eine allfällige Freigabe des Kostenvorschusses war nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids; dementsprechend kann das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren darüber auch nicht befinden. Diesbezüglich müsste die Beschwerdeführerin zunächst beim Verwaltungsgericht ein entsprechendes Gesuch stellen.

Auf die Beschwerde ist wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden kann.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Stadtrat von Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Störi