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1C_247/2025

SummerDays Festival 2023,

Bundesgericht ·I. Öffentlich-rechtliche Abteilung · 2026-09-15 · Deutsch CH
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Sachverhalt

A.

Die Politische Gemeinde (PG) Arbon ist Eigentümerin der entlang des Bodensees östlich der Schwimmbadanlage verlaufenden Parzelle Nr. 3467, Grundbuch (GB) Arbon ("Quaianlagen"). Auf diesem Grundstück führt die B.________ AG seit 2009 im Sommer ein Musik-Festival ("SummerDays Festival") durch. Die A.________ AG ist Eigentümerin der an den südlichen Teil der Quaianlagen angrenzenden Parzelle Nr. 228, auf der sich das Hotel und Restaurant "C.________" befindet. Am 5. Dezember 2022 genehmigte der Stadtrat der PG Arbon die Durchführung des SummerDays Festival 2023; eine öffentliche Auflage erfolgte nicht.

Mit Eingabe vom 17. Januar 2023 ersuchte die A.________ AG den Stadtrat um Akteneinsicht und Information betreffend das SummerDays Festival. Mit Schreiben vom 23. Januar 2023 stellte der Stadtrat ihr Unterlagen der Festivalausgaben der Jahre 2019, 2020 und 2021 zu, welche die A.________ AG als unvollständig beanstandete.

Am 27. April 2023 gelangte die A.________ AG erneut an den Stadtrat und beantragte, es sei das vollständige Gesuch für das zweitägige SummerDays Festival vom 25. und 26. August 2023 öffentlich aufzulegen. In der Folge teilte ihr die PG Arbon mit Schreiben vom 11. Mai 2023 mit, dass jeder Anlass auf öffentlichem Grund bewilligungspflichtig sei. Der Stadtrat habe die Durchführung des SummerDays Festivals vom 25. und 26. August 2023 mit Beschluss vom 5. Dezember 2022 genehmigt. Die entsprechende Bewilligung zur Benützung des öffentlichen Grundes werde durch die Abteilung Freizeit, Sport und Liegenschaften (FSL) ausgestellt. Eine öffentliche Auflage sei für das SummerDays Festival nicht vorgesehen.

B.

Dagegen erhob die A.________ AG am 30. Mai 2023 Rekurs bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Departement für Bau und Umwelt (DBU) des Kantons Thurgau. Sie beantragte neben der Aufhebung des Beschlusses des Stadtrates vom 5. Dezember 2022 sowie des Schreibens des Stadtrates vom 11. Mai 2023 die Anweisung an den Stadtrat, vor Erteilung der Baubewilligung (und der weiteren Bewilligungen) für die Bauten, Anlagen und Nutzungen des SummerDays Festivals 2023 ein öffentliches Auflageverfahren nach § 102 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Thurgau vom 21. Dezember 2011 (PBG/TG; RB 700) durchzuführen. Eventualiter sei die Eingabe als Rechtsverweigerungsbeschwerde zu behandeln, sofern das Schreiben des Stadtrates vom 11. Mai 2023 nicht als rekursfähige Verfügung zu betrachten sei. Zudem sei den zuständigen Behörden der PG Arbon im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu untersagen, bis zum Abschluss dieses Verfahrens für das SummerDays Festival 2023 eine oder mehrere Bewilligungen zu erteilen, ohne vorher ein öffentliches Auflageverfahren durchgeführt zu haben. Infolge Vorbefassung des Departementschefs des DBU in seiner Funktion als früherer Stadtpräsident der PG Arbon wurde die Sache dem Departement für Inneres und Volkswirtschaft (DIV) des Kantons Thurgau zur Behandlung überwiesen.

Mit Zwischenentscheid vom 13. Juli 2023 wies das DIV das Gesuch der A.________ AG um vorsorgliche Massnahmen ab.

Mit Eingabe vom 10. August 2023 erhob die A.________ AG (erneut) Rekurs bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde beim DIV. Sie ersuchte darum, die - unterdessen ohne öffentliche Auflage erteilte - Bewilligung der Stadt Arbon vom Juni (oder Juli/August 2023) für das SummerDays Festival 2023 sei aufzuheben, unter Einschluss von allfälligen kommunalen und kantonalen Teilverfügungen. Soweit gestützt auf die nicht rechtskräftige Bewilligung bereits Strassen, Wege, Plätze und Zugänge gesperrt worden seien, sei durch die Rekursinstanz im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuordnen, dass diese Veränderungen umgehend rückgängig gemacht würden, und bereits erstellte Bauten und Anlagen seien wieder zu entfernen.

Das DIV vereinigte die beiden Verfahren mit Entscheid vom 15. April 2024. Den Rekurs bzw. die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 30. Mai 2023 wies es ab, soweit es darauf eintrat. Nicht eingetreten wurde auf den Rekurs gegen den Beschluss des Stadtrats vom 5. Dezember 2022, da dieser gegenüber Dritten kein taugliches Anfechtungsobjekt darstelle. Auf den Rekurs bzw. die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 10. August 2023 trat es nicht ein. Als Begründung für das Nichteintreten führte es aus, im verwaltungspolizeilichen Bewilligungsverfahren fehle es an einem Instrument der Anspruchswahrung durch Drittbetroffene, weshalb die Beschwerdeführerin keine Parteistellung beanspruchen könne. In materieller Hinsicht begründete das DIV seinen Entscheid damit, die Durchführung des SummerDays Festivals 2023 bedürfe weder eines öffentlichen Auflageverfahrens noch einer baurechtlichen Bewilligung.

Eine dagegen erhobene Beschwerde der A.________ AG wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 12. März 2025 ab.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. Mai 2025 gelangt die A.________ AG an das Bundesgericht. Sie beantragt in der Hauptsache, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. März 2025 sei aufzuheben. Daneben stellt sie verschiedene Feststellungsanträge betreffend Baubewilligungs- und Publikationspflicht sowie Rechtsverweigerung durch den Stadtrat. Eventualiter sei das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Angelegenheit zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die PG Arbon und die B.________ AG stellen den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das DIV und das Verwaltungsgericht ersuchen ohne weitere Ausführungen und unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid um Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik an ihren Anträgen fest. Die B.________ AG hat sich dazu geäussert.

Die kantonalen Akten wurden antragsgemäss beigezogen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Ein Ausnahmegrund gemäss Art. 83 BGG ist nicht gegeben.

E. 1.1 Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert, wer u.a. ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Dieses muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Urteilszeitpunkt aktuell und praktisch sein. Fällt es im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt und die Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben; fehlte es schon bei Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGE 150 II 409 E. 2.2.1; 147 I 478 E. 2.2; 142 I 135 E. 1.3.1). Das Bundesgericht verzichtet ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 149 V 49 E. 5.1; 147 I 478 E. 2.2; 139 I 206 E. 1.1).

E. 1.2 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet das SummerDays Festival 2023 und im Wesentlichen die Frage, ob dafür ein Baubewilligungsverfahren mit öffentlicher Auflage hätte durchgeführt bzw. Dritten die Möglichkeit einer Beteiligung hätte eingeräumt werden müssen. Da die Veranstaltung bereits stattgefunden hat, besteht kein aktuelles praktisches Interesse mehr an der Aufhebung der Bewilligung.

Mit der Vorinstanz kann vorliegend jedoch ausnahmsweise auf das aktuelle praktische Rechtsschutzinteresse verzichtet werden, da eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall bzw. eine rechtzeitige Beantwortung der Frage, ob für das seit 2009 jährlich stattfindende Festival ein baurechtliches Bewilligungsverfahren mit öffentlicher Auflage durchzuführen bzw. die Möglichkeit einer Beteiligung Dritter einzuräumen ist, kaum je möglich wäre. Das - mittlerweile auch in den Jahren 2024-2026 durchgeführte - SummerDays Festival soll auch in den kommenden Jahren am selben Ort und unter gleichen oder ähnlichen Umständen stattfinden. An der Beantwortung der hier streitigen Rechtsfragen besteht ein erhebliches öffentliches Interesse (in diesem Sinne auch Urteile 1A.39/2004, 1P.117/2004 vom 11. Oktober 2004 E. 1.3, in: URP 2005 S. 40 und RDAF 2006 I S. 659, zum Lärmschutz des Musikfestivals "S'isch im Fluss" [heute: FLOSS Festival Basel]; 1A.118/1994 vom 2. August 1995 E. 1d, in: URP 1996 S. 251 und RDAF 1996 I Nr. 62 S. 183 ff. betr. Freiluftmusikveranstaltung).

Die Rüge der Verletzung von Parteirechten, deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft - hier das vorinstanzliche Nichteintreten in Bezug auf die erteilte verwaltungspolizeiliche Bewilligung für das SummerDays Festival -, ist sodann ungeachtet der Legitimation in der Sache zulässig (auf BGE 114 Ia 307 zurückgehende "Star-Praxis"; vgl. BGE 149 I 72 E. 3.1; 133 I 185 E. 6.2).

E. 1.3 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 In formeller Hinsicht ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid des DIV betreffend den Rekurs bzw. die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 10. August 2023 mit der Begründung schützen durfte, der Beschwerdeführerin komme im verwaltungspolizeilichen Bewilligungsverfahren betreffend das SummerDays Festival keine Parteistellung zu.

E. 2.1 Eine formelle Rechtsverweigerung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt bzw. diese nicht behandelt, obschon sie darüber befinden müsste (BGE 144 II 184 E. 3.1; 141 I 172 E. 5; 135 I 6 E. 2.1). Eine Behörde begeht ebenfalls eine formelle Rechtsverweigerung, wenn sie die ihr zustehende Kognition nicht ausschöpft oder sich mit den ihr vorgebrachten Rügen nicht auseinandersetzt, wobei sich diesfalls eine Überschneidung mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ergeben kann (vgl. Urteile 1C_760/2021 vom 24. Januar 2023 E. 4.2; 1C_3/2020 vom 7. September 2020 E. 2.1).

E. 2.2 Art. 111 BGG schreibt die Einheit des Verfahrens vor: Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können (Art. 111 Abs. 1 BGG). Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdebefugnis und damit einhergehend auch der Parteibegriff im kantonalen Verfahren nicht enger gefasst werden darf als vor Bundesgericht (vgl. BGE 150 II 123 E. 4.1; 150 II 409 E. 2.2; Urteil 1C_346/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 2.1). Folglich ist die Legitimation der Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt von Art. 89 Abs. 1 BGG zu beurteilen, was das Bundesgericht - da es um die Anwendung von Bundesrecht geht - frei prüft (BGE 150 II 409 E. 2.2). Wer zur Beschwerde legitimiert ist, hat auch Parteistellung im erstinstanzlichen Verfügungsverfahren samt den damit verbundenen Parteipflichten und -rechten (BGE 142 II 451 E. 3.4.1 mit Hinweisen).

E. 2.3 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (in der Hauptsache) die Frage, ob das SummerDays Festival, das bislang in einem verwaltungspolizeilichen Verfahren bewilligt wurde, einer Baubewilligung bedarf. Ob die erteilte Veranstaltungsbewilligung für das Festival samt den damit zusammenhängenden Bewilligungen und Verfügungen als solche rechtmässig und vollständig ist, wurde hingegen aufgrund des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids nicht im Einzelnen materiell überprüft. Die Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch des öffentlichen Grundes richtet sich an die B.________ AG als Veranstalterin des Festivals. Die Beschwerdeführerin ist nicht formelle Verfügungsadressatin. Sie hat als Dritte "contra Adressat" ein Rechtsmittel dagegen eingereicht.

E. 2.4 Das Erfordernis der Beschwerdebefugnis gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG soll die Popularbeschwerde ausschliessen und den Charakter des allgemeinen Beschwerderechts als Instrument des Individualrechtsschutzes unterstreichen. Die beschwerdeführende Person muss unter diesem Gesichtswinkel durch den angefochtenen Entscheid stärker als eine beliebige Dritte betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss sie einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, d.h. ihre Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht darin, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse begründet - ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber - keine Parteistellung (BGE 142 II 451 E. 3.4.1; 142 II 80 E. 1.4.1; 139 II 279 E. 2.2). In diesem Zusammenhang gibt es keine rechtslogisch stringente, sondern nur eine praktisch vernünftige Abgrenzung zur Popularbeschwerde; wo die Grenze verläuft, ist jeweils für jedes Rechtsgebiet und anhand der konkreten Umstände gesondert zu beurteilen (BGE 142 II 451 E. 3.4.2; 142 II 80 E. 1.4.1; 139 II 279 E. 2.3; 123 II 376 E. 5b/bb mit Hinweisen).

E. 2.5 Die Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch einer öffentlichen Sache wird als Bewilligung

sui generis qualifiziert, weil sie anders als die Polizeierlaubnis nicht nur dem Schutz der Polizeigüter, sondern der Koordination und Prioritätensetzung zwischen verschiedenen Nutzungen der öffentlichen Sachen dient (BGE 150 II 489 E. 3.6 mit Hinweisen). Aufgrund dieser Konzeption der verwaltungspolizeilichen Bewilligung zum gesteigerten Gemeingebrauch als Instrument der Koordination zwischen konkurrierenden Nutzungsansprüchen kommt der Interessenabwägung und damit auch der Rechtsstellung von direkt betroffenen Drittpersonen eine besondere Bedeutung zu. Da die Bewilligung dazu dient, verschiedene Nutzungsbedürfnisse gegeneinander abzuwägen und zu priorisieren, sind konkurrierende Nutzerinnen und Nutzer (z.B. Anstösserinnen, Gewerbetreibende) typischerweise in ihren tatsächlichen oder rechtlichen Interessen betroffen. Jenen Personen, deren Interessen in diese Abwägung hätten einfliessen müssen oder durch das Ergebnis der Abwägung beeinträchtigt würden, kann eine Rechtsschutzmöglichkeit nicht zum vornherein abgesprochen werden. In ihren Nutzungsmöglichkeiten eingeschränkten Dritten muss deshalb Parteistellung und damit eine Rechtsmittelbefugnis zugesprochen werden, soweit sie durch die Veranstaltung in ihren Nutzungsansprüchen unmittelbar und mehr als die Allgemeinheit betroffen sind und darüber hinaus ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Aktes haben.

E. 2.6 Die Beschwerdeführerin begründet ihr besonderes Berührtsein mit der rund dreiwöchigen Sperrung des Bodenseeradwegs und des kantonalen Wanderwegs während der Hauptsaison (von Mitte August bis Mitte September) und der Versperrung der Seesicht durch Absperrgitter. Dies führe zu erheblichen wirtschaftlichen Einbussen. Zudem liege die Liegenschaft der Beschwerdeführerin im "Hauptbeschallungsbereich" der "überlauten" Musikdarbietungen.

E. 2.7 Die Beschwerdeführerin verfügt als Eigentümerin des Restaurants und Hotels "C.________", das direkt an das Festivalgelände angrenzt, nicht nur in räumlicher Hinsicht über eine besondere Beziehungsnähe. Sie ist von den vom Festival verursachten Immissionen auch in spezifischer Weise betroffen. Die Vorinstanz spricht dabei selbst von erheblichen Licht- und Lärmimmissionen während der Festivalkonzerte. Es ist somit von einer genügend intensiven Beeinträchtigung der eigenen Nutzungsansprüche der Beschwerdeführerin auszugehen, wobei - entgegen dem Einwand der Veranstalterin - nicht ausschlaggebend sein kann, dass die lärmschutzrechtlichen Vorschriften und Richtwerte eingehalten sein sollen. Die Beschwerdeführerin ist durch die Festivalnutzung der an ihr Grundstück angrenzenden Quaianlagen besonders und unmittelbar betroffen. Sie erleidet durch den von ihr angefochtenen Akt (verwaltungspolizeiliche Bewilligung samt allfälligen weiteren Bewilligungen) unmittelbar einen Nachteil und hat damit ein schutzwürdiges Interesse daran, dass dieser aufgehoben oder abgeändert wird. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin durch die von ihr geltend gemachte Seewegsperrung - selbst wenn sich diese auf die Festivaldauer beschränken und nicht auf eine Dauer von drei Wochen erstrecken sollte - zusätzlich in ihren Nutzungsansprüchen beeinträchtigt wird. Vor diesem Hintergrund braucht nicht vertieft zu werden, ob die Beschwerdeführerin auch infolge der entzogenen Seesicht besonders betroffen sein könnte. Es erübrigt sich somit auch, auf die von der B.________ AG aufgeworfene Frage einzugehen, ob es sich hierbei um ein unzulässiges Novum im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt.

E. 2.8 Indem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im verwaltungspolizeilichen Bewilligungsverfahren betreffend das SummerDays Festival die Parteistellung abspricht, schliesst sie diese vom weiteren Verfahren und damit von der Möglichkeit aus, die erteilte Festivalbewilligung anzufechten. Damit verletzt sie Art. 89 Abs. 1 i.V.m. Art. 111 Abs. 1 BGG und begeht überdies eine formelle Rechtsverweigerung. Zugleich ist der Vorinstanz eine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) vorzuwerfen. Da der Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend die Erteilung der verwaltungspolizeilichen Bewilligung Parteistellung zukommt, sind ihr gestützt auf ihr Akteneinsichtsrecht nach Art. 29 Abs. 2 BV sämtliche mit der Durchführung des Festivals zusammenhängenden Unterlagen als Verfahrensakten zur Verfügung zu stellen. Die Beschwerdeführerin hatte bereits im kantonalen Verfahren um Einsicht in diverse Verfügungen und (Ausnahme-) Bewilligungen ersucht, die ihrer Ansicht nach für die Durchführung des SummerDays Festival erforderlich sein sollen.

Die Vorinstanz begnügt sich mit dem pauschalen Hinweis, es sei nicht ersichtlich, inwiefern das Festival bzw. die mit zahlreichen Nebenbestimmungen versehene verwaltungspolizeiliche Bewilligung gegen die von der Beschwerdeführerin aufgezählten Vorschriften verstossen solle. Sie begründet dies allerdings nicht näher. Folglich wird sich die Vorinstanz auch materiell mit den Einwänden der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Rechtmässigkeit und Vollständigkeit der verwaltungspolizeilichen Bewilligung auseinanderzusetzen haben, insbesondere mit der Rüge, das SummerDays Festival verstosse gegen verschiedene materiell-rechtliche Vorschriften (z.B. Vorschriften des kantonalen Gesetzes vom 14. September 1992 über Strassen und Wege [StrWG/TG; RB 725.1] und weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften wie etwa des SVG, des USG [SR 814.01], der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV; SR 814.41], der Verordnung vom 27. Februar 2019 zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall [V-NISSG; SR 814.711] sowie der GSchV [SR 814.201]).

E. 3.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist bereits aus formellen Gründen (formelle Rechtsverweigerung, Gehörsverletzung) aufzuheben und die Sache zur Gewährung des Akteneinsichtsrechts und zur weiteren Behandlung im Sinne der vorstehenden und nachfolgenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieser steht es frei, die Sache weiter an das DIV zurückzuweisen. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich grundsätzlich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen.

E. 3.2 Zur Frage der Baubewilligungspflicht rechtfertigen sich jedoch bereits an dieser Stelle folgende Hinweise:

Mit Blick auf die wirkungsbezogene Betrachtungsweise (vgl. dazu Urteil 1C_505/2017 vom 15. Mai 2018 E. 5.1, in: URP 2018 S. 528 und ZBl 119/2018 S. 650, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung und Literatur) kann selbst eine Veranstaltung von kurzer Dauer unter Umständen einer Baubewilligungspflicht unterliegen, wenn dies im Einzelfall insbesondere aufgrund der Art und Intensität der jeweiligen Nutzung sowie der Empfindlichkeit am vorgesehenen Durchführungsort notwendig erscheint (vgl. PATRIK LOUIS, Temporäre Veranstaltungen, PBG aktuell 4/2017, S. 5 ff., insbes. S. 30 f.; CHRISTOPH CUENI, Baubewilligungspflicht für temporäre und/oder geringfügige Bauten, Anlagen und Vorkehren, KPG Bulletin 1+2 April/2000, S. 7 ff.).

Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass - neben den Auswirkungen auf den Verkehr (insbes. den Strassensperrungen und -umleitungen) und die Umwelt (Lärm, Licht etc.) - ein Veranstaltungsstandort in einem natur- und gewässerschutzrechtlich empfindlichen Gebiet (hier potenziell innerhalb des Gewässerraums) für eine Baubewilligungspflicht sprechen kann (vgl. Urteil 1C_505/2017 vom 15. Mai 2018 E. 6.1; vgl. auch Merkblatt des Verbandes Thurgauer Gemeinden zur Baubewilligungspflicht für temporäre Veranstaltungen vom 26. Mai 2020, wonach u.a. temporäre Bauten und Anlagen im Uferbereich in jedem Fall einer Baubewilligung bedürfen). Jedenfalls hat in diesem Zusammenhang eine vorgängige Prüfung der Veranstaltung durch die zuständige Umweltbehörde zu erfolgen (vgl. auch Urteile 1C_505/2017 vom 15. Mai 2018 E. 6.1 f.; 1A.118/1994 vom 2. August 1995 E. 2d). Vorliegend ist bereits unklar, ob der Standort hinsichtlich des Natur- und Gewässerschutzes überhaupt von der zuständigen (kantonalen) Umweltbehörde geprüft worden ist. Die im konkreten Einzelfall vorzunehmende Gesamtabwägung bei der Beurteilung der Frage der Baubewilligungspflicht von temporären Veranstaltungen setzt voraus, dass alle massgebenden Sachverhaltselemente und betroffenen Interessen miteinzubeziehen sind, wie insbesondere jährliche Wiederholung, Besucherzahlen, Betriebszeiten, Licht- und Lärmimmissionen während der Konzerte, Immissionen während des Auf- und Abbaus, Auswirkungen auf den Verkehr, Natur- und Gewässerschutz usw. Ein einseitiges Abstellen auf eines oder einzelne Kriterien ist nicht statthaft. Das Bundesgericht kann die Rechtsanwendung nur überprüfen, wenn die Vorinstanz die für die Subsumtion notwendigen tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, was vorliegend ebenfalls nachzuholen ist. Falls gestützt auf die wirkungsbezogene Betrachtungsweise eine Baubewilligungspflicht bejaht werden sollte, ist ein entsprechendes Baugesuch vorgängig öffentlich aufzulegen und ein Einspracheverfahren durchzuführen (vgl. § 102 und 103 PBG /TG).

E. 4 Dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die PG Arbon hat der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 12. März 2025 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Die Politische Gemeinde Arbon hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
  4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Politischen Gemeinde Arbon, dem Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau, der B.________ AG und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_247/2025

Urteil vom 15. September 2026

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Haag, Präsident,

Bundesrichter Kneubühler, Merz,

Gerichtsschreiberin Dillier.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Pfister,

gegen

Politische Gemeinde Arbon,

Hauptstrasse 12, 9320 Arbon,

vertreten durch Rechtsanwalt Frank Zellweger,

Departement für Inneres und Volkswirtschaft des

Kantons Thurgau, Generalsekretariat, Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld,

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Nagel,

Gegenstand

SummerDays Festival 2023,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 12. März 2025 (VG.2024.55/E).

Sachverhalt:

A.

Die Politische Gemeinde (PG) Arbon ist Eigentümerin der entlang des Bodensees östlich der Schwimmbadanlage verlaufenden Parzelle Nr. 3467, Grundbuch (GB) Arbon ("Quaianlagen"). Auf diesem Grundstück führt die B.________ AG seit 2009 im Sommer ein Musik-Festival ("SummerDays Festival") durch. Die A.________ AG ist Eigentümerin der an den südlichen Teil der Quaianlagen angrenzenden Parzelle Nr. 228, auf der sich das Hotel und Restaurant "C.________" befindet. Am 5. Dezember 2022 genehmigte der Stadtrat der PG Arbon die Durchführung des SummerDays Festival 2023; eine öffentliche Auflage erfolgte nicht.

Mit Eingabe vom 17. Januar 2023 ersuchte die A.________ AG den Stadtrat um Akteneinsicht und Information betreffend das SummerDays Festival. Mit Schreiben vom 23. Januar 2023 stellte der Stadtrat ihr Unterlagen der Festivalausgaben der Jahre 2019, 2020 und 2021 zu, welche die A.________ AG als unvollständig beanstandete.

Am 27. April 2023 gelangte die A.________ AG erneut an den Stadtrat und beantragte, es sei das vollständige Gesuch für das zweitägige SummerDays Festival vom 25. und 26. August 2023 öffentlich aufzulegen. In der Folge teilte ihr die PG Arbon mit Schreiben vom 11. Mai 2023 mit, dass jeder Anlass auf öffentlichem Grund bewilligungspflichtig sei. Der Stadtrat habe die Durchführung des SummerDays Festivals vom 25. und 26. August 2023 mit Beschluss vom 5. Dezember 2022 genehmigt. Die entsprechende Bewilligung zur Benützung des öffentlichen Grundes werde durch die Abteilung Freizeit, Sport und Liegenschaften (FSL) ausgestellt. Eine öffentliche Auflage sei für das SummerDays Festival nicht vorgesehen.

B.

Dagegen erhob die A.________ AG am 30. Mai 2023 Rekurs bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Departement für Bau und Umwelt (DBU) des Kantons Thurgau. Sie beantragte neben der Aufhebung des Beschlusses des Stadtrates vom 5. Dezember 2022 sowie des Schreibens des Stadtrates vom 11. Mai 2023 die Anweisung an den Stadtrat, vor Erteilung der Baubewilligung (und der weiteren Bewilligungen) für die Bauten, Anlagen und Nutzungen des SummerDays Festivals 2023 ein öffentliches Auflageverfahren nach § 102 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Thurgau vom 21. Dezember 2011 (PBG/TG; RB 700) durchzuführen. Eventualiter sei die Eingabe als Rechtsverweigerungsbeschwerde zu behandeln, sofern das Schreiben des Stadtrates vom 11. Mai 2023 nicht als rekursfähige Verfügung zu betrachten sei. Zudem sei den zuständigen Behörden der PG Arbon im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu untersagen, bis zum Abschluss dieses Verfahrens für das SummerDays Festival 2023 eine oder mehrere Bewilligungen zu erteilen, ohne vorher ein öffentliches Auflageverfahren durchgeführt zu haben. Infolge Vorbefassung des Departementschefs des DBU in seiner Funktion als früherer Stadtpräsident der PG Arbon wurde die Sache dem Departement für Inneres und Volkswirtschaft (DIV) des Kantons Thurgau zur Behandlung überwiesen.

Mit Zwischenentscheid vom 13. Juli 2023 wies das DIV das Gesuch der A.________ AG um vorsorgliche Massnahmen ab.

Mit Eingabe vom 10. August 2023 erhob die A.________ AG (erneut) Rekurs bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde beim DIV. Sie ersuchte darum, die - unterdessen ohne öffentliche Auflage erteilte - Bewilligung der Stadt Arbon vom Juni (oder Juli/August 2023) für das SummerDays Festival 2023 sei aufzuheben, unter Einschluss von allfälligen kommunalen und kantonalen Teilverfügungen. Soweit gestützt auf die nicht rechtskräftige Bewilligung bereits Strassen, Wege, Plätze und Zugänge gesperrt worden seien, sei durch die Rekursinstanz im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuordnen, dass diese Veränderungen umgehend rückgängig gemacht würden, und bereits erstellte Bauten und Anlagen seien wieder zu entfernen.

Das DIV vereinigte die beiden Verfahren mit Entscheid vom 15. April 2024. Den Rekurs bzw. die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 30. Mai 2023 wies es ab, soweit es darauf eintrat. Nicht eingetreten wurde auf den Rekurs gegen den Beschluss des Stadtrats vom 5. Dezember 2022, da dieser gegenüber Dritten kein taugliches Anfechtungsobjekt darstelle. Auf den Rekurs bzw. die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 10. August 2023 trat es nicht ein. Als Begründung für das Nichteintreten führte es aus, im verwaltungspolizeilichen Bewilligungsverfahren fehle es an einem Instrument der Anspruchswahrung durch Drittbetroffene, weshalb die Beschwerdeführerin keine Parteistellung beanspruchen könne. In materieller Hinsicht begründete das DIV seinen Entscheid damit, die Durchführung des SummerDays Festivals 2023 bedürfe weder eines öffentlichen Auflageverfahrens noch einer baurechtlichen Bewilligung.

Eine dagegen erhobene Beschwerde der A.________ AG wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 12. März 2025 ab.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. Mai 2025 gelangt die A.________ AG an das Bundesgericht. Sie beantragt in der Hauptsache, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. März 2025 sei aufzuheben. Daneben stellt sie verschiedene Feststellungsanträge betreffend Baubewilligungs- und Publikationspflicht sowie Rechtsverweigerung durch den Stadtrat. Eventualiter sei das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Angelegenheit zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die PG Arbon und die B.________ AG stellen den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das DIV und das Verwaltungsgericht ersuchen ohne weitere Ausführungen und unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid um Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik an ihren Anträgen fest. Die B.________ AG hat sich dazu geäussert.

Die kantonalen Akten wurden antragsgemäss beigezogen.

Erwägungen:

1.

Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Ein Ausnahmegrund gemäss Art. 83 BGG ist nicht gegeben.

1.1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert, wer u.a. ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Dieses muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Urteilszeitpunkt aktuell und praktisch sein. Fällt es im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt und die Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben; fehlte es schon bei Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGE 150 II 409 E. 2.2.1; 147 I 478 E. 2.2; 142 I 135 E. 1.3.1). Das Bundesgericht verzichtet ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 149 V 49 E. 5.1; 147 I 478 E. 2.2; 139 I 206 E. 1.1).

1.2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet das SummerDays Festival 2023 und im Wesentlichen die Frage, ob dafür ein Baubewilligungsverfahren mit öffentlicher Auflage hätte durchgeführt bzw. Dritten die Möglichkeit einer Beteiligung hätte eingeräumt werden müssen. Da die Veranstaltung bereits stattgefunden hat, besteht kein aktuelles praktisches Interesse mehr an der Aufhebung der Bewilligung.

Mit der Vorinstanz kann vorliegend jedoch ausnahmsweise auf das aktuelle praktische Rechtsschutzinteresse verzichtet werden, da eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall bzw. eine rechtzeitige Beantwortung der Frage, ob für das seit 2009 jährlich stattfindende Festival ein baurechtliches Bewilligungsverfahren mit öffentlicher Auflage durchzuführen bzw. die Möglichkeit einer Beteiligung Dritter einzuräumen ist, kaum je möglich wäre. Das - mittlerweile auch in den Jahren 2024-2026 durchgeführte - SummerDays Festival soll auch in den kommenden Jahren am selben Ort und unter gleichen oder ähnlichen Umständen stattfinden. An der Beantwortung der hier streitigen Rechtsfragen besteht ein erhebliches öffentliches Interesse (in diesem Sinne auch Urteile 1A.39/2004, 1P.117/2004 vom 11. Oktober 2004 E. 1.3, in: URP 2005 S. 40 und RDAF 2006 I S. 659, zum Lärmschutz des Musikfestivals "S'isch im Fluss" [heute: FLOSS Festival Basel]; 1A.118/1994 vom 2. August 1995 E. 1d, in: URP 1996 S. 251 und RDAF 1996 I Nr. 62 S. 183 ff. betr. Freiluftmusikveranstaltung).

Die Rüge der Verletzung von Parteirechten, deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft - hier das vorinstanzliche Nichteintreten in Bezug auf die erteilte verwaltungspolizeiliche Bewilligung für das SummerDays Festival -, ist sodann ungeachtet der Legitimation in der Sache zulässig (auf BGE 114 Ia 307 zurückgehende "Star-Praxis"; vgl. BGE 149 I 72 E. 3.1; 133 I 185 E. 6.2).

1.3. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

In formeller Hinsicht ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid des DIV betreffend den Rekurs bzw. die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 10. August 2023 mit der Begründung schützen durfte, der Beschwerdeführerin komme im verwaltungspolizeilichen Bewilligungsverfahren betreffend das SummerDays Festival keine Parteistellung zu.

2.1. Eine formelle Rechtsverweigerung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt bzw. diese nicht behandelt, obschon sie darüber befinden müsste (BGE 144 II 184 E. 3.1; 141 I 172 E. 5; 135 I 6 E. 2.1). Eine Behörde begeht ebenfalls eine formelle Rechtsverweigerung, wenn sie die ihr zustehende Kognition nicht ausschöpft oder sich mit den ihr vorgebrachten Rügen nicht auseinandersetzt, wobei sich diesfalls eine Überschneidung mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ergeben kann (vgl. Urteile 1C_760/2021 vom 24. Januar 2023 E. 4.2; 1C_3/2020 vom 7. September 2020 E. 2.1).

2.2.

Art. 111 BGG schreibt die Einheit des Verfahrens vor: Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können (Art. 111 Abs. 1 BGG). Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdebefugnis und damit einhergehend auch der Parteibegriff im kantonalen Verfahren nicht enger gefasst werden darf als vor Bundesgericht (vgl. BGE 150 II 123 E. 4.1; 150 II 409 E. 2.2; Urteil 1C_346/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 2.1). Folglich ist die Legitimation der Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt von Art. 89 Abs. 1 BGG zu beurteilen, was das Bundesgericht - da es um die Anwendung von Bundesrecht geht - frei prüft (BGE 150 II 409 E. 2.2). Wer zur Beschwerde legitimiert ist, hat auch Parteistellung im erstinstanzlichen Verfügungsverfahren samt den damit verbundenen Parteipflichten und -rechten (BGE 142 II 451 E. 3.4.1 mit Hinweisen).

2.3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (in der Hauptsache) die Frage, ob das SummerDays Festival, das bislang in einem verwaltungspolizeilichen Verfahren bewilligt wurde, einer Baubewilligung bedarf. Ob die erteilte Veranstaltungsbewilligung für das Festival samt den damit zusammenhängenden Bewilligungen und Verfügungen als solche rechtmässig und vollständig ist, wurde hingegen aufgrund des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids nicht im Einzelnen materiell überprüft. Die Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch des öffentlichen Grundes richtet sich an die B.________ AG als Veranstalterin des Festivals. Die Beschwerdeführerin ist nicht formelle Verfügungsadressatin. Sie hat als Dritte "contra Adressat" ein Rechtsmittel dagegen eingereicht.

2.4. Das Erfordernis der Beschwerdebefugnis gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG soll die Popularbeschwerde ausschliessen und den Charakter des allgemeinen Beschwerderechts als Instrument des Individualrechtsschutzes unterstreichen. Die beschwerdeführende Person muss unter diesem Gesichtswinkel durch den angefochtenen Entscheid stärker als eine beliebige Dritte betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss sie einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, d.h. ihre Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht darin, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse begründet - ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber - keine Parteistellung (BGE 142 II 451 E. 3.4.1; 142 II 80 E. 1.4.1; 139 II 279 E. 2.2). In diesem Zusammenhang gibt es keine rechtslogisch stringente, sondern nur eine praktisch vernünftige Abgrenzung zur Popularbeschwerde; wo die Grenze verläuft, ist jeweils für jedes Rechtsgebiet und anhand der konkreten Umstände gesondert zu beurteilen (BGE 142 II 451 E. 3.4.2; 142 II 80 E. 1.4.1; 139 II 279 E. 2.3; 123 II 376 E. 5b/bb mit Hinweisen).

2.5. Die Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch einer öffentlichen Sache wird als Bewilligung

sui generis qualifiziert, weil sie anders als die Polizeierlaubnis nicht nur dem Schutz der Polizeigüter, sondern der Koordination und Prioritätensetzung zwischen verschiedenen Nutzungen der öffentlichen Sachen dient (BGE 150 II 489 E. 3.6 mit Hinweisen). Aufgrund dieser Konzeption der verwaltungspolizeilichen Bewilligung zum gesteigerten Gemeingebrauch als Instrument der Koordination zwischen konkurrierenden Nutzungsansprüchen kommt der Interessenabwägung und damit auch der Rechtsstellung von direkt betroffenen Drittpersonen eine besondere Bedeutung zu. Da die Bewilligung dazu dient, verschiedene Nutzungsbedürfnisse gegeneinander abzuwägen und zu priorisieren, sind konkurrierende Nutzerinnen und Nutzer (z.B. Anstösserinnen, Gewerbetreibende) typischerweise in ihren tatsächlichen oder rechtlichen Interessen betroffen. Jenen Personen, deren Interessen in diese Abwägung hätten einfliessen müssen oder durch das Ergebnis der Abwägung beeinträchtigt würden, kann eine Rechtsschutzmöglichkeit nicht zum vornherein abgesprochen werden. In ihren Nutzungsmöglichkeiten eingeschränkten Dritten muss deshalb Parteistellung und damit eine Rechtsmittelbefugnis zugesprochen werden, soweit sie durch die Veranstaltung in ihren Nutzungsansprüchen unmittelbar und mehr als die Allgemeinheit betroffen sind und darüber hinaus ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Aktes haben.

2.6. Die Beschwerdeführerin begründet ihr besonderes Berührtsein mit der rund dreiwöchigen Sperrung des Bodenseeradwegs und des kantonalen Wanderwegs während der Hauptsaison (von Mitte August bis Mitte September) und der Versperrung der Seesicht durch Absperrgitter. Dies führe zu erheblichen wirtschaftlichen Einbussen. Zudem liege die Liegenschaft der Beschwerdeführerin im "Hauptbeschallungsbereich" der "überlauten" Musikdarbietungen.

2.7. Die Beschwerdeführerin verfügt als Eigentümerin des Restaurants und Hotels "C.________", das direkt an das Festivalgelände angrenzt, nicht nur in räumlicher Hinsicht über eine besondere Beziehungsnähe. Sie ist von den vom Festival verursachten Immissionen auch in spezifischer Weise betroffen. Die Vorinstanz spricht dabei selbst von erheblichen Licht- und Lärmimmissionen während der Festivalkonzerte. Es ist somit von einer genügend intensiven Beeinträchtigung der eigenen Nutzungsansprüche der Beschwerdeführerin auszugehen, wobei - entgegen dem Einwand der Veranstalterin - nicht ausschlaggebend sein kann, dass die lärmschutzrechtlichen Vorschriften und Richtwerte eingehalten sein sollen. Die Beschwerdeführerin ist durch die Festivalnutzung der an ihr Grundstück angrenzenden Quaianlagen besonders und unmittelbar betroffen. Sie erleidet durch den von ihr angefochtenen Akt (verwaltungspolizeiliche Bewilligung samt allfälligen weiteren Bewilligungen) unmittelbar einen Nachteil und hat damit ein schutzwürdiges Interesse daran, dass dieser aufgehoben oder abgeändert wird. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin durch die von ihr geltend gemachte Seewegsperrung - selbst wenn sich diese auf die Festivaldauer beschränken und nicht auf eine Dauer von drei Wochen erstrecken sollte - zusätzlich in ihren Nutzungsansprüchen beeinträchtigt wird. Vor diesem Hintergrund braucht nicht vertieft zu werden, ob die Beschwerdeführerin auch infolge der entzogenen Seesicht besonders betroffen sein könnte. Es erübrigt sich somit auch, auf die von der B.________ AG aufgeworfene Frage einzugehen, ob es sich hierbei um ein unzulässiges Novum im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt.

2.8. Indem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im verwaltungspolizeilichen Bewilligungsverfahren betreffend das SummerDays Festival die Parteistellung abspricht, schliesst sie diese vom weiteren Verfahren und damit von der Möglichkeit aus, die erteilte Festivalbewilligung anzufechten. Damit verletzt sie Art. 89 Abs. 1 i.V.m. Art. 111 Abs. 1 BGG und begeht überdies eine formelle Rechtsverweigerung. Zugleich ist der Vorinstanz eine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) vorzuwerfen. Da der Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend die Erteilung der verwaltungspolizeilichen Bewilligung Parteistellung zukommt, sind ihr gestützt auf ihr Akteneinsichtsrecht nach Art. 29 Abs. 2 BV sämtliche mit der Durchführung des Festivals zusammenhängenden Unterlagen als Verfahrensakten zur Verfügung zu stellen. Die Beschwerdeführerin hatte bereits im kantonalen Verfahren um Einsicht in diverse Verfügungen und (Ausnahme-) Bewilligungen ersucht, die ihrer Ansicht nach für die Durchführung des SummerDays Festival erforderlich sein sollen.

Die Vorinstanz begnügt sich mit dem pauschalen Hinweis, es sei nicht ersichtlich, inwiefern das Festival bzw. die mit zahlreichen Nebenbestimmungen versehene verwaltungspolizeiliche Bewilligung gegen die von der Beschwerdeführerin aufgezählten Vorschriften verstossen solle. Sie begründet dies allerdings nicht näher. Folglich wird sich die Vorinstanz auch materiell mit den Einwänden der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Rechtmässigkeit und Vollständigkeit der verwaltungspolizeilichen Bewilligung auseinanderzusetzen haben, insbesondere mit der Rüge, das SummerDays Festival verstosse gegen verschiedene materiell-rechtliche Vorschriften (z.B. Vorschriften des kantonalen Gesetzes vom 14. September 1992 über Strassen und Wege [StrWG/TG; RB 725.1] und weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften wie etwa des SVG, des USG [SR 814.01], der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV; SR 814.41], der Verordnung vom 27. Februar 2019 zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall [V-NISSG; SR 814.711] sowie der GSchV [SR 814.201]).

3.

3.1. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist bereits aus formellen Gründen (formelle Rechtsverweigerung, Gehörsverletzung) aufzuheben und die Sache zur Gewährung des Akteneinsichtsrechts und zur weiteren Behandlung im Sinne der vorstehenden und nachfolgenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieser steht es frei, die Sache weiter an das DIV zurückzuweisen. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich grundsätzlich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen.

3.2. Zur Frage der Baubewilligungspflicht rechtfertigen sich jedoch bereits an dieser Stelle folgende Hinweise:

Mit Blick auf die wirkungsbezogene Betrachtungsweise (vgl. dazu Urteil 1C_505/2017 vom 15. Mai 2018 E. 5.1, in: URP 2018 S. 528 und ZBl 119/2018 S. 650, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung und Literatur) kann selbst eine Veranstaltung von kurzer Dauer unter Umständen einer Baubewilligungspflicht unterliegen, wenn dies im Einzelfall insbesondere aufgrund der Art und Intensität der jeweiligen Nutzung sowie der Empfindlichkeit am vorgesehenen Durchführungsort notwendig erscheint (vgl. PATRIK LOUIS, Temporäre Veranstaltungen, PBG aktuell 4/2017, S. 5 ff., insbes. S. 30 f.; CHRISTOPH CUENI, Baubewilligungspflicht für temporäre und/oder geringfügige Bauten, Anlagen und Vorkehren, KPG Bulletin 1+2 April/2000, S. 7 ff.).

Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass - neben den Auswirkungen auf den Verkehr (insbes. den Strassensperrungen und -umleitungen) und die Umwelt (Lärm, Licht etc.) - ein Veranstaltungsstandort in einem natur- und gewässerschutzrechtlich empfindlichen Gebiet (hier potenziell innerhalb des Gewässerraums) für eine Baubewilligungspflicht sprechen kann (vgl. Urteil 1C_505/2017 vom 15. Mai 2018 E. 6.1; vgl. auch Merkblatt des Verbandes Thurgauer Gemeinden zur Baubewilligungspflicht für temporäre Veranstaltungen vom 26. Mai 2020, wonach u.a. temporäre Bauten und Anlagen im Uferbereich in jedem Fall einer Baubewilligung bedürfen). Jedenfalls hat in diesem Zusammenhang eine vorgängige Prüfung der Veranstaltung durch die zuständige Umweltbehörde zu erfolgen (vgl. auch Urteile 1C_505/2017 vom 15. Mai 2018 E. 6.1 f.; 1A.118/1994 vom 2. August 1995 E. 2d). Vorliegend ist bereits unklar, ob der Standort hinsichtlich des Natur- und Gewässerschutzes überhaupt von der zuständigen (kantonalen) Umweltbehörde geprüft worden ist. Die im konkreten Einzelfall vorzunehmende Gesamtabwägung bei der Beurteilung der Frage der Baubewilligungspflicht von temporären Veranstaltungen setzt voraus, dass alle massgebenden Sachverhaltselemente und betroffenen Interessen miteinzubeziehen sind, wie insbesondere jährliche Wiederholung, Besucherzahlen, Betriebszeiten, Licht- und Lärmimmissionen während der Konzerte, Immissionen während des Auf- und Abbaus, Auswirkungen auf den Verkehr, Natur- und Gewässerschutz usw. Ein einseitiges Abstellen auf eines oder einzelne Kriterien ist nicht statthaft. Das Bundesgericht kann die Rechtsanwendung nur überprüfen, wenn die Vorinstanz die für die Subsumtion notwendigen tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, was vorliegend ebenfalls nachzuholen ist. Falls gestützt auf die wirkungsbezogene Betrachtungsweise eine Baubewilligungspflicht bejaht werden sollte, ist ein entsprechendes Baugesuch vorgängig öffentlich aufzulegen und ein Einspracheverfahren durchzuführen (vgl. § 102 und 103 PBG /TG).

4.

Dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die PG Arbon hat der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 12. März 2025 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Die Politische Gemeinde Arbon hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Politischen Gemeinde Arbon, dem Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau, der B.________ AG und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. September 2026

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Die Gerichtsschreiberin: Dillier