Sachverhalt
Die verfahrensbeteiligte Gemeinde ist Eigentümerin der entlang des Bodensees öst- lich der Schwimmbadanlage in südlicher Richtung verlaufenden Liegenschaft Nr. XX, Grundbuch Arbon ("Quaianlagen"). Auf dieser Liegenschaft führt die Verfahrensbetei- ligte seit 2009 im Sommer ein Musik-Openair ("Summerdays Festival") durch. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der westlich an den südlichen Teil der Quaian- lagen angrenzenden Liegenschaft Nr. YY, auf welcher sich das Hotel und Restaurant "C" befindet.
Am 17. Januar 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin den Stadtrat der verfahrens- beteiligten Gemeinde um Akteneinsicht und Information betreffend das Summerdays Festival. Die ihr als Beilagen zum Schreiben des Stadtrates vom 23. Januar 2023 zugestellten Unterlagen der Festivalausgaben der Jahre 2019, 2020 und 2021 bean- standete die Beschwerdeführerin in der Folge als unvollständig (vgl. act. 14/14 der Akten der Vorinstanz, nachfolgend "act." zitiert).
Mit Schreiben vom 27. April 2023 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an den Stadtrat der verfahrensbeteiligten Gemeinde mit dem Ersuchen, es sei das vollstän- dige Gesuch für das zweitägige Summerdays Festival vom 25. und 26. August 2023 öffentlich aufzulegen (act. 14/18).
Mit Schreiben vom 11. Mai 2023 (act. 6.19) teilte die verfahrensbeteiligte Gemeinde der Beschwerdeführerin mit, dass jeder Anlass auf öffentlichem Grund bewilligungs- pflichtig sei. Der Stadtrat habe die Durchführung des Summerdays Festivals vom
25. und 26. August 2023 mit Beschluss Nr. 312/22 vom 5. Dezember 2022 geneh- migt. Die entsprechende Bewilligung zur Benützung des öffentlichen Grundes werde durch die Abteilung Freizeit, Sport und Liegenschaften (FSL) ausgestellt. Für das Summerdays Festival sei sodann keine öffentliche Auflage vorgesehen.
VG.2024.55/E/ 5 Die Beschwerdeführerin erhob am 30. Mai 2023 beim Departement für Bau und Um- welt (DBU) Rekurs bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde (act. 1) mit im Wesentli- chen folgenden Rechtsbegehren:
A. Hauptanträge
1. Es seien aufzuheben:
a) Beschluss des Stadtrates Arbon vom 5. Dezember 2022 (Nr. 312/22), soweit das Summerdays Festival 2023 "genehmigt" bzw. "bewilligt" sein sollte; und
b) das Schreiben des Stadtrates vom 11. Mai 2023, sofern dieses als Verfügung zu betrachten ist.
2. Der Stadtrat Arbon sei anzuweisen, vor der Erteilung der Baubewilli- gung (und der weiteren Bewilligungen) für die Bauten, Anlagen und Nutzungen des Summerdays Festivals 2023 ein öffentliches Aufla- geverfahren nach § 100 PBG durchzuführen.
B. Eventualanträge
1. Sofern das Schreiben des Stadtrates Arbon vom 11. Mai 2023 nicht als rekursfähige Verfügung zu betrachten ist, sei die vorliegende Eingabe als Rechtsverweigerungsbeschwerde zu behandeln.
2. Der Stadtrat Arbon sei anzuweisen, vor der Erteilung der Baubewilli- gung (und der weiteren Bewilligungen) für die Bauten, Anlagen und Nutzungen des Summerdays Festivals 2023 ein öffentliches Aufla- geverfahren nach § 100 PBG durchzuführen.
3. Gemäss § 11 Abs. 1 VRG sei folgende vorsorgliche Massnahme an- zuordnen:
"Den zuständigen Behörden der Stadt Arbon sei zu untersagen, bis zum Abschluss dieses Verfahrens für das Summerdays Fes- tival 2023 eine oder mehrere Bewilligungen zu erteilen, ohne vorher ein öffentliches Auflageverfahren durchgeführt zu haben."
Infolge Vorbefassung des Departementschefs des DBU in seiner Funktion als frühe- rer Stadtpräsident der verfahrensbeteiligten Gemeinde wurde die Sache dem stell- vertretenden Departement (das heisst der Vorinstanz) zur weiteren Bearbeitung überwiesen (act. 5).
VG.2024.55/E/ 6 Mit Zwischenentscheid vom 13. Juli 2023 wies die Vorinstanz den Antrag der Be- schwerdeführerin auf Erlass vorsorglicher Massnahmen ab (act. 18). Dieser Ent- scheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Eingabe vom 10. August 2023 (act. 32) erhob die Beschwerdeführerin Rekurs bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde beim DIV mit folgendem Rechtsbegehren:
1. Die Bewilligung der Stadt Arbon vom Juni 2023 (oder Juli/August 2023) für das Summerdays Festival 2023 sei aufzuheben, mit Einschluss von allfälligen kommunalen und kantonalen Teilverfügungen;
2. Vorsorgliche Massnahmen: Soweit gestützt auf die nicht rechtskräftige Bewilligung bereits Strassen, Wege, Plätze und Zugänge gesperrt wurden, sei durch die Rekursinstanz anzuordnen, dass diese Veränderungen umgehend rückgängig gemacht werden, bereits erstellte Bauten und Anlagen sind wieder zu entfernen.
3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Zur Begründung liess die Beschwerdeführerin vorbringen, die Bewilligung der verfah- rensbeteiligten Gemeinde sei erteilt, jedoch ihr (der Beschwerdeführerin) nicht zuge- stellt worden. Die verfahrensbeteiligte Gemeinde und die Verfahrensbeteiligte bean- tragten übereinstimmend, es sei auf den Rekurs bzw. die Rechtsverweigerungsbe- schwerde nicht einzutreten; evt. sei dieser bzw. diese abzuweisen.
Mit Entscheid vom 15. April 2024 vereinigte die Vorinstanz die beiden Verfahren. Der Rekurs bzw. die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 30. Mai 2023 wurde abge- wiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Gleichzeitig trat die Vorinstanz auf den Re- kurs bzw. die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 10. August 2023 nicht ein. Die Vorinstanz gelangte in materieller Hinsicht zum Ergebnis, dass es für die Durchfüh- rung des Summerdays Festivals 2023 weder eines öffentlichen Auflageverfahrens noch einer baurechtlichen Bewilligung bedürfe.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Mai 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit folgenden Rechtsbegehren:
VG.2024.55/E/ 7
"1. Der Rekursentscheid des Departementes für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau vom 15. April 2024 (Rekursverfahren Nr. 168/2023 und Nr. 230/2023) sei aufzuheben.
Dementsprechend sei festzustellen:
a) dass für die Durchführung des Summerdays Festival ein ordentli- ches Baubewilligungsverfahren gemäss § 102 des Planungs- und Baugesetzes (RB 700; abgekürzt PBG) durchzuführen sei; und
b) dass für die Erteilung der Baubewilligung / weiteren kommunalen Bewilligungen mit Einschluss allfälliger Ausnahmebewilligungen in Anwendung von § 113 Abs. 1 PBG und von § 7 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (RB 170.1; abgekürzt VRG) das Departement Bau und Umwelt des Kantons Thurgau zuständig sei; und
c) dass sämtliche Verfügungen bzw. Anordnungen nach dem Stras- sengesetz, nach dem Strassenverkehrsgesetz, nach dem Um- weltschutzgesetz und nach den kommunalen Sondervorschriften unter Beachtung der Koordinationspflicht gemäss Art. 25a RPG zu publizieren seien, sofern keine vorgängige öffentliche Auflage des Gesuchs der Summerdays Festival AG erfolgen sollte; und
d) dass die Weigerung des Stadtrates Arbon gemäss dem Entscheid vom 25. Juli 2023, dem Beschwerdeführer die für die Durchfüh- rung des Summerdays Festivals 2023 erteilten Bewilligungen nicht zu eröffnen, eine Rechtsverweigerung darstellt.
2. Eventualantrag:
Der Rekursentscheid des Departementes für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau vom 15. April 2024 (Rekursverfahren Nr. 168/2023 und Nr. 230/2023) sei aufzuheben.
Die Angelegenheit sei gemäss nachfolgenden Ausführungen zur nochma- ligen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rekurs- und das Be- schwerdeverfahren."
Zudem stellte die Beschwerdeführerin folgende verfahrensrechtlichen Anträge:
"a) Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels;
b) Durchführung eines Augenscheins;
VG.2024.55/E/ 8
c) Persönliche Anhörung durch das Gericht nach Art. 6 EMRK. Dieser Antrag erübrigt sich, wenn der beantragte Augenschein durchgeführt wird;
d) Gewährung der Akteneinsicht in die Beschwerdeakten, mit der Gelegen- heit zur Stellungnahme."
Mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2024 beantragte die Vorinstanz, es sei die Be- schwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
Die verfahrensbeteiligte Gemeinde beantragte mit Eingabe vom 10. Juni 2024 unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde.
Die Verfahrensbeteiligte liess sich am 12. August 2024 vernehmen und stellte ihrer- seits den Antrag, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wer- de; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
Am 16. August 2024 stellte der verfahrensleitende Präsident des Verwaltungsge- richts der Beschwerdeführerin unter anderem die von der Vorinstanz eingereichten Akten 1 bis 42 zur Einsichtnahme zu.
Am 30. Oktober 2024 fand eine mündliche, öffentliche Verhandlung mit Erstattung von Replik und Duplik statt, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin neue Akten- stücke einreichte.
Die Verfahrensbeteiligte nahm zu den von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Aktenstücken mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 Stellung.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
VG.2024.55/E/ 9
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus § 54 Abs. 1 Ziff. 3 VRG. Die fristgerecht einge- reichte Beschwerde enthält einen Antrag und eine Begründung, entspricht somit den Anforderungen von § 57 Abs. 1 VRG. Die im Eigentum der Be- schwerdeführerin stehende Liegenschaft Nr. YY, auf welcher sich das Ho- tel/Restaurant "C" befindet, stösst zudem direkt an die Quaianlagen, auf wel- chem das Summerdays Festival stattfindet, an. Die Rechtsmittellegitimation der Beschwerdeführerin ist in dieser Hinsicht bzw. mit Blick auf die räumliche Nähe zum Festivalgelände gegeben.
E. 1.2 Die Vorinstanz und die Verfahrensbeteiligte haben ein Nichteintreten bean- tragt, ohne dies weiter zu begründen. Zu prüfen ist in diesem Zusammen- hang, ob der Beschwerdeführerin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse zu- kommt.
E. 1.2.1 Gemäss § 44 Ziff. 1 VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch einen Ent- scheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Das schutzwürdige Interesse als Teil der Sachurteilsvo- raussetzungen muss nicht nur bei Einreichung des Rechtsmittels, sondern auch bei Ausfällung des Entscheids aktuell und praktisch sein. Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es bei der Beschwerde- bzw. Rekurseinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.1, Urteile des Bundesgerichts 7B_336/2023 vom 3. Mai 2024 E. 1.3, 1C_536/2022 vom
25. Juli 2023 E. 1.2 und 2C_1087/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.3.4).
E. 1.2.2 Sofern und soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf ihren Rekurs/ihre Rechtsverweigerungsbeschwerde vom
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10. August 2023 nicht eingetreten, beschränkt sich der diesbezügliche Ver- fahrensgegenstand auf diese formelle Frage. Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf ihre Eingabe vom 10. August 2023 eingetreten ist, ist grundsätzlich als gegeben zu erach- ten (vgl. allerdings auch E. 1.2.4 nachstehend). Die Vorinstanz begründete das Nichteintreten auf den Rekurs/die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom
10. August 2023 damit, dass es im verwaltungspolizeilichen Bewilligungsver- fahren betreffend das Summerdays Festival an einem Instrument zur An- spruchswahrung durch Drittbetroffene fehle. Die Beschwerdeführerin könne daher keine Parteistellung beanspruchen (E. 2.c des angefochtenen Ent- scheids). Die - vorliegend in materieller Hinsicht zu beantwortende - Streit- frage, ob für das Summerdays Festival ein Baubewilligungsverfahren mit öf- fentlicher Auflage und der Möglichkeit einer Beteiligung Dritter durchgeführt werden müsste, ist somit auch für die Frage von Relevanz, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs/die Rechtsverweigerungsbeschwerde der Be- schwerdeführerin vom 10. August 2023 eingetreten ist.
E. 1.2.3 Auf den Rekurs/die Rechtsverweigerungsbeschwerde der Beschwerdeführe- rin vom 30. Mai 2023 ist die Vorinstanz insoweit eingetreten, als sich diese Eingabe auf das Schreiben der verfahrensbeteiligten Gemeinde vom 11. Mai 2023 bezog, mit welchem unter anderem festgehalten wurde, dass für die Durchführung des Summerdays Festivals keine öffentliche Auflage erforder- lich sei. Im Übrigen wurde auf die Eingabe vom 30. Mai 2023, soweit sie sich gegen den Beschluss der verfahrensbeteiligten Gemeinde vom 5. Dezember 2022 richtete, mit der Begründung nicht eingetreten, dass dieser Beschluss keine Bewilligung darstelle, die gegenüber Dritten wirksam sei (E. 2.b/bb des angefochtenen Entscheids). Letzteres wird von der Beschwerdeführerin nicht oder zumindest nicht substantiiert beanstandet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
E. 1.2.4 Ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Klärung der (von ihr sowohl in ihrer Eingabe vom 30. Mai 2023 als auch in derjenigen vom
VG.2024.55/E/ 11
10. August 2023 aufgeworfenen) Streitfrage, ob für das Summerdays Festi- val ein Baubewilligungsverfahren mit öffentlicher Auflage und der Möglichkeit einer Beteiligung Dritter durchgeführt werden müsste, ist insofern zweifelhaft, als sich die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rechtsmittel explizit nur auf die Festivalausgabe des Jahres 2023 bezogen. Nachdem dieses - wie mittlerweile auch dasjenige im Jahr 2024 - bereits durchgeführt wurde, ist grundsätzlich kein aktuelles Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin mehr gegeben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist jedoch aus- nahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses zu ver- zichten, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grund- sätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (sogenanntes virtuelles Interesse; BGE 140 III 92 E. 1.1, Urteil des Bundesgerichts 2C_1087/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.3.4). Letzteres trifft auch auf die vorliegende Be- schwerde bzw. auf die Rechtsfrage zu, ob das Summerdays Festival einer Baubewilligungspflicht unterliegt. Die Vorinstanz hat in E. 2.d des angefoch- tenen Entscheids festgehalten, dass das Summerdays Festival auch in den kommenden Sommern am selben Ort und unter ähnlichen Bedingungen wie im Jahre 2023 stattfinden solle. Davon ist auszugehen. Eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall bzw. eine rechtzeitige Beantwortung der Frage, ob ein baurechtliches Bewilligungsverfahren mit öffentlicher Auflage durchzufüh- ren ist, wäre kaum je möglich. An der Beantwortung dieser Rechtsfrage be- steht auch ein erhebliches öffentliches Interesse. Die Rechtsmittelberechti- gung der Beschwerdeführerin ist damit als gegeben zu erachten. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, da die Vorinstanz ihr trotz ausdrücklichem Antrag in ihren Rechtsmit-
VG.2024.55/E/ 12 teleingaben vom 30. Mai 2023 und 10. August 2023 die Einsicht in die Re- kursakten mit der Möglichkeit zur Stellungnahme verweigert habe. Damit liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von § 13 f. VRG und Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) vor.
E. 2.2 Die Vorinstanz hielt dazu in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2024 Folgen- des fest: Da auf den Rekurs/die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom
10. August 2023 nicht eingetreten worden sei, habe die Beschwerdeführerin keine Parteistellung beanspruchen können, womit ihr auch keine Parteirechte wie das Recht auf Akteneinsicht zugekommen seien. Betreffend den Re- kurs/die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 30. Mai 2023 habe die Vo- rinstanz nur auf Akten abgestellt, die der Beschwerdeführerin bereits vorgele- gen hätten oder die auf der Website der verfahrensbeteiligten Gemeinde ab- rufbar gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe mit anderen Worten in al- le für den Entscheid wesentlichen Akten Einsicht nehmen können; die übrigen Akten seien für die im Streit liegende Frage, ob das Summerdays Festival baubewilligungspflichtig sei, nicht von Belang gewesen. Nach der Mitteilung der Vorinstanz vom 4. Oktober 2023, das Verfahren werde mit Departements- entscheid erledigt werden, wäre es daher - so die Vorinstanz weiter - an der Beschwerdeführerin gelegen, um Einsicht in die weiteren Akten nachzusu- chen. Schliesslich lege die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern ihr aus der angeblichen Gehörsverletzung ein Nachteil erwachsen sei.
E. 2.3 Die Verfahrensbeteiligte machte in ihrer Vernehmlassung vom 12. August 2024 geltend, die Beschwerdeführerin müsse sich vorwerfen lassen, dass sie sich nicht noch einmal aktiv um Einsicht in die Rekursakten bemüht habe. Das Recht auf Akteneinsicht sei formeller Natur und die Verletzung dieses Rechts führe grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Allerdings liesse sich der formelle Mangel im vorliegenden Verfahren heilen, wobei eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs nur als leicht einzustufen wäre.
VG.2024.55/E/ 13
E. 2.4 Der Umfang des sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ergebenden Akteneinsichtsrechts ist grundsätzlich umfassend; das heisst er erstreckt sich auf alle für den Ent- scheid wesentlichen Akten, mithin auf jene Akten, die geeignet sind, Grundla- ge einer späteren Entscheidung zu bilden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_724/2008 vom 16. Februar 2009 E. 2.3). Auch gemäss § 14 Abs. 1 VRG haben die Beteiligten Anspruch auf Akteneinsicht. Die Einsichtnahme in ein Aktenstück kann verweigert werden, soweit es ausschliesslich verwaltungsin- ternem Gebrauch dient oder wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen entgegenstehen (§ 14 Abs. 2 VRG). Zur Akteneinsicht berechtigt sind die Beteiligten des hängigen Verfahrens. Der Anspruch ergibt sich allein aus der Verfahrensbeteiligung und gilt voraussetzungslos, das heisst ohne Nachweis eines (besonderen) Interesses, ohne Bezug zu bestimmten Beweis- themata und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Ak- ten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (BGE 144 II 427 E. 3.1.1 sowie Fedi, in: Fedi/Kradolfer/Müller, Kommentar zum Gesetz über die Ver- waltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, 2. Aufl. 2024, § 14 N. 2).
E. 2.5 Es ist aktenmässig ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin in ihren Ein- gaben vom 30. Mai 2023 und 10. August 2023 (act. 1 und 32) bei der Vor- instanz ausdrücklich die Einsicht in die Verfahrensakten verlangt hatte (dies im Gegensatz zur Konstellation in dem von der Vorinstanz erwähnten und in TVR 2018 Nr. 1 publizierten Entscheid des Verwaltungsgerichts). Die Vorinstanz ist diesem Ersuchen nicht nachgekommen, wobei dem angefochtenen Entscheid keine Begründung dafür zu entnehmen ist. Der in der Beschwerdeanwort von der Vorinstanz nachgereichten Begründung kann nicht gefolgt werden: Das Akteneinsichtsrecht beschränkt sich nicht auf die letztlich entscheidrelevanten Akten, sondern ist umfassend. Sollten sich Unterlagen in den Verfahrensakten befinden, für welche die Einsicht in Anwendung von § 14 Abs. 2 VRG zu ver- weigern ist, hätte die vom Einsichtsgesuch befasste Behörde dies vorgängig zu einem Endentscheid in der Sache gegenüber der gesuchstellenden Partei zu begründen. Der Vorinstanz und der Verfahrensbeteiligten kann überdies
VG.2024.55/E/ 14 nicht darin gefolgt werden, der Beschwerdeführerin sei vorzuwerfen, dass sie kein zweites Mal um Einsicht nachgesucht habe.
E. 2.6 Damit ergibt sich, dass die Vorinstanz - in Form einer unzulässigen Verweige- rung der Akteneinsicht - das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat. Eine derartige Gehörsverletzung führt aufgrund ihrer formellen Natur ge- mäss Bundesgericht ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Ge- hör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Unter dieser Vo- raussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_123/2023 vom 14. Ok- tober 2024 E. 6.1 mit Hinweis auf BGE 142 II 218 E. 2.8.1 und BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Dies ist vorliegend der Fall, da der Beschwerdeführerin am 16. Au- gust 2024 im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sämtliche Ak- ten mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zugestellt wurden und dem Verwal- tungsgericht dieselbe Kognition zukommt wie der Vorinstanz (vgl. TVR 2021 Nr. 23 E. 1.2). Auf eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids zufolge der (im vorliegenden Verfahren geheilten) Gehörsverletzung ist daher zu verzich- ten.
E. 2.7 Jedoch ist dem Umstand, dass ein Beschwerdeführer nur deshalb unterlag, weil ein Verfahrensfehler von der Rechtsmittelinstanz geheilt worden ist, rechtsprechungsgemäss bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungs- folgen angemessen Rechnung zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn das an- wendbare kantonale Verfahrensrecht keine entsprechende ausdrückliche Re-
VG.2024.55/E/ 15 gelung enthält (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_254/2017 vom 5. Januar 2018 E. 3 und 2C_128/2023 vom 5. Juli 2023 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen; TVR 2021 Nr. 14 E. 3.3, TVR 2020 Nr. 6 E. 2.5.2 und TVR 2018 Nr. 1 E. 7.3). Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachträglich geheilte Gehörsverlet- zung ist demnach bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen (vgl. nachfolgend E. 6).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt bzw. stütze ihren Entscheid auf einen fehlerhaften Sachverhalt.
E. 3.2 In diesem Zusammenhang wird von der Beschwerdeführerin - wie bereits im vorinstanzlichen Rekursverfahren - die Durchführung eines Augenscheins be- antragt. Die Behörde oder ihr Beauftragter ermittelt den Sachverhalt und er- hebt die Beweise von Amtes wegen durch Befragung von Beteiligten und Aus- kunftspersonen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten oder Gutachten von Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere geeignete Weise (§ 12 Abs. 1 VRG). Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Eine da- hingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf ande- re Weise nicht abgeklärt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_281/2015 vom 28. Juni 2016 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Zu beachten ist einerseits, dass vorliegend einzig Rechtsfragen zu beantworten sind (Baube- willigungspflicht eines Festivals), was es nicht zwingend erfordert, dass sich die Rechtsmittelbehörde von den örtlichen Verhältnissen während des Festi- vals einen persönlichen Eindruck verschafft. Zum andern ergibt sich der ent- scheidrelevante Sachverhalt ausreichend klar aus den im Recht liegenden Ak- ten. Im Übrigen ist ein Plan des Festivalgeländes auch im Internet zugänglich (https://summerdays.ch/wp- content/uploads/2024/08/SDF24_Gelaendeplakate_GPN-1.pdf). Die Vor-
VG.2024.55/E/ 16 instanz durfte somit ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerde- führerin auf die Durchführung eines Augenscheins verzichten. Aus denselben Gründen ist auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Augenschein durchzuführen.
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, die Vorinstanz gehe fälschlicher- weise davon aus, dass die durch das Summerdays Festival beanspruchten Liegenschaften ausnahmslos in der Bauzone lägen. Richtig sei, dass das Fes- tival regelmässig auch Flächen ausserhalb der Bauzone beanspruche (D / Richtung "E", Arbon, vgl. die Beschwerdebeilagen 7 bis 9). Die Beschwerde- führerin unterlässt allerdings Ausführungen darüber, welchen Zusammenhang die im Ortsteil F in einer Distanz von rund zwei Kilometern von der Liegen- schaft Nr. YY mit dem Hotel/Restaurant "C" sich befindenden Bereiche zum vorliegend relevanten Sachverhalt haben. Insbesondere die als Beschwerde- beilage 8 eingereichte Fotografie zeigt in einer nicht näher lokalisierten Wiese abgestellte Fahrzeuge, wobei es zumindest erklärungsbedürftig wäre, was dies mit dem Summerdays Festival und mit der zu beurteilenden Frage der Baubewilligungspflicht zu tun hat. Der Bewilligung vom 23. August 2021 für das Festival des Jahres 2021 (act. 14/4) bzw. dem Signalisations- bzw. Park- platzkonzept desselben Jahres (act. 14/5, Plan Nr. 14 "Wegweisung Parkplatz ab Autobahnausfahrt") lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass die von der Beschwerdeführerin fotografierte Wiese als Festival-Parkplatz bewilligt worden wäre. Selbst wenn dies der Fall wäre und die fraglichen Flächen (ob innerhalb oder ausserhalb der Bauzone liegend) vorübergehend als Parkplatz für das Festival genutzt würden, wäre dies für die Frage der Baubewilligungspflicht des Festivals nicht ausschlaggebend, nachdem eine Baubewilligungspflicht - wie nachfolgend dargestellt - bereits mangels Dauerhaftigkeit der Veranstal- tung verneint werden muss.
E. 3.4 Der massgebliche Sachverhalt wurde somit in rechtsgenüglicher Weise erho- ben. Von weitergehenden Abklärungen, etwa in Form eines Augenscheins,
VG.2024.55/E/ 17 sind keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb auf solche Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann.
E. 4.1 In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob das Summerdays Festival, soweit es in ähnlichem Umfang wie die Festivals der Jahre 2021 bis 2024 durchgeführt wird, einer Baubewilligungspflicht untersteht.
E. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihren Standpunkt, wonach das Summer- days Festival baubewilligungspflichtig sei, damit, dass es sich beim Festival um einen Grossanlass handle, der sowohl räumlich als auch bezüglich Perso- nen grosse Auswirkungen habe. Das Festival dauere zwar nur zwei Tage; die Verkehrsbehinderungen, die Sperrung von öffentlichen Grünanlagen und wei- tere Einschränkungen zögen sich jedoch während mehrerer Wochen hin. Es gehe nicht um einen einmaligen Anlass der Öffentlichkeit, sondern um eine jährlich stattfindende Veranstaltung einer gewinnorientierten Firma. Es beste- he somit offenkundig ein Interesse der Öffentlichkeit und auch der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle der vorgesehenen baulichen Veränderungen. Im Übrigen müssten Bauten und Anlagen die baupolizeilichen und übrigen öf- fentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten, selbst wenn sie nicht baubewilli- gungspflichtig wären. So bedürfe das Summerdays Festival 2023 einer Viel- zahl von Bewilligungen. Dabei verletzten die baulichen Vorrichtungen und Nutzungen verschiedene materiell-rechtliche Vorschriften (so etwa Vorgaben betreffend den Gewässerraum/den Gewässerabstand, die Strassenabstände, den Ortsbildschutz sowie weitere Vorschriften aus den Bereich Strassen-, Strassenverkehrs- und Umweltschutzgesetzgebung).
E. 4.2.2 Die Vorinstanz verneint eine Baubewilligungspflicht des Summerdays Festi- vals. Zur Begründung wird von ihr im Wesentlichen vorgebracht, mit dem jähr- lich stattfindenden Grossanlass im Freien und den für das Festival notwendi-
VG.2024.55/E/ 18 gen temporären Einrichtungen seien zwar entsprechende Auswirkungen auf die Umgebung respektive die Umwelt verbunden. Dies genüge aber alleine nicht, um eine Baubewilligungspflicht zu bejahen. Eine solche setze vielmehr voraus, dass die baulichen Einrichtungen bzw. die Nutzung auf Dauer oder zumindest für einen nicht unerheblichen Zeitraum angelegt seien. Das Sum- merdays Festival dauere nur zwei Tage, womit es an der für eine Baubewilli- gungspflicht erforderlichen Dauerhaftigkeit fehle. Der Auf- und Abbau der Infrastruktur benötige zwar eine gewisse Vor- und Nachlaufzeit, die Auswir- kungen des Festivals auf die Umgebung fielen aber fast ausschliesslich wäh- rend der zwei Festivaltage an. Ungeachtet des Absehens von einem Baube- willigungsverfahren habe das Festival verschiedenen Vorschriften zu entspre- chen. Eine Prüfung, ob diese eingehalten seien, und der Erlass allfälliger Ne- benbestimmungen erfolgten vorliegend im Rahmen des gestützt auf Art. 19 des kommunalen Reglements über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (SOR [act. 14/1]) i.V. mit Art. 9 der Verordnung zum Reglement über die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung (Verordnung zum SOR [act. 14/2]). Soweit das Festival für beschränkte Zeit öffentliche Strassen bzw. Wege beanspruche oder diese temporär gesperrt würden, handle es sich um einen gesteigerten Gemeingebrauch. Ein solcher bedürfe nicht einer Baubewilligung, sondern ei- ner Bewilligung gemäss § 34 des Gesetzes über Strassen und Wege (StrWG, RB 725.1). Bei einem gesteigerten Gemeingebrauch bzw. einer entsprechen- den Nutzung der im Eigentum der verfahrensbeteiligten Gemeinde stehenden Quaianlagen erfolge die Bewilligungserteilung gemäss kommunaler Zustän- digkeitsordnung durch die Abteilung FSL. Bei den Quaianlagen handle es sich im Übrigen gerade im Sommer um einen sehr beliebten und stark frequentier- ten Ort mit entsprechenden Geräuschemissionen, welche auch ausserhalb des Festivals aufträten.
E. 4.2.3 Die Verfahrensbeteiligte verweist auf die nur kurze Dauer des Summerdays Festivals. Die Quaianlagen befänden sich zudem in einer Zone des Bauge- biets, nämlich in der Erholungs- und Grünzone, welche unter anderem der Schaffung von Freizeitanlagen diene. Die auf das Nötigste beschränkten
VG.2024.55/E/ 19 Strassensperrungen und -umleitungen würden jeweils so organisiert, dass für die Verkehrsteilnehmer keine nennenswerten Nachteile entstünden. Um eine Baubewilligungspflicht bejahen zu können, fehle es an der rechtsprechungs- gemäss erforderlichen Dauer. Auch wenn sich die erforderlichen Infrastruktur- anlagen für einige Tage vor und nach dem Festival auf den Quaianlagen be- fänden, sei diese minimale Dauer nicht erreicht. In der verfahrensbeteiligten Gemeinde und auch bei den in der ganzen Schweiz zu Tausenden stattfin- denden ähnlichen Veranstaltungen würden diese in einem verwaltungspolizei- lichen Bewilligungsverfahren für die Nutzung des öffentlichen Grundes bewil- ligt, was das übliche Vorgehen bei gesteigertem Gemeingebrauch darstelle. Dass Veranstaltungen keiner Baubewilligungspflicht unterstünden, entspreche sodann auch dem politischen Willen des kantonalen Gesetzgebers. Gemäss den einschlägigen Bestimmungen bedürften Fahrnisbauten bis zu einer Standdauer von insgesamt 90 Tagen pro Kalenderjahr und über den Jahres- wechsel nicht länger als drei Monate am Stück keiner Baubewilligung, sofern die baupolizeilichen und übrigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten seien. Die Bewilligung der verfahrensbeteiligten Gemeinde für das Summer- days Festival setze sich mit zahlreichen Vorschriften auseinander und mache der Verfahrensbeteiligten diverse Auflagen. Das Festival finde somit nicht im "luftleeren Raum" statt, wie dies die Beschwerdeführerin behaupte.
E. 4.3 Nach Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Anlagen in diesem Sinne sind mindestens jene künst- lich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Dazu gehören auch Fahrnisbauten, welche über nicht uner- hebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden (grundlegend BGE 113 Ib 314 E. 2b). Gemäss Bundesgericht soll die Baubewilligungspflicht der Behörde die Möglichkeit verschaffen, das Bauprojekt vor seiner Ausführung auf die Über-
VG.2024.55/E/ 20 einstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen ein- schlägigen Gesetzgebung zu überprüfen. Massstab dafür, ob eine Massnah- me erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist daher, ob damit im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffent- lichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (vgl. BGE 139 II 134 E. 5.2 und TVR 2018 Nr. 18 E. 3.2, je mit weiteren Hinwei- sen). Dies ist im Rahmen einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung zu prüfen (vgl. dazu Louis, Temporäre Veranstaltungen, in: PBG aktuell 4/2017, S. 5 ff., insbesondere S. 29 f.).
E. 4.4 Das kantonale Recht konkretisiert die bundesrechtliche Rahmenordnung, wo- bei es die Bewilligungspflicht weiter, aber nicht enger fassen darf als das Bun- desrecht. Das Planungs- und Baugesetz (PBG, RB 700) zählt in § 98 beispiel- haft jene Objekte und baurechtlichen Massnahmen auf, zu deren Realisie- rung es einer Baubewilligung bedarf. So erklärt Ziff. 2 dieser Bestimmung Fahrnisbauten als bewilligungspflichtig. Das kantonale Recht befreit in § 99 Abs. 1 PBG Massnahmen in der Bauzone von geringfügiger Bedeutung von einer Baubewilligungspflicht, sofern die baupolizeilichen und übrigen öffent- lich-rechtlichen Vorschriften eingehalten sind. Dazu zählen gemäss Ziff. 11 (in der seit dem 1. April 2022 in Kraft stehenden Fassung) Fahrnisbauten bis zu einer Standdauer von insgesamt 90 Tagen pro Kalenderjahr und über den Jahreswechsel nicht länger als drei Monate am Stück; bei einer Standdauer von mehr als 14 Tagen ist das Vorhaben bis spätestens 14 Tage vor Errich- tung der Gemeindebehörde anzuzeigen. Mangels eines zu durchlaufenden Baubewilligungsverfahrens hat die zuständige Leitbehörde im Rahmen allfällig benötigter spezialgesetzlicher Bewilligungen entsprechende Auflagen zu for- mulieren oder die notwendigen Massnahmen zu ergreifen (Janser, Wegweiser durch das Thurgauer Planungs- und Baugesetz, 2021, S. 354 zu § 99 Abs. 1 Ziff. 11 in der bis 31. März 2022 in Kraft stehenden Fassung).
VG.2024.55/E/ 21
E. 4.5 Auch die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass das Summerdays Festival in den Jahren 2021 bis 2024 jeweils länger als 90 Tage gedauert bzw. die da- für benötigten Infrastrukturanlagen länger als 90 Tage Bestand gehabt hätten. Solches ist auch für die Festivalausgabe des aktuellen Jahres, welche am 29./30. August 2025 stattfindet (Programm abrufbar unter https://summerdays.ch/), nicht vorgesehen. Selbst unter Berücksichtigung der Zeiten für den Auf- und den Abbau ist mit einer Nutzungsdauer der verschie- denen Bereiche von insgesamt jeweils weniger als einem Monat auszugehen. So war etwa für das Festival 2021 gemäss der Bewilligung vom 23. August 2021 mit dem Aufbau ab 16. August 2021 zu beginnen und der Abbau hatte bis 10. September 2021 zu erfolgen (gesamthaft 26 Tage; act. 14/4). Gemäss der Bewilligung vom 25. Juli 2023 für das Festival 2023 durfte mit dem Aufbau am 7. August 2023 begonnen werden und der Abbau hatte bis 1. September 2023 zu erfolgen (gesamthaft ebenfalls 26 Tage; act. 37/15). Dabei ist zudem zu beachten, dass die Nutzung der betreffenden Bereiche während dieser Zeiträume bzw. der jeweiligen Phasen von sehr unterschiedlicher Intensität war und die hauptsächliche Nutzung, insbesondere in immissionsmässiger Hinsicht, an den eigentlichen Festivaltagen (jeweils zwei Tage) stattfand. Ak- tenmässig ausgewiesen ist zudem, dass die von der Verfahrensbeteiligten er- folgte Nutzung des öffentlichen Grundes sich primär auf die Quaianlagen be- schränkt. Diese gehören zu einer Zone des Baugebiets (Erholungs- und Grünzone). Die Durchführung des Summerdays Festivals widerspricht dem Zonenzweck nicht, dient diese Zone doch gemäss Art. 15 Abs. 1 des kommu- nalen Baureglements (BauR, vom DBU genehmigt am 24. Dezember 1999 mit Entscheid Nr. 308, abrufbar unter https://www.arbon.ch/public/upload/assets/2824/08.01%20Baureglement.pdf?f p=1) unter anderem der Erstellung und Schaffung von Freizeitanlagen. Zudem beeinträchtigt das nur zweitägige Festival die Erholungsfunktion dieser Zone nur für eine sehr beschränkte Dauer. Von der Beschwerdeführerin wird auch nicht geltend gemacht bzw. substantiiert behauptet, dass ihre Liegenschaft Nr. YY ausserhalb der zweitägigen Festivaldauer, also während der Auf- und Ab- bauphase, nicht hinzunehmenden Beeinträchtigungen ausgesetzt wäre. Selbst
VG.2024.55/E/ 22 wenn davon auszugehen ist, dass die Licht- und Lärmimmissionen während der Festivalkonzerte erheblich sind, erweist sich deren Dauer als zu kurz, als dass bei einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung entgegen dem klaren gesetzlichen Dispens von § 99 Abs. 1 Ziff. 11 PBG eine Baubewilligungspflicht bejaht werden müsste.
E. 4.6 Zu berücksichtigen ist weiter, dass gemäss Art. 1 SOR die verfahrensbeteiligte Gemeinde auf ihrem Stadtgebiet für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Regelung der in ihrer Autonomie liegenden und ihr von Bund und Kan- ton diesbezüglich übertragenen Aufgaben sorgt. Für den Vollzug und für den Erlass von Vollzugsvorschriften ist der Stadtrat zuständig (Art. 2 SOR); dieser bestimmt auch die zuständigen Vollzugsorgane (Art. 3 Abs. 1 SOR). Der Ge- brauch öffentlicher Sachen ist in den Art. 15 ff. SOR geregelt. Art. 19 Abs. 1 SOR definiert den gesteigerten Gemeingebrauch als Gebrauch öffentli- cher Sachen, der eine Mitbenutzung durch andere erheblich erschwert oder ausschliesst. Gebrauch öffentlicher Sachen zu gewerblichen Zwecken gilt als gesteigerter Gemeingebrauch (Art. 19 Abs. 2 SOR). Gesteigerter Gemeinge- brauch bedarf nach Art. 19 Abs. 3 SOR einer Bewilligung. Vom Erlass von Vollzugsverordnungen hat der Stadtrat der verfahrensbeteiligten Gemeinde in Form der Verordnung zum SOR (act. 14/2) Gebrauch gemacht. Es ist noto- risch und von keiner Seite bestritten, dass das Summerdays Festival einer Bewilligungspflicht im Sinne von Art. 9 Ziff. 1 der Verordnung zum SOR unter- liegt. Bewilligungen und Konzessionen sind zu befristen und können mit Auf- lagen und Bedingungen versehen werden (Art. 12 Abs. 3 der Verordnung zum SOR). Abs. 4 derselben Bestimmung zählt Gründe auf, in welchen die Bewilli- gung oder die Konzession nicht erteilt wird; Art. 13 der Verordnung zum SOR listet zudem die Gründe für einen Entzug der Bewilligung oder der Konzession auf. Das Summerdays Festival findet somit nicht in einem rechtsfreien Raum statt, sondern es wird im Rahmen eines verwaltungspolizeilichen Verfahrens überprüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für einen zeitlich beschränkten gesteigerten Gemeingebrauch erfüllt sind. Diese Prüfung erfolgte im Falle der verfahrensbeteiligten Gemeinde derart, dass der Stadtrat
VG.2024.55/E/ 23 in einem ersten Schritt mit Beschluss vom 5. Dezember 2022 (act. 37/3) alle Veranstaltungen des Jahres 2023, darunter auch das Summerdays Festival, (stadtintern) genehmigte. In einem zweiten Schritt erteilte die Abteilung FSL am 25. Juli 2023 die Bewilligung für das Summerdays Festival 2023 (act. 37/16). Dieser Bewilligung ist zu entnehmen, dass das Festival diverse Auflagen und Bedingungen einhalten musste. Es ist somit entgegen der An- sicht der Beschwerdeführerin nicht geboten, das Summerdays Festival mittels eines vorgängigen Baubewilligungsverfahrens einer (zusätzlichen) behördli- chen Kontrolle zu unterziehen. Eine solche Prüfung erfolgt im Rahmen eines verwaltungspolizeilichen Verfahrens. Die vorerwähnte Bewilligung für das Fes- tival 2023 und die aktenmässig ausgewiesenen zusätzlichen Bewilligungen zeigen, dass die Einhaltung von Vorschriften der Baupolizei und sonstiger öf- fentlich-rechtlicher Vorschriften geprüft und mittels Nebenbestimmungen ge- genüber der Verfahrensbeteiligten auch durchgesetzt wurden.
E. 4.7 Inwiefern von einer unzureichenden Koordination bei der Beurteilung des Ge- suchs durch die beteiligten Stellen auszugehen sein soll, wie von der Be- schwedeführerin - allerdings ebenfalls unsubstantiiert - behauptet, ist nicht er- sichtlich. Beim Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Summerdays Festival verstosse gegen diverse gesetzliche Vorschriften (z. B. Verletzung Gewässer- raum/Gewässerabstand; Verletzung Strassenabstände, Verlet- zung/Beeinträchtigung eines geschützten Ortsbilds [Schloss Arbon, usw.], Verletzung der Vorschriften des Strassengesetzes und weiteren öffentlich- rechtlichen Vorschriften wie z. B. Strassenverkehrsgesetz oder Umwelt- schutzgesetz), handelt es sich ebenfalls um eine pauschale Behauptung, weshalb auch darauf nicht weiter einzugehen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern das Festival bzw. die mit zahlreichen Nebenbestimmungen versehe- ne verwaltungspolizeiliche Bewilligung gegen Vorgaben aus den von der Be- schwerdeführerin erwähnten Erlassen/Rechtsgebieten verstossen sollte. Ohne Relevanz für das vorliegende Verfahren ist schliesslich der Verweis der Be- schwerdeführerin auf andere Veranstalter, die angeblich ein baurechtliches Bewilligungsverfahren durchlaufen mussten (vgl. Replik anlässlich der mündli-
VG.2024.55/E/ 24 chen Verhandlung, S. 7 der Plädoyernotizen von RA Pfister, im Anhang zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2024). Für den Ent- scheid, ob eine Veranstaltung baubewilligungspflichtig ist, sind die zitierten bundesrechtlichen Vorgaben sowie die diese konkretisierenden kantonalrecht- lichen Grundlagen und die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgebend. Eine allenfalls abweichende Praxis anderer, ausserkantonaler Behörden ist für das vorliegende Verfahren bzw. für das Verwaltungsgericht nicht verbindlich.
E. 4.8 Somit ist festzuhalten, dass das Summerdays Festival 2023 keiner Baubewilli- gungspflicht unterstand. Dasselbe gilt für die Festivals der Vorjahre und künf- tige Veranstaltungen, soweit diese im bisherigen, vergleichbaren Umfang durchgeführt werden sollen. Es besteht kein Interesse der Öffentlichkeit oder Privater an einer vorgängigen Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen im Rahmen eines öffentlichen Auflage- und Einspracheverfahrens gemäss den §§ 102 und 103 PBG.
E. 4.9 Die im PBG enthaltenen Verfahrensvorschriften sind auf das verwaltungspoli- zeiliche Bewilligungsverfahren für das Summerdays Festival somit nicht an- wendbar. Dies gilt insbesondere auch für § 113 PBG betreffend Parteistellung von Gemeinwesen in einem baupolizeilichen Bewilligungsverfahren. Die auf diese kantonalrechtliche Grundlage abgestützte Rüge, die verfahrensbeteiligte Gemeinde hätte den Ausstand wahren und die Sache dem zuständigen De- partement zur Beurteilung überweisen müssen, erweist sich somit ebenfalls als unbegründet. Auch diesbezüglich besteht keine andere Rechtsgrundlage, welche den Ausstand der verfahrensbeteiligten Gemeinde bzw. ihres Stadtra- tes verlangt hätte. So ergibt sich eine Ausstandspflicht des Stadtrates auch nicht aus § 7 VRG. Politische Behörden (Kantonsregierungen, Gemeindeexe- kutiven usw.) sind aufgrund ihres Amtes, anders als ein Gericht, nicht allein zur (neutralen) Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen. Sie tragen zugleich eine besondere Verantwortung für die Erfüllung bestimmter öffentli- cher Aufgaben (TVR 2021 Nr. 11 E. 2). Dies trifft auch auf den Stadtrat der verfahrensbeteiligten Gemeinde zu. So ist dieser gesetzlich für die Beurteilung
VG.2024.55/E/ 25 des Gesuchs der Verfahrensbeteiligten um Bewilligung der Veranstaltung des Summerdays Festival zuständig. Ebenso ist er für den Vollzug und für den Er- lass von Vollzugsvorschriften betreffend Sicherheit und Ordnung auf dem Ge- biet der verfahrensbeteiligten Gemeinde und damit auch für die Regelung der Nutzung des öffentlichen Grundes zuständig (Art. 2 SOR; vgl. E. 4.6 vorste- hend). Dass er mit Organisatoren von regelmässig wiederkehrenden Veran- staltungen, namentlich der Verfahrensbeteiligten, eine "Leistungsvereinba- rung" trifft, in welcher diverse Modalitäten betreffend die künftigen Veranstal- tungen geregelt werden (vgl. den Beschluss vom 9. Mai 2022, act. 14/7), führt nicht zu einer unzulässigen Voreingenommenheit des Stadtrates bzw. zu einer Ausstandspflicht desselben, wenn über ein Bewilligungsgesuch für die jeweili- ge Veranstaltung zu entscheiden ist. Wie sich aus dem Beschluss vom 9. Mai 2022 (act. 14/7) entnehmen lässt, dient die Leistungsvereinbarung dazu, dass sowohl seitens der Veranstalterin als auch seitens der verfahrensbeteiligten Gemeinde eine gewisse Planungssicherheit besteht, was ohne weiteres im öf- fentlichen Interesse und im Aufgaben- und Kompetenzbereich des Stadtrates liegt. Vor diesem Hintergrund besteht entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin auch aufgrund von § 7 VRG keine Ausstandspflicht des Stadtrates der verfahrensbeteiligten Gemeinde.
E. 4.10 Auch eine andere Rechtsgrundlage, welche die verfahrensbeteiligte Gemein- de zu einer öffentlichen Auflage des Veranstaltungsgesuches oder zu einer Eröffnung bzw. zu einer Publikation der Bewilligung verpflichtet hätte, besteht nicht. So vermag die Beschwerdeführerin insbesondere keinen Anspruch auf Eröffnung der Bewilligungsentscheide betreffend das Summerdays Festi- val aus dem von ihr angerufenen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) abzuleiten. Dieser Anspruch ist prozessorientiert auf die Entscheid- findung im Einzelfall hin ausgerichtet. Er gewährleistet effektive Mitwirkung im Verfahren zum Erlass von Entscheidungen, die in die Rechtsstellung der Ein- zelnen eingreifen (vgl. Steinmann/Schindler/Wyss, St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, Art. 29 N. 58). Nachdem der Beschwerdeführerin aus den dargestellten Gründen kein Anspruch auf
VG.2024.55/E/ 26 Teilnahme am Bewilligungsverfahren betreffend das Summerdays Festival zu- kommt, gelangt auch die Bestimmung von Art. 29 Abs. 2 BV bzw. der dort sta- tuierte Gehörsanspruch nicht zur Anwendung. Entsprechendes gilt für § 13 Abs. 1 VRG, der auf kantonaler Ebene einen Teilgehalt des Gehörsanspruchs regelt (vgl. Fedi, a.a.O., § 13 N. 1). Ebenso wenig vermag die Beschwerdefüh- rerin einen Anspruch auf Teilnahme am Bewilligungsverfahren bzw. auf Eröff- nung des Bewilligungsentscheids betreffend das Festival aus § 20 VRG abzu- leiten. Zwar sind gemäss dieser Bestimmung Entscheide den Beteiligten und betroffenen Dritten zu eröffnen (§ 20 Abs. 1 VRG). Nachdem weder aufgrund des PBG noch gestützt auf eine andere (spezial-)gesetzliche Bestimmung ein öffentliches Auflageverfahren durchzuführen ist und damit auch kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Teilnahme am betreffenden Bewilligungsverfah- ren besteht, lässt sich ein entsprechender Anspruch auch nicht aus der allge- meinen Bestimmung von § 20 VRG ableiten. Dasselbe gilt für die von der Be- schwerdeführerin ebenfalls angerufene Bestimmung von § 21 VRG, gemäss welcher ein Entscheid durch amtliche Publikation zu eröffnen ist, wenn er nicht zugestellt werden kann oder sich an einen unbestimmten Personenkreis rich- tet. Die verwaltungspolizeiliche Bewilligung für das Summerdays Festival rich- tet sich nicht an einen unbestimmten Personenkreis, sondern an die Verfah- rensbeteiligte als Veranstalterin. Auch die Zustellung des Entscheids ist nicht unmöglich. § 21 VRG gelangt somit ebenfalls nicht zur Anwendung. Die Be- schwerde erweist sich auch unter diesen Gesichtspunkten als unbegründet.
E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass seitens der verfahrensbeteiligten Gemeinde (oder einer kantonalen Stelle) keine Pflicht zur Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens, inklusive einer öffentlichen Auflage, für das Sum- merdays Festival in seiner in den vergangenen Jahren durchgeführten Form besteht. Die Beschwerdeführerin vermag auch aus anderen gesetzlichen Bestimmungen keinen Anspruch auf eine öffentliche Auflage, eine Teilnahme am betreffenden Bewilligungsverfahren und/oder an der Eröffnung des verwal- tungspolizeilichen Bewilligungsentscheids abzuleiten. Der Beschwerdeführerin
VG.2024.55/E/ 27 kam folglich im verwaltungspolizeilichen Bewilligungsverfahren betreffend das Summerdays Festival keine Parteistellung zu, womit die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs/die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 10. August 2023 eingetreten ist (E. 2.c des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.
E. 6.1 Die Verfahrensgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird in An- wendung von § 14 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden (VGG, RB 638.1) auf Fr. 5'000.-- festgesetzt. Aufgrund ihres Unterliegens sind die Verfahrenskosten durch die Beschwerdeführerin zu tragen (§ 77 VRG). Allerdings ist die Verlet- zung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Ver- fahren, wie dargelegt (vgl. E. 2.7 vorstehend), bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen und führt vorliegend zu einer Reduktion der von der Beschwerdeführerin zu tragenden Verfahrenskosten um 1/10, das heisst um Fr. 500.--, auf Fr. 4'500.--. Zwar erfolgte die Verlet- zung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. Jedoch ist dieser - nach- träglich im Beschwerdeverfahren geheilte - Verfahrensfehler nicht als qualifi- zierte Verletzung der Pflicht zur Justizgewährleistung zu qualifizieren (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 2C_240/2021 vom 24. August 2021 E. 4 mit Verweis auf BGE 142 V 551 E. 9.1), womit die restlichen Verfahrenskosten von Fr. 500.-- der Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen sind (vgl. TVR 2018 Nr. 1 E. 7.3). Somit werden die Verfahrenskosten auf Fr. 5'000.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin, unter Verrechnung mit dem von ihr geleisteten Kos- tenvorschuss von Fr. 5'000.--, im Umfang von Fr. 4'500.-- und der Verfahrens- beteiligten im Umfang von Fr. 500.-- auferlegt. Fr. 500.-- werden der Be- schwerdeführerin zurückerstattet.
E. 6.2 Aufgrund ihres Obsiegens steht der Verfahrensbeteiligten gegenüber der un- terliegenden Beschwerdeführerin eine ausseramtliche Entschädigung zu (§ 80
VG.2024.55/E/ 28 Abs. 1 und 3 VRG). Diese Entschädigung bemisst sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, dem für eine sachgerechte Vertretung notwendigen Zeitaufwand und den (ausgewiesenen) Barauslagen (§ 3 Abs. 1 ATVG). Eine Kostennote wurde vom Rechtsvertreter der Verfahrensbeteiligten nicht einge- reicht, weshalb die ausseramtliche Entschädigung durch das Gericht nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien erweist sich eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 3'000.-- (zwölf Stun- den à Fr. 250.--) als angemessen. Auch in diesem Zusammenhang ist jedoch die nachträglich geheilte Verletzung des Gehörsanspruchs zu berücksichtigen (vgl. E. 2.7 und E. 6.1 vorstehend). Dies führt einerseits zu einem Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung zugunsten der Beschwerdeführerin von Fr. 300.-- (1/10 von Fr. 3'000.--), zum andern zu einer Reduktion der der Verfahrensbeteiligten gegenüber der Beschwerdeführerin zustehenden aus- seramtlichen Entschädigung ebenfalls im Umfang von Fr. 300.-- (1/10 von Fr. 3'000.--). Die jeweiligen Ansprüche sind aus prozessökonomischen Grün- den quasi "verrechnungsweise" festzulegen, womit eine ausseramtliche Ent- schädigung zugunsten der Verfahrensbeteiligten von Fr. 2'400.-- (Fr. 3'000.-- abzüglich [2 x Fr. 300.--]) resultiert. Die ausseramtliche Entschädigung ist oh- ne Mehrwertsteuer zuzusprechen, da die Verfahrensbeteiligte mehrwertsteu- erpflichtig und somit vorsteuerabzugsberechtigt ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_465/2016 vom 11. November 2016). Die Beschwerdeführerin hat die Ver- fahrensbeteiligte damit ausseramtlich mit Fr. 2'400.-- zu entschädigen.
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
versandt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 5'000.-- festgesetzt und der Beschwerde- führerin unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- im Umfang von Fr. 4'500.-- und der Verfahrensbeteiligten im Umfang von Fr. 500.-- auferlegt. Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
- Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrensbeteiligte ausseramtlich mit Fr. 2'400.-- zu entschädigen.
- Mitteilung an: - RA Urs Pfister, zuhanden der Beschwerdeführerin - Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau - RA Frank Zellweger, zuhanden der verfahrensbeteiligten Gemeinde - RA Michael Nagel, zuhanden der Verfahrensbeteiligten, unter Beilage der Rechnung für die Verfahrenskosten Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an- gefochtene Entscheid und Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen. Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. VG.2024.55/E/ 4 Sachverhalt Die verfahrensbeteiligte Gemeinde ist Eigentümerin der entlang des Bodensees öst- lich der Schwimmbadanlage in südlicher Richtung verlaufenden Liegenschaft Nr. XX, Grundbuch Arbon ("Quaianlagen"). Auf dieser Liegenschaft führt die Verfahrensbetei- ligte seit 2009 im Sommer ein Musik-Openair ("Summerdays Festival") durch. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der westlich an den südlichen Teil der Quaian- lagen angrenzenden Liegenschaft Nr. YY, auf welcher sich das Hotel und Restaurant "C" befindet. Am 17. Januar 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin den Stadtrat der verfahrens- beteiligten Gemeinde um Akteneinsicht und Information betreffend das Summerdays Festival. Die ihr als Beilagen zum Schreiben des Stadtrates vom 23. Januar 2023 zugestellten Unterlagen der Festivalausgaben der Jahre 2019, 2020 und 2021 bean- standete die Beschwerdeführerin in der Folge als unvollständig (vgl. act. 14/14 der Akten der Vorinstanz, nachfolgend "act." zitiert). Mit Schreiben vom 27. April 2023 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an den Stadtrat der verfahrensbeteiligten Gemeinde mit dem Ersuchen, es sei das vollstän- dige Gesuch für das zweitägige Summerdays Festival vom 25. und 26. August 2023 öffentlich aufzulegen (act. 14/18). Mit Schreiben vom 11. Mai 2023 (act. 6.19) teilte die verfahrensbeteiligte Gemeinde der Beschwerdeführerin mit, dass jeder Anlass auf öffentlichem Grund bewilligungs- pflichtig sei. Der Stadtrat habe die Durchführung des Summerdays Festivals vom
- und 26. August 2023 mit Beschluss Nr. 312/22 vom 5. Dezember 2022 geneh- migt. Die entsprechende Bewilligung zur Benützung des öffentlichen Grundes werde durch die Abteilung Freizeit, Sport und Liegenschaften (FSL) ausgestellt. Für das Summerdays Festival sei sodann keine öffentliche Auflage vorgesehen. VG.2024.55/E/ 5 Die Beschwerdeführerin erhob am 30. Mai 2023 beim Departement für Bau und Um- welt (DBU) Rekurs bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde (act. 1) mit im Wesentli- chen folgenden Rechtsbegehren: A. Hauptanträge
- Es seien aufzuheben: a) Beschluss des Stadtrates Arbon vom 5. Dezember 2022 (Nr. 312/22), soweit das Summerdays Festival 2023 "genehmigt" bzw. "bewilligt" sein sollte; und b) das Schreiben des Stadtrates vom 11. Mai 2023, sofern dieses als Verfügung zu betrachten ist.
- Der Stadtrat Arbon sei anzuweisen, vor der Erteilung der Baubewilli- gung (und der weiteren Bewilligungen) für die Bauten, Anlagen und Nutzungen des Summerdays Festivals 2023 ein öffentliches Aufla- geverfahren nach § 100 PBG durchzuführen. B. Eventualanträge
- Sofern das Schreiben des Stadtrates Arbon vom 11. Mai 2023 nicht als rekursfähige Verfügung zu betrachten ist, sei die vorliegende Eingabe als Rechtsverweigerungsbeschwerde zu behandeln.
- Der Stadtrat Arbon sei anzuweisen, vor der Erteilung der Baubewilli- gung (und der weiteren Bewilligungen) für die Bauten, Anlagen und Nutzungen des Summerdays Festivals 2023 ein öffentliches Aufla- geverfahren nach § 100 PBG durchzuführen.
- Gemäss § 11 Abs. 1 VRG sei folgende vorsorgliche Massnahme an- zuordnen: "Den zuständigen Behörden der Stadt Arbon sei zu untersagen, bis zum Abschluss dieses Verfahrens für das Summerdays Fes- tival 2023 eine oder mehrere Bewilligungen zu erteilen, ohne vorher ein öffentliches Auflageverfahren durchgeführt zu haben." Infolge Vorbefassung des Departementschefs des DBU in seiner Funktion als frühe- rer Stadtpräsident der verfahrensbeteiligten Gemeinde wurde die Sache dem stell- vertretenden Departement (das heisst der Vorinstanz) zur weiteren Bearbeitung überwiesen (act. 5). VG.2024.55/E/ 6 Mit Zwischenentscheid vom 13. Juli 2023 wies die Vorinstanz den Antrag der Be- schwerdeführerin auf Erlass vorsorglicher Massnahmen ab (act. 18). Dieser Ent- scheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Eingabe vom 10. August 2023 (act. 32) erhob die Beschwerdeführerin Rekurs bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde beim DIV mit folgendem Rechtsbegehren:
- Die Bewilligung der Stadt Arbon vom Juni 2023 (oder Juli/August 2023) für das Summerdays Festival 2023 sei aufzuheben, mit Einschluss von allfälligen kommunalen und kantonalen Teilverfügungen;
- Vorsorgliche Massnahmen: Soweit gestützt auf die nicht rechtskräftige Bewilligung bereits Strassen, Wege, Plätze und Zugänge gesperrt wurden, sei durch die Rekursinstanz anzuordnen, dass diese Veränderungen umgehend rückgängig gemacht werden, bereits erstellte Bauten und Anlagen sind wieder zu entfernen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung liess die Beschwerdeführerin vorbringen, die Bewilligung der verfah- rensbeteiligten Gemeinde sei erteilt, jedoch ihr (der Beschwerdeführerin) nicht zuge- stellt worden. Die verfahrensbeteiligte Gemeinde und die Verfahrensbeteiligte bean- tragten übereinstimmend, es sei auf den Rekurs bzw. die Rechtsverweigerungsbe- schwerde nicht einzutreten; evt. sei dieser bzw. diese abzuweisen. Mit Entscheid vom 15. April 2024 vereinigte die Vorinstanz die beiden Verfahren. Der Rekurs bzw. die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 30. Mai 2023 wurde abge- wiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Gleichzeitig trat die Vorinstanz auf den Re- kurs bzw. die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 10. August 2023 nicht ein. Die Vorinstanz gelangte in materieller Hinsicht zum Ergebnis, dass es für die Durchfüh- rung des Summerdays Festivals 2023 weder eines öffentlichen Auflageverfahrens noch einer baurechtlichen Bewilligung bedürfe. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Mai 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit folgenden Rechtsbegehren: VG.2024.55/E/ 7 "1. Der Rekursentscheid des Departementes für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau vom 15. April 2024 (Rekursverfahren Nr. 168/2023 und Nr. 230/2023) sei aufzuheben. Dementsprechend sei festzustellen: a) dass für die Durchführung des Summerdays Festival ein ordentli- ches Baubewilligungsverfahren gemäss § 102 des Planungs- und Baugesetzes (RB 700; abgekürzt PBG) durchzuführen sei; und b) dass für die Erteilung der Baubewilligung / weiteren kommunalen Bewilligungen mit Einschluss allfälliger Ausnahmebewilligungen in Anwendung von § 113 Abs. 1 PBG und von § 7 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (RB 170.1; abgekürzt VRG) das Departement Bau und Umwelt des Kantons Thurgau zuständig sei; und c) dass sämtliche Verfügungen bzw. Anordnungen nach dem Stras- sengesetz, nach dem Strassenverkehrsgesetz, nach dem Um- weltschutzgesetz und nach den kommunalen Sondervorschriften unter Beachtung der Koordinationspflicht gemäss Art. 25a RPG zu publizieren seien, sofern keine vorgängige öffentliche Auflage des Gesuchs der Summerdays Festival AG erfolgen sollte; und d) dass die Weigerung des Stadtrates Arbon gemäss dem Entscheid vom 25. Juli 2023, dem Beschwerdeführer die für die Durchfüh- rung des Summerdays Festivals 2023 erteilten Bewilligungen nicht zu eröffnen, eine Rechtsverweigerung darstellt.
- Eventualantrag: Der Rekursentscheid des Departementes für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau vom 15. April 2024 (Rekursverfahren Nr. 168/2023 und Nr. 230/2023) sei aufzuheben. Die Angelegenheit sei gemäss nachfolgenden Ausführungen zur nochma- ligen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rekurs- und das Be- schwerdeverfahren." Zudem stellte die Beschwerdeführerin folgende verfahrensrechtlichen Anträge: "a) Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels; b) Durchführung eines Augenscheins; VG.2024.55/E/ 8 c) Persönliche Anhörung durch das Gericht nach Art. 6 EMRK. Dieser Antrag erübrigt sich, wenn der beantragte Augenschein durchgeführt wird; d) Gewährung der Akteneinsicht in die Beschwerdeakten, mit der Gelegen- heit zur Stellungnahme." Mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2024 beantragte die Vorinstanz, es sei die Be- schwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Die verfahrensbeteiligte Gemeinde beantragte mit Eingabe vom 10. Juni 2024 unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Die Verfahrensbeteiligte liess sich am 12. August 2024 vernehmen und stellte ihrer- seits den Antrag, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wer- de; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Am 16. August 2024 stellte der verfahrensleitende Präsident des Verwaltungsge- richts der Beschwerdeführerin unter anderem die von der Vorinstanz eingereichten Akten 1 bis 42 zur Einsichtnahme zu. Am 30. Oktober 2024 fand eine mündliche, öffentliche Verhandlung mit Erstattung von Replik und Duplik statt, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin neue Akten- stücke einreichte. Die Verfahrensbeteiligte nahm zu den von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Aktenstücken mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 Stellung. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. VG.2024.55/E/ 9 Erwägungen
- 1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus § 54 Abs. 1 Ziff. 3 VRG. Die fristgerecht einge- reichte Beschwerde enthält einen Antrag und eine Begründung, entspricht somit den Anforderungen von § 57 Abs. 1 VRG. Die im Eigentum der Be- schwerdeführerin stehende Liegenschaft Nr. YY, auf welcher sich das Ho- tel/Restaurant "C" befindet, stösst zudem direkt an die Quaianlagen, auf wel- chem das Summerdays Festival stattfindet, an. Die Rechtsmittellegitimation der Beschwerdeführerin ist in dieser Hinsicht bzw. mit Blick auf die räumliche Nähe zum Festivalgelände gegeben. 1.2 Die Vorinstanz und die Verfahrensbeteiligte haben ein Nichteintreten bean- tragt, ohne dies weiter zu begründen. Zu prüfen ist in diesem Zusammen- hang, ob der Beschwerdeführerin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse zu- kommt. 1.2.1 Gemäss § 44 Ziff. 1 VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch einen Ent- scheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Das schutzwürdige Interesse als Teil der Sachurteilsvo- raussetzungen muss nicht nur bei Einreichung des Rechtsmittels, sondern auch bei Ausfällung des Entscheids aktuell und praktisch sein. Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es bei der Beschwerde- bzw. Rekurseinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.1, Urteile des Bundesgerichts 7B_336/2023 vom 3. Mai 2024 E. 1.3, 1C_536/2022 vom
- Juli 2023 E. 1.2 und 2C_1087/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.3.4). 1.2.2 Sofern und soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf ihren Rekurs/ihre Rechtsverweigerungsbeschwerde vom VG.2024.55/E/ 10
- August 2023 nicht eingetreten, beschränkt sich der diesbezügliche Ver- fahrensgegenstand auf diese formelle Frage. Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf ihre Eingabe vom 10. August 2023 eingetreten ist, ist grundsätzlich als gegeben zu erach- ten (vgl. allerdings auch E. 1.2.4 nachstehend). Die Vorinstanz begründete das Nichteintreten auf den Rekurs/die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom
- August 2023 damit, dass es im verwaltungspolizeilichen Bewilligungsver- fahren betreffend das Summerdays Festival an einem Instrument zur An- spruchswahrung durch Drittbetroffene fehle. Die Beschwerdeführerin könne daher keine Parteistellung beanspruchen (E. 2.c des angefochtenen Ent- scheids). Die - vorliegend in materieller Hinsicht zu beantwortende - Streit- frage, ob für das Summerdays Festival ein Baubewilligungsverfahren mit öf- fentlicher Auflage und der Möglichkeit einer Beteiligung Dritter durchgeführt werden müsste, ist somit auch für die Frage von Relevanz, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs/die Rechtsverweigerungsbeschwerde der Be- schwerdeführerin vom 10. August 2023 eingetreten ist. 1.2.3 Auf den Rekurs/die Rechtsverweigerungsbeschwerde der Beschwerdeführe- rin vom 30. Mai 2023 ist die Vorinstanz insoweit eingetreten, als sich diese Eingabe auf das Schreiben der verfahrensbeteiligten Gemeinde vom 11. Mai 2023 bezog, mit welchem unter anderem festgehalten wurde, dass für die Durchführung des Summerdays Festivals keine öffentliche Auflage erforder- lich sei. Im Übrigen wurde auf die Eingabe vom 30. Mai 2023, soweit sie sich gegen den Beschluss der verfahrensbeteiligten Gemeinde vom 5. Dezember 2022 richtete, mit der Begründung nicht eingetreten, dass dieser Beschluss keine Bewilligung darstelle, die gegenüber Dritten wirksam sei (E. 2.b/bb des angefochtenen Entscheids). Letzteres wird von der Beschwerdeführerin nicht oder zumindest nicht substantiiert beanstandet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 1.2.4 Ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Klärung der (von ihr sowohl in ihrer Eingabe vom 30. Mai 2023 als auch in derjenigen vom VG.2024.55/E/ 11
- August 2023 aufgeworfenen) Streitfrage, ob für das Summerdays Festi- val ein Baubewilligungsverfahren mit öffentlicher Auflage und der Möglichkeit einer Beteiligung Dritter durchgeführt werden müsste, ist insofern zweifelhaft, als sich die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rechtsmittel explizit nur auf die Festivalausgabe des Jahres 2023 bezogen. Nachdem dieses - wie mittlerweile auch dasjenige im Jahr 2024 - bereits durchgeführt wurde, ist grundsätzlich kein aktuelles Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin mehr gegeben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist jedoch aus- nahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses zu ver- zichten, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grund- sätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (sogenanntes virtuelles Interesse; BGE 140 III 92 E. 1.1, Urteil des Bundesgerichts 2C_1087/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.3.4). Letzteres trifft auch auf die vorliegende Be- schwerde bzw. auf die Rechtsfrage zu, ob das Summerdays Festival einer Baubewilligungspflicht unterliegt. Die Vorinstanz hat in E. 2.d des angefoch- tenen Entscheids festgehalten, dass das Summerdays Festival auch in den kommenden Sommern am selben Ort und unter ähnlichen Bedingungen wie im Jahre 2023 stattfinden solle. Davon ist auszugehen. Eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall bzw. eine rechtzeitige Beantwortung der Frage, ob ein baurechtliches Bewilligungsverfahren mit öffentlicher Auflage durchzufüh- ren ist, wäre kaum je möglich. An der Beantwortung dieser Rechtsfrage be- steht auch ein erhebliches öffentliches Interesse. Die Rechtsmittelberechti- gung der Beschwerdeführerin ist damit als gegeben zu erachten. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.
- 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, da die Vorinstanz ihr trotz ausdrücklichem Antrag in ihren Rechtsmit- VG.2024.55/E/ 12 teleingaben vom 30. Mai 2023 und 10. August 2023 die Einsicht in die Re- kursakten mit der Möglichkeit zur Stellungnahme verweigert habe. Damit liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von § 13 f. VRG und Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) vor. 2.2 Die Vorinstanz hielt dazu in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2024 Folgen- des fest: Da auf den Rekurs/die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom
- August 2023 nicht eingetreten worden sei, habe die Beschwerdeführerin keine Parteistellung beanspruchen können, womit ihr auch keine Parteirechte wie das Recht auf Akteneinsicht zugekommen seien. Betreffend den Re- kurs/die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 30. Mai 2023 habe die Vo- rinstanz nur auf Akten abgestellt, die der Beschwerdeführerin bereits vorgele- gen hätten oder die auf der Website der verfahrensbeteiligten Gemeinde ab- rufbar gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe mit anderen Worten in al- le für den Entscheid wesentlichen Akten Einsicht nehmen können; die übrigen Akten seien für die im Streit liegende Frage, ob das Summerdays Festival baubewilligungspflichtig sei, nicht von Belang gewesen. Nach der Mitteilung der Vorinstanz vom 4. Oktober 2023, das Verfahren werde mit Departements- entscheid erledigt werden, wäre es daher - so die Vorinstanz weiter - an der Beschwerdeführerin gelegen, um Einsicht in die weiteren Akten nachzusu- chen. Schliesslich lege die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern ihr aus der angeblichen Gehörsverletzung ein Nachteil erwachsen sei. 2.3 Die Verfahrensbeteiligte machte in ihrer Vernehmlassung vom 12. August 2024 geltend, die Beschwerdeführerin müsse sich vorwerfen lassen, dass sie sich nicht noch einmal aktiv um Einsicht in die Rekursakten bemüht habe. Das Recht auf Akteneinsicht sei formeller Natur und die Verletzung dieses Rechts führe grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Allerdings liesse sich der formelle Mangel im vorliegenden Verfahren heilen, wobei eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs nur als leicht einzustufen wäre. VG.2024.55/E/ 13 2.4 Der Umfang des sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ergebenden Akteneinsichtsrechts ist grundsätzlich umfassend; das heisst er erstreckt sich auf alle für den Ent- scheid wesentlichen Akten, mithin auf jene Akten, die geeignet sind, Grundla- ge einer späteren Entscheidung zu bilden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_724/2008 vom 16. Februar 2009 E. 2.3). Auch gemäss § 14 Abs. 1 VRG haben die Beteiligten Anspruch auf Akteneinsicht. Die Einsichtnahme in ein Aktenstück kann verweigert werden, soweit es ausschliesslich verwaltungsin- ternem Gebrauch dient oder wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen entgegenstehen (§ 14 Abs. 2 VRG). Zur Akteneinsicht berechtigt sind die Beteiligten des hängigen Verfahrens. Der Anspruch ergibt sich allein aus der Verfahrensbeteiligung und gilt voraussetzungslos, das heisst ohne Nachweis eines (besonderen) Interesses, ohne Bezug zu bestimmten Beweis- themata und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Ak- ten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (BGE 144 II 427 E. 3.1.1 sowie Fedi, in: Fedi/Kradolfer/Müller, Kommentar zum Gesetz über die Ver- waltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, 2. Aufl. 2024, § 14 N. 2). 2.5 Es ist aktenmässig ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin in ihren Ein- gaben vom 30. Mai 2023 und 10. August 2023 (act. 1 und 32) bei der Vor- instanz ausdrücklich die Einsicht in die Verfahrensakten verlangt hatte (dies im Gegensatz zur Konstellation in dem von der Vorinstanz erwähnten und in TVR 2018 Nr. 1 publizierten Entscheid des Verwaltungsgerichts). Die Vorinstanz ist diesem Ersuchen nicht nachgekommen, wobei dem angefochtenen Entscheid keine Begründung dafür zu entnehmen ist. Der in der Beschwerdeanwort von der Vorinstanz nachgereichten Begründung kann nicht gefolgt werden: Das Akteneinsichtsrecht beschränkt sich nicht auf die letztlich entscheidrelevanten Akten, sondern ist umfassend. Sollten sich Unterlagen in den Verfahrensakten befinden, für welche die Einsicht in Anwendung von § 14 Abs. 2 VRG zu ver- weigern ist, hätte die vom Einsichtsgesuch befasste Behörde dies vorgängig zu einem Endentscheid in der Sache gegenüber der gesuchstellenden Partei zu begründen. Der Vorinstanz und der Verfahrensbeteiligten kann überdies VG.2024.55/E/ 14 nicht darin gefolgt werden, der Beschwerdeführerin sei vorzuwerfen, dass sie kein zweites Mal um Einsicht nachgesucht habe. 2.6 Damit ergibt sich, dass die Vorinstanz - in Form einer unzulässigen Verweige- rung der Akteneinsicht - das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat. Eine derartige Gehörsverletzung führt aufgrund ihrer formellen Natur ge- mäss Bundesgericht ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Ge- hör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Unter dieser Vo- raussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_123/2023 vom 14. Ok- tober 2024 E. 6.1 mit Hinweis auf BGE 142 II 218 E. 2.8.1 und BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Dies ist vorliegend der Fall, da der Beschwerdeführerin am 16. Au- gust 2024 im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sämtliche Ak- ten mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zugestellt wurden und dem Verwal- tungsgericht dieselbe Kognition zukommt wie der Vorinstanz (vgl. TVR 2021 Nr. 23 E. 1.2). Auf eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids zufolge der (im vorliegenden Verfahren geheilten) Gehörsverletzung ist daher zu verzich- ten. 2.7 Jedoch ist dem Umstand, dass ein Beschwerdeführer nur deshalb unterlag, weil ein Verfahrensfehler von der Rechtsmittelinstanz geheilt worden ist, rechtsprechungsgemäss bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungs- folgen angemessen Rechnung zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn das an- wendbare kantonale Verfahrensrecht keine entsprechende ausdrückliche Re- VG.2024.55/E/ 15 gelung enthält (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_254/2017 vom 5. Januar 2018 E. 3 und 2C_128/2023 vom 5. Juli 2023 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen; TVR 2021 Nr. 14 E. 3.3, TVR 2020 Nr. 6 E. 2.5.2 und TVR 2018 Nr. 1 E. 7.3). Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachträglich geheilte Gehörsverlet- zung ist demnach bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen (vgl. nachfolgend E. 6).
- 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt bzw. stütze ihren Entscheid auf einen fehlerhaften Sachverhalt. 3.2 In diesem Zusammenhang wird von der Beschwerdeführerin - wie bereits im vorinstanzlichen Rekursverfahren - die Durchführung eines Augenscheins be- antragt. Die Behörde oder ihr Beauftragter ermittelt den Sachverhalt und er- hebt die Beweise von Amtes wegen durch Befragung von Beteiligten und Aus- kunftspersonen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten oder Gutachten von Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere geeignete Weise (§ 12 Abs. 1 VRG). Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Eine da- hingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf ande- re Weise nicht abgeklärt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_281/2015 vom 28. Juni 2016 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Zu beachten ist einerseits, dass vorliegend einzig Rechtsfragen zu beantworten sind (Baube- willigungspflicht eines Festivals), was es nicht zwingend erfordert, dass sich die Rechtsmittelbehörde von den örtlichen Verhältnissen während des Festi- vals einen persönlichen Eindruck verschafft. Zum andern ergibt sich der ent- scheidrelevante Sachverhalt ausreichend klar aus den im Recht liegenden Ak- ten. Im Übrigen ist ein Plan des Festivalgeländes auch im Internet zugänglich (https://summerdays.ch/wp- content/uploads/2024/08/SDF24_Gelaendeplakate_GPN-1.pdf). Die Vor- VG.2024.55/E/ 16 instanz durfte somit ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerde- führerin auf die Durchführung eines Augenscheins verzichten. Aus denselben Gründen ist auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Augenschein durchzuführen. 3.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, die Vorinstanz gehe fälschlicher- weise davon aus, dass die durch das Summerdays Festival beanspruchten Liegenschaften ausnahmslos in der Bauzone lägen. Richtig sei, dass das Fes- tival regelmässig auch Flächen ausserhalb der Bauzone beanspruche (D / Richtung "E", Arbon, vgl. die Beschwerdebeilagen 7 bis 9). Die Beschwerde- führerin unterlässt allerdings Ausführungen darüber, welchen Zusammenhang die im Ortsteil F in einer Distanz von rund zwei Kilometern von der Liegen- schaft Nr. YY mit dem Hotel/Restaurant "C" sich befindenden Bereiche zum vorliegend relevanten Sachverhalt haben. Insbesondere die als Beschwerde- beilage 8 eingereichte Fotografie zeigt in einer nicht näher lokalisierten Wiese abgestellte Fahrzeuge, wobei es zumindest erklärungsbedürftig wäre, was dies mit dem Summerdays Festival und mit der zu beurteilenden Frage der Baubewilligungspflicht zu tun hat. Der Bewilligung vom 23. August 2021 für das Festival des Jahres 2021 (act. 14/4) bzw. dem Signalisations- bzw. Park- platzkonzept desselben Jahres (act. 14/5, Plan Nr. 14 "Wegweisung Parkplatz ab Autobahnausfahrt") lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass die von der Beschwerdeführerin fotografierte Wiese als Festival-Parkplatz bewilligt worden wäre. Selbst wenn dies der Fall wäre und die fraglichen Flächen (ob innerhalb oder ausserhalb der Bauzone liegend) vorübergehend als Parkplatz für das Festival genutzt würden, wäre dies für die Frage der Baubewilligungspflicht des Festivals nicht ausschlaggebend, nachdem eine Baubewilligungspflicht - wie nachfolgend dargestellt - bereits mangels Dauerhaftigkeit der Veranstal- tung verneint werden muss. 3.4 Der massgebliche Sachverhalt wurde somit in rechtsgenüglicher Weise erho- ben. Von weitergehenden Abklärungen, etwa in Form eines Augenscheins, VG.2024.55/E/ 17 sind keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb auf solche Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann.
- 4.1 In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob das Summerdays Festival, soweit es in ähnlichem Umfang wie die Festivals der Jahre 2021 bis 2024 durchgeführt wird, einer Baubewilligungspflicht untersteht. 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihren Standpunkt, wonach das Summer- days Festival baubewilligungspflichtig sei, damit, dass es sich beim Festival um einen Grossanlass handle, der sowohl räumlich als auch bezüglich Perso- nen grosse Auswirkungen habe. Das Festival dauere zwar nur zwei Tage; die Verkehrsbehinderungen, die Sperrung von öffentlichen Grünanlagen und wei- tere Einschränkungen zögen sich jedoch während mehrerer Wochen hin. Es gehe nicht um einen einmaligen Anlass der Öffentlichkeit, sondern um eine jährlich stattfindende Veranstaltung einer gewinnorientierten Firma. Es beste- he somit offenkundig ein Interesse der Öffentlichkeit und auch der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle der vorgesehenen baulichen Veränderungen. Im Übrigen müssten Bauten und Anlagen die baupolizeilichen und übrigen öf- fentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten, selbst wenn sie nicht baubewilli- gungspflichtig wären. So bedürfe das Summerdays Festival 2023 einer Viel- zahl von Bewilligungen. Dabei verletzten die baulichen Vorrichtungen und Nutzungen verschiedene materiell-rechtliche Vorschriften (so etwa Vorgaben betreffend den Gewässerraum/den Gewässerabstand, die Strassenabstände, den Ortsbildschutz sowie weitere Vorschriften aus den Bereich Strassen-, Strassenverkehrs- und Umweltschutzgesetzgebung). 4.2.2 Die Vorinstanz verneint eine Baubewilligungspflicht des Summerdays Festi- vals. Zur Begründung wird von ihr im Wesentlichen vorgebracht, mit dem jähr- lich stattfindenden Grossanlass im Freien und den für das Festival notwendi- VG.2024.55/E/ 18 gen temporären Einrichtungen seien zwar entsprechende Auswirkungen auf die Umgebung respektive die Umwelt verbunden. Dies genüge aber alleine nicht, um eine Baubewilligungspflicht zu bejahen. Eine solche setze vielmehr voraus, dass die baulichen Einrichtungen bzw. die Nutzung auf Dauer oder zumindest für einen nicht unerheblichen Zeitraum angelegt seien. Das Sum- merdays Festival dauere nur zwei Tage, womit es an der für eine Baubewilli- gungspflicht erforderlichen Dauerhaftigkeit fehle. Der Auf- und Abbau der Infrastruktur benötige zwar eine gewisse Vor- und Nachlaufzeit, die Auswir- kungen des Festivals auf die Umgebung fielen aber fast ausschliesslich wäh- rend der zwei Festivaltage an. Ungeachtet des Absehens von einem Baube- willigungsverfahren habe das Festival verschiedenen Vorschriften zu entspre- chen. Eine Prüfung, ob diese eingehalten seien, und der Erlass allfälliger Ne- benbestimmungen erfolgten vorliegend im Rahmen des gestützt auf Art. 19 des kommunalen Reglements über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (SOR [act. 14/1]) i.V. mit Art. 9 der Verordnung zum Reglement über die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung (Verordnung zum SOR [act. 14/2]). Soweit das Festival für beschränkte Zeit öffentliche Strassen bzw. Wege beanspruche oder diese temporär gesperrt würden, handle es sich um einen gesteigerten Gemeingebrauch. Ein solcher bedürfe nicht einer Baubewilligung, sondern ei- ner Bewilligung gemäss § 34 des Gesetzes über Strassen und Wege (StrWG, RB 725.1). Bei einem gesteigerten Gemeingebrauch bzw. einer entsprechen- den Nutzung der im Eigentum der verfahrensbeteiligten Gemeinde stehenden Quaianlagen erfolge die Bewilligungserteilung gemäss kommunaler Zustän- digkeitsordnung durch die Abteilung FSL. Bei den Quaianlagen handle es sich im Übrigen gerade im Sommer um einen sehr beliebten und stark frequentier- ten Ort mit entsprechenden Geräuschemissionen, welche auch ausserhalb des Festivals aufträten. 4.2.3 Die Verfahrensbeteiligte verweist auf die nur kurze Dauer des Summerdays Festivals. Die Quaianlagen befänden sich zudem in einer Zone des Bauge- biets, nämlich in der Erholungs- und Grünzone, welche unter anderem der Schaffung von Freizeitanlagen diene. Die auf das Nötigste beschränkten VG.2024.55/E/ 19 Strassensperrungen und -umleitungen würden jeweils so organisiert, dass für die Verkehrsteilnehmer keine nennenswerten Nachteile entstünden. Um eine Baubewilligungspflicht bejahen zu können, fehle es an der rechtsprechungs- gemäss erforderlichen Dauer. Auch wenn sich die erforderlichen Infrastruktur- anlagen für einige Tage vor und nach dem Festival auf den Quaianlagen be- fänden, sei diese minimale Dauer nicht erreicht. In der verfahrensbeteiligten Gemeinde und auch bei den in der ganzen Schweiz zu Tausenden stattfin- denden ähnlichen Veranstaltungen würden diese in einem verwaltungspolizei- lichen Bewilligungsverfahren für die Nutzung des öffentlichen Grundes bewil- ligt, was das übliche Vorgehen bei gesteigertem Gemeingebrauch darstelle. Dass Veranstaltungen keiner Baubewilligungspflicht unterstünden, entspreche sodann auch dem politischen Willen des kantonalen Gesetzgebers. Gemäss den einschlägigen Bestimmungen bedürften Fahrnisbauten bis zu einer Standdauer von insgesamt 90 Tagen pro Kalenderjahr und über den Jahres- wechsel nicht länger als drei Monate am Stück keiner Baubewilligung, sofern die baupolizeilichen und übrigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten seien. Die Bewilligung der verfahrensbeteiligten Gemeinde für das Summer- days Festival setze sich mit zahlreichen Vorschriften auseinander und mache der Verfahrensbeteiligten diverse Auflagen. Das Festival finde somit nicht im "luftleeren Raum" statt, wie dies die Beschwerdeführerin behaupte. 4.3 Nach Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Anlagen in diesem Sinne sind mindestens jene künst- lich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Dazu gehören auch Fahrnisbauten, welche über nicht uner- hebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden (grundlegend BGE 113 Ib 314 E. 2b). Gemäss Bundesgericht soll die Baubewilligungspflicht der Behörde die Möglichkeit verschaffen, das Bauprojekt vor seiner Ausführung auf die Über- VG.2024.55/E/ 20 einstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen ein- schlägigen Gesetzgebung zu überprüfen. Massstab dafür, ob eine Massnah- me erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist daher, ob damit im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffent- lichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (vgl. BGE 139 II 134 E. 5.2 und TVR 2018 Nr. 18 E. 3.2, je mit weiteren Hinwei- sen). Dies ist im Rahmen einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung zu prüfen (vgl. dazu Louis, Temporäre Veranstaltungen, in: PBG aktuell 4/2017, S. 5 ff., insbesondere S. 29 f.). 4.4 Das kantonale Recht konkretisiert die bundesrechtliche Rahmenordnung, wo- bei es die Bewilligungspflicht weiter, aber nicht enger fassen darf als das Bun- desrecht. Das Planungs- und Baugesetz (PBG, RB 700) zählt in § 98 beispiel- haft jene Objekte und baurechtlichen Massnahmen auf, zu deren Realisie- rung es einer Baubewilligung bedarf. So erklärt Ziff. 2 dieser Bestimmung Fahrnisbauten als bewilligungspflichtig. Das kantonale Recht befreit in § 99 Abs. 1 PBG Massnahmen in der Bauzone von geringfügiger Bedeutung von einer Baubewilligungspflicht, sofern die baupolizeilichen und übrigen öffent- lich-rechtlichen Vorschriften eingehalten sind. Dazu zählen gemäss Ziff. 11 (in der seit dem 1. April 2022 in Kraft stehenden Fassung) Fahrnisbauten bis zu einer Standdauer von insgesamt 90 Tagen pro Kalenderjahr und über den Jahreswechsel nicht länger als drei Monate am Stück; bei einer Standdauer von mehr als 14 Tagen ist das Vorhaben bis spätestens 14 Tage vor Errich- tung der Gemeindebehörde anzuzeigen. Mangels eines zu durchlaufenden Baubewilligungsverfahrens hat die zuständige Leitbehörde im Rahmen allfällig benötigter spezialgesetzlicher Bewilligungen entsprechende Auflagen zu for- mulieren oder die notwendigen Massnahmen zu ergreifen (Janser, Wegweiser durch das Thurgauer Planungs- und Baugesetz, 2021, S. 354 zu § 99 Abs. 1 Ziff. 11 in der bis 31. März 2022 in Kraft stehenden Fassung). VG.2024.55/E/ 21 4.5 Auch die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass das Summerdays Festival in den Jahren 2021 bis 2024 jeweils länger als 90 Tage gedauert bzw. die da- für benötigten Infrastrukturanlagen länger als 90 Tage Bestand gehabt hätten. Solches ist auch für die Festivalausgabe des aktuellen Jahres, welche am 29./30. August 2025 stattfindet (Programm abrufbar unter https://summerdays.ch/), nicht vorgesehen. Selbst unter Berücksichtigung der Zeiten für den Auf- und den Abbau ist mit einer Nutzungsdauer der verschie- denen Bereiche von insgesamt jeweils weniger als einem Monat auszugehen. So war etwa für das Festival 2021 gemäss der Bewilligung vom 23. August 2021 mit dem Aufbau ab 16. August 2021 zu beginnen und der Abbau hatte bis 10. September 2021 zu erfolgen (gesamthaft 26 Tage; act. 14/4). Gemäss der Bewilligung vom 25. Juli 2023 für das Festival 2023 durfte mit dem Aufbau am 7. August 2023 begonnen werden und der Abbau hatte bis 1. September 2023 zu erfolgen (gesamthaft ebenfalls 26 Tage; act. 37/15). Dabei ist zudem zu beachten, dass die Nutzung der betreffenden Bereiche während dieser Zeiträume bzw. der jeweiligen Phasen von sehr unterschiedlicher Intensität war und die hauptsächliche Nutzung, insbesondere in immissionsmässiger Hinsicht, an den eigentlichen Festivaltagen (jeweils zwei Tage) stattfand. Ak- tenmässig ausgewiesen ist zudem, dass die von der Verfahrensbeteiligten er- folgte Nutzung des öffentlichen Grundes sich primär auf die Quaianlagen be- schränkt. Diese gehören zu einer Zone des Baugebiets (Erholungs- und Grünzone). Die Durchführung des Summerdays Festivals widerspricht dem Zonenzweck nicht, dient diese Zone doch gemäss Art. 15 Abs. 1 des kommu- nalen Baureglements (BauR, vom DBU genehmigt am 24. Dezember 1999 mit Entscheid Nr. 308, abrufbar unter https://www.arbon.ch/public/upload/assets/2824/08.01%20Baureglement.pdf?f p=1) unter anderem der Erstellung und Schaffung von Freizeitanlagen. Zudem beeinträchtigt das nur zweitägige Festival die Erholungsfunktion dieser Zone nur für eine sehr beschränkte Dauer. Von der Beschwerdeführerin wird auch nicht geltend gemacht bzw. substantiiert behauptet, dass ihre Liegenschaft Nr. YY ausserhalb der zweitägigen Festivaldauer, also während der Auf- und Ab- bauphase, nicht hinzunehmenden Beeinträchtigungen ausgesetzt wäre. Selbst VG.2024.55/E/ 22 wenn davon auszugehen ist, dass die Licht- und Lärmimmissionen während der Festivalkonzerte erheblich sind, erweist sich deren Dauer als zu kurz, als dass bei einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung entgegen dem klaren gesetzlichen Dispens von § 99 Abs. 1 Ziff. 11 PBG eine Baubewilligungspflicht bejaht werden müsste. 4.6 Zu berücksichtigen ist weiter, dass gemäss Art. 1 SOR die verfahrensbeteiligte Gemeinde auf ihrem Stadtgebiet für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Regelung der in ihrer Autonomie liegenden und ihr von Bund und Kan- ton diesbezüglich übertragenen Aufgaben sorgt. Für den Vollzug und für den Erlass von Vollzugsvorschriften ist der Stadtrat zuständig (Art. 2 SOR); dieser bestimmt auch die zuständigen Vollzugsorgane (Art. 3 Abs. 1 SOR). Der Ge- brauch öffentlicher Sachen ist in den Art. 15 ff. SOR geregelt. Art. 19 Abs. 1 SOR definiert den gesteigerten Gemeingebrauch als Gebrauch öffentli- cher Sachen, der eine Mitbenutzung durch andere erheblich erschwert oder ausschliesst. Gebrauch öffentlicher Sachen zu gewerblichen Zwecken gilt als gesteigerter Gemeingebrauch (Art. 19 Abs. 2 SOR). Gesteigerter Gemeinge- brauch bedarf nach Art. 19 Abs. 3 SOR einer Bewilligung. Vom Erlass von Vollzugsverordnungen hat der Stadtrat der verfahrensbeteiligten Gemeinde in Form der Verordnung zum SOR (act. 14/2) Gebrauch gemacht. Es ist noto- risch und von keiner Seite bestritten, dass das Summerdays Festival einer Bewilligungspflicht im Sinne von Art. 9 Ziff. 1 der Verordnung zum SOR unter- liegt. Bewilligungen und Konzessionen sind zu befristen und können mit Auf- lagen und Bedingungen versehen werden (Art. 12 Abs. 3 der Verordnung zum SOR). Abs. 4 derselben Bestimmung zählt Gründe auf, in welchen die Bewilli- gung oder die Konzession nicht erteilt wird; Art. 13 der Verordnung zum SOR listet zudem die Gründe für einen Entzug der Bewilligung oder der Konzession auf. Das Summerdays Festival findet somit nicht in einem rechtsfreien Raum statt, sondern es wird im Rahmen eines verwaltungspolizeilichen Verfahrens überprüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für einen zeitlich beschränkten gesteigerten Gemeingebrauch erfüllt sind. Diese Prüfung erfolgte im Falle der verfahrensbeteiligten Gemeinde derart, dass der Stadtrat VG.2024.55/E/ 23 in einem ersten Schritt mit Beschluss vom 5. Dezember 2022 (act. 37/3) alle Veranstaltungen des Jahres 2023, darunter auch das Summerdays Festival, (stadtintern) genehmigte. In einem zweiten Schritt erteilte die Abteilung FSL am 25. Juli 2023 die Bewilligung für das Summerdays Festival 2023 (act. 37/16). Dieser Bewilligung ist zu entnehmen, dass das Festival diverse Auflagen und Bedingungen einhalten musste. Es ist somit entgegen der An- sicht der Beschwerdeführerin nicht geboten, das Summerdays Festival mittels eines vorgängigen Baubewilligungsverfahrens einer (zusätzlichen) behördli- chen Kontrolle zu unterziehen. Eine solche Prüfung erfolgt im Rahmen eines verwaltungspolizeilichen Verfahrens. Die vorerwähnte Bewilligung für das Fes- tival 2023 und die aktenmässig ausgewiesenen zusätzlichen Bewilligungen zeigen, dass die Einhaltung von Vorschriften der Baupolizei und sonstiger öf- fentlich-rechtlicher Vorschriften geprüft und mittels Nebenbestimmungen ge- genüber der Verfahrensbeteiligten auch durchgesetzt wurden. 4.7 Inwiefern von einer unzureichenden Koordination bei der Beurteilung des Ge- suchs durch die beteiligten Stellen auszugehen sein soll, wie von der Be- schwedeführerin - allerdings ebenfalls unsubstantiiert - behauptet, ist nicht er- sichtlich. Beim Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Summerdays Festival verstosse gegen diverse gesetzliche Vorschriften (z. B. Verletzung Gewässer- raum/Gewässerabstand; Verletzung Strassenabstände, Verlet- zung/Beeinträchtigung eines geschützten Ortsbilds [Schloss Arbon, usw.], Verletzung der Vorschriften des Strassengesetzes und weiteren öffentlich- rechtlichen Vorschriften wie z. B. Strassenverkehrsgesetz oder Umwelt- schutzgesetz), handelt es sich ebenfalls um eine pauschale Behauptung, weshalb auch darauf nicht weiter einzugehen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern das Festival bzw. die mit zahlreichen Nebenbestimmungen versehe- ne verwaltungspolizeiliche Bewilligung gegen Vorgaben aus den von der Be- schwerdeführerin erwähnten Erlassen/Rechtsgebieten verstossen sollte. Ohne Relevanz für das vorliegende Verfahren ist schliesslich der Verweis der Be- schwerdeführerin auf andere Veranstalter, die angeblich ein baurechtliches Bewilligungsverfahren durchlaufen mussten (vgl. Replik anlässlich der mündli- VG.2024.55/E/ 24 chen Verhandlung, S. 7 der Plädoyernotizen von RA Pfister, im Anhang zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2024). Für den Ent- scheid, ob eine Veranstaltung baubewilligungspflichtig ist, sind die zitierten bundesrechtlichen Vorgaben sowie die diese konkretisierenden kantonalrecht- lichen Grundlagen und die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgebend. Eine allenfalls abweichende Praxis anderer, ausserkantonaler Behörden ist für das vorliegende Verfahren bzw. für das Verwaltungsgericht nicht verbindlich. 4.8 Somit ist festzuhalten, dass das Summerdays Festival 2023 keiner Baubewilli- gungspflicht unterstand. Dasselbe gilt für die Festivals der Vorjahre und künf- tige Veranstaltungen, soweit diese im bisherigen, vergleichbaren Umfang durchgeführt werden sollen. Es besteht kein Interesse der Öffentlichkeit oder Privater an einer vorgängigen Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen im Rahmen eines öffentlichen Auflage- und Einspracheverfahrens gemäss den §§ 102 und 103 PBG. 4.9 Die im PBG enthaltenen Verfahrensvorschriften sind auf das verwaltungspoli- zeiliche Bewilligungsverfahren für das Summerdays Festival somit nicht an- wendbar. Dies gilt insbesondere auch für § 113 PBG betreffend Parteistellung von Gemeinwesen in einem baupolizeilichen Bewilligungsverfahren. Die auf diese kantonalrechtliche Grundlage abgestützte Rüge, die verfahrensbeteiligte Gemeinde hätte den Ausstand wahren und die Sache dem zuständigen De- partement zur Beurteilung überweisen müssen, erweist sich somit ebenfalls als unbegründet. Auch diesbezüglich besteht keine andere Rechtsgrundlage, welche den Ausstand der verfahrensbeteiligten Gemeinde bzw. ihres Stadtra- tes verlangt hätte. So ergibt sich eine Ausstandspflicht des Stadtrates auch nicht aus § 7 VRG. Politische Behörden (Kantonsregierungen, Gemeindeexe- kutiven usw.) sind aufgrund ihres Amtes, anders als ein Gericht, nicht allein zur (neutralen) Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen. Sie tragen zugleich eine besondere Verantwortung für die Erfüllung bestimmter öffentli- cher Aufgaben (TVR 2021 Nr. 11 E. 2). Dies trifft auch auf den Stadtrat der verfahrensbeteiligten Gemeinde zu. So ist dieser gesetzlich für die Beurteilung VG.2024.55/E/ 25 des Gesuchs der Verfahrensbeteiligten um Bewilligung der Veranstaltung des Summerdays Festival zuständig. Ebenso ist er für den Vollzug und für den Er- lass von Vollzugsvorschriften betreffend Sicherheit und Ordnung auf dem Ge- biet der verfahrensbeteiligten Gemeinde und damit auch für die Regelung der Nutzung des öffentlichen Grundes zuständig (Art. 2 SOR; vgl. E. 4.6 vorste- hend). Dass er mit Organisatoren von regelmässig wiederkehrenden Veran- staltungen, namentlich der Verfahrensbeteiligten, eine "Leistungsvereinba- rung" trifft, in welcher diverse Modalitäten betreffend die künftigen Veranstal- tungen geregelt werden (vgl. den Beschluss vom 9. Mai 2022, act. 14/7), führt nicht zu einer unzulässigen Voreingenommenheit des Stadtrates bzw. zu einer Ausstandspflicht desselben, wenn über ein Bewilligungsgesuch für die jeweili- ge Veranstaltung zu entscheiden ist. Wie sich aus dem Beschluss vom 9. Mai 2022 (act. 14/7) entnehmen lässt, dient die Leistungsvereinbarung dazu, dass sowohl seitens der Veranstalterin als auch seitens der verfahrensbeteiligten Gemeinde eine gewisse Planungssicherheit besteht, was ohne weiteres im öf- fentlichen Interesse und im Aufgaben- und Kompetenzbereich des Stadtrates liegt. Vor diesem Hintergrund besteht entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin auch aufgrund von § 7 VRG keine Ausstandspflicht des Stadtrates der verfahrensbeteiligten Gemeinde. 4.10 Auch eine andere Rechtsgrundlage, welche die verfahrensbeteiligte Gemein- de zu einer öffentlichen Auflage des Veranstaltungsgesuches oder zu einer Eröffnung bzw. zu einer Publikation der Bewilligung verpflichtet hätte, besteht nicht. So vermag die Beschwerdeführerin insbesondere keinen Anspruch auf Eröffnung der Bewilligungsentscheide betreffend das Summerdays Festi- val aus dem von ihr angerufenen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) abzuleiten. Dieser Anspruch ist prozessorientiert auf die Entscheid- findung im Einzelfall hin ausgerichtet. Er gewährleistet effektive Mitwirkung im Verfahren zum Erlass von Entscheidungen, die in die Rechtsstellung der Ein- zelnen eingreifen (vgl. Steinmann/Schindler/Wyss, St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, Art. 29 N. 58). Nachdem der Beschwerdeführerin aus den dargestellten Gründen kein Anspruch auf VG.2024.55/E/ 26 Teilnahme am Bewilligungsverfahren betreffend das Summerdays Festival zu- kommt, gelangt auch die Bestimmung von Art. 29 Abs. 2 BV bzw. der dort sta- tuierte Gehörsanspruch nicht zur Anwendung. Entsprechendes gilt für § 13 Abs. 1 VRG, der auf kantonaler Ebene einen Teilgehalt des Gehörsanspruchs regelt (vgl. Fedi, a.a.O., § 13 N. 1). Ebenso wenig vermag die Beschwerdefüh- rerin einen Anspruch auf Teilnahme am Bewilligungsverfahren bzw. auf Eröff- nung des Bewilligungsentscheids betreffend das Festival aus § 20 VRG abzu- leiten. Zwar sind gemäss dieser Bestimmung Entscheide den Beteiligten und betroffenen Dritten zu eröffnen (§ 20 Abs. 1 VRG). Nachdem weder aufgrund des PBG noch gestützt auf eine andere (spezial-)gesetzliche Bestimmung ein öffentliches Auflageverfahren durchzuführen ist und damit auch kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Teilnahme am betreffenden Bewilligungsverfah- ren besteht, lässt sich ein entsprechender Anspruch auch nicht aus der allge- meinen Bestimmung von § 20 VRG ableiten. Dasselbe gilt für die von der Be- schwerdeführerin ebenfalls angerufene Bestimmung von § 21 VRG, gemäss welcher ein Entscheid durch amtliche Publikation zu eröffnen ist, wenn er nicht zugestellt werden kann oder sich an einen unbestimmten Personenkreis rich- tet. Die verwaltungspolizeiliche Bewilligung für das Summerdays Festival rich- tet sich nicht an einen unbestimmten Personenkreis, sondern an die Verfah- rensbeteiligte als Veranstalterin. Auch die Zustellung des Entscheids ist nicht unmöglich. § 21 VRG gelangt somit ebenfalls nicht zur Anwendung. Die Be- schwerde erweist sich auch unter diesen Gesichtspunkten als unbegründet.
- Zusammenfassend ist festzuhalten, dass seitens der verfahrensbeteiligten Gemeinde (oder einer kantonalen Stelle) keine Pflicht zur Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens, inklusive einer öffentlichen Auflage, für das Sum- merdays Festival in seiner in den vergangenen Jahren durchgeführten Form besteht. Die Beschwerdeführerin vermag auch aus anderen gesetzlichen Bestimmungen keinen Anspruch auf eine öffentliche Auflage, eine Teilnahme am betreffenden Bewilligungsverfahren und/oder an der Eröffnung des verwal- tungspolizeilichen Bewilligungsentscheids abzuleiten. Der Beschwerdeführerin VG.2024.55/E/ 27 kam folglich im verwaltungspolizeilichen Bewilligungsverfahren betreffend das Summerdays Festival keine Parteistellung zu, womit die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs/die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 10. August 2023 eingetreten ist (E. 2.c des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.
- 6.1 Die Verfahrensgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird in An- wendung von § 14 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden (VGG, RB 638.1) auf Fr. 5'000.-- festgesetzt. Aufgrund ihres Unterliegens sind die Verfahrenskosten durch die Beschwerdeführerin zu tragen (§ 77 VRG). Allerdings ist die Verlet- zung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Ver- fahren, wie dargelegt (vgl. E. 2.7 vorstehend), bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen und führt vorliegend zu einer Reduktion der von der Beschwerdeführerin zu tragenden Verfahrenskosten um 1/10, das heisst um Fr. 500.--, auf Fr. 4'500.--. Zwar erfolgte die Verlet- zung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. Jedoch ist dieser - nach- träglich im Beschwerdeverfahren geheilte - Verfahrensfehler nicht als qualifi- zierte Verletzung der Pflicht zur Justizgewährleistung zu qualifizieren (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 2C_240/2021 vom 24. August 2021 E. 4 mit Verweis auf BGE 142 V 551 E. 9.1), womit die restlichen Verfahrenskosten von Fr. 500.-- der Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen sind (vgl. TVR 2018 Nr. 1 E. 7.3). Somit werden die Verfahrenskosten auf Fr. 5'000.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin, unter Verrechnung mit dem von ihr geleisteten Kos- tenvorschuss von Fr. 5'000.--, im Umfang von Fr. 4'500.-- und der Verfahrens- beteiligten im Umfang von Fr. 500.-- auferlegt. Fr. 500.-- werden der Be- schwerdeführerin zurückerstattet. 6.2 Aufgrund ihres Obsiegens steht der Verfahrensbeteiligten gegenüber der un- terliegenden Beschwerdeführerin eine ausseramtliche Entschädigung zu (§ 80 VG.2024.55/E/ 28 Abs. 1 und 3 VRG). Diese Entschädigung bemisst sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, dem für eine sachgerechte Vertretung notwendigen Zeitaufwand und den (ausgewiesenen) Barauslagen (§ 3 Abs. 1 ATVG). Eine Kostennote wurde vom Rechtsvertreter der Verfahrensbeteiligten nicht einge- reicht, weshalb die ausseramtliche Entschädigung durch das Gericht nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien erweist sich eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 3'000.-- (zwölf Stun- den à Fr. 250.--) als angemessen. Auch in diesem Zusammenhang ist jedoch die nachträglich geheilte Verletzung des Gehörsanspruchs zu berücksichtigen (vgl. E. 2.7 und E. 6.1 vorstehend). Dies führt einerseits zu einem Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung zugunsten der Beschwerdeführerin von Fr. 300.-- (1/10 von Fr. 3'000.--), zum andern zu einer Reduktion der der Verfahrensbeteiligten gegenüber der Beschwerdeführerin zustehenden aus- seramtlichen Entschädigung ebenfalls im Umfang von Fr. 300.-- (1/10 von Fr. 3'000.--). Die jeweiligen Ansprüche sind aus prozessökonomischen Grün- den quasi "verrechnungsweise" festzulegen, womit eine ausseramtliche Ent- schädigung zugunsten der Verfahrensbeteiligten von Fr. 2'400.-- (Fr. 3'000.-- abzüglich [2 x Fr. 300.--]) resultiert. Die ausseramtliche Entschädigung ist oh- ne Mehrwertsteuer zuzusprechen, da die Verfahrensbeteiligte mehrwertsteu- erpflichtig und somit vorsteuerabzugsberechtigt ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_465/2016 vom 11. November 2016). Die Beschwerdeführerin hat die Ver- fahrensbeteiligte damit ausseramtlich mit Fr. 2'400.-- zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS THURGAU _____________________________________________
VG.2024.55/E
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
in der Besetzung: R. Weber, Präsident Dr. M. Randacher D. Clematide S. Krauter C. Locher J. Laager, Gerichtsschreiber
hat am 12. März 2025
in Sachen
A AG, Beschwerdeführerin v.d. RA Urs Pfister,
gegen
Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau,
Vorinstanz und
Politische Gemeinde Arbon, v.d. RA Frank Zellweger,
verfahrensbeteiligte Gemeinde sowie
VG.2024.55/E/ 2
B AG,
Verfahrensbeteiligte v.d. RA Michael Nagel,
betreffend SummerDays Festival 2023
- Entscheid vom 15. April 2024 - Beschwerde vom 16. Mai 2024
VG.2024.55/E/ 3 entschieden:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 5'000.-- festgesetzt und der Beschwerde- führerin unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- im Umfang von Fr. 4'500.-- und der Verfahrensbeteiligten im Umfang von Fr. 500.-- auferlegt. Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrensbeteiligte ausseramtlich mit Fr. 2'400.-- zu entschädigen.
4. Mitteilung an: - RA Urs Pfister, zuhanden der Beschwerdeführerin
- Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau
- RA Frank Zellweger, zuhanden der verfahrensbeteiligten Gemeinde
- RA Michael Nagel, zuhanden der Verfahrensbeteiligten, unter Beilage der Rechnung für die Verfahrenskosten
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an- gefochtene Entscheid und Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen. Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
VG.2024.55/E/ 4 Sachverhalt
Die verfahrensbeteiligte Gemeinde ist Eigentümerin der entlang des Bodensees öst- lich der Schwimmbadanlage in südlicher Richtung verlaufenden Liegenschaft Nr. XX, Grundbuch Arbon ("Quaianlagen"). Auf dieser Liegenschaft führt die Verfahrensbetei- ligte seit 2009 im Sommer ein Musik-Openair ("Summerdays Festival") durch. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der westlich an den südlichen Teil der Quaian- lagen angrenzenden Liegenschaft Nr. YY, auf welcher sich das Hotel und Restaurant "C" befindet.
Am 17. Januar 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin den Stadtrat der verfahrens- beteiligten Gemeinde um Akteneinsicht und Information betreffend das Summerdays Festival. Die ihr als Beilagen zum Schreiben des Stadtrates vom 23. Januar 2023 zugestellten Unterlagen der Festivalausgaben der Jahre 2019, 2020 und 2021 bean- standete die Beschwerdeführerin in der Folge als unvollständig (vgl. act. 14/14 der Akten der Vorinstanz, nachfolgend "act." zitiert).
Mit Schreiben vom 27. April 2023 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an den Stadtrat der verfahrensbeteiligten Gemeinde mit dem Ersuchen, es sei das vollstän- dige Gesuch für das zweitägige Summerdays Festival vom 25. und 26. August 2023 öffentlich aufzulegen (act. 14/18).
Mit Schreiben vom 11. Mai 2023 (act. 6.19) teilte die verfahrensbeteiligte Gemeinde der Beschwerdeführerin mit, dass jeder Anlass auf öffentlichem Grund bewilligungs- pflichtig sei. Der Stadtrat habe die Durchführung des Summerdays Festivals vom
25. und 26. August 2023 mit Beschluss Nr. 312/22 vom 5. Dezember 2022 geneh- migt. Die entsprechende Bewilligung zur Benützung des öffentlichen Grundes werde durch die Abteilung Freizeit, Sport und Liegenschaften (FSL) ausgestellt. Für das Summerdays Festival sei sodann keine öffentliche Auflage vorgesehen.
VG.2024.55/E/ 5 Die Beschwerdeführerin erhob am 30. Mai 2023 beim Departement für Bau und Um- welt (DBU) Rekurs bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde (act. 1) mit im Wesentli- chen folgenden Rechtsbegehren:
A. Hauptanträge
1. Es seien aufzuheben:
a) Beschluss des Stadtrates Arbon vom 5. Dezember 2022 (Nr. 312/22), soweit das Summerdays Festival 2023 "genehmigt" bzw. "bewilligt" sein sollte; und
b) das Schreiben des Stadtrates vom 11. Mai 2023, sofern dieses als Verfügung zu betrachten ist.
2. Der Stadtrat Arbon sei anzuweisen, vor der Erteilung der Baubewilli- gung (und der weiteren Bewilligungen) für die Bauten, Anlagen und Nutzungen des Summerdays Festivals 2023 ein öffentliches Aufla- geverfahren nach § 100 PBG durchzuführen.
B. Eventualanträge
1. Sofern das Schreiben des Stadtrates Arbon vom 11. Mai 2023 nicht als rekursfähige Verfügung zu betrachten ist, sei die vorliegende Eingabe als Rechtsverweigerungsbeschwerde zu behandeln.
2. Der Stadtrat Arbon sei anzuweisen, vor der Erteilung der Baubewilli- gung (und der weiteren Bewilligungen) für die Bauten, Anlagen und Nutzungen des Summerdays Festivals 2023 ein öffentliches Aufla- geverfahren nach § 100 PBG durchzuführen.
3. Gemäss § 11 Abs. 1 VRG sei folgende vorsorgliche Massnahme an- zuordnen:
"Den zuständigen Behörden der Stadt Arbon sei zu untersagen, bis zum Abschluss dieses Verfahrens für das Summerdays Fes- tival 2023 eine oder mehrere Bewilligungen zu erteilen, ohne vorher ein öffentliches Auflageverfahren durchgeführt zu haben."
Infolge Vorbefassung des Departementschefs des DBU in seiner Funktion als frühe- rer Stadtpräsident der verfahrensbeteiligten Gemeinde wurde die Sache dem stell- vertretenden Departement (das heisst der Vorinstanz) zur weiteren Bearbeitung überwiesen (act. 5).
VG.2024.55/E/ 6 Mit Zwischenentscheid vom 13. Juli 2023 wies die Vorinstanz den Antrag der Be- schwerdeführerin auf Erlass vorsorglicher Massnahmen ab (act. 18). Dieser Ent- scheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Eingabe vom 10. August 2023 (act. 32) erhob die Beschwerdeführerin Rekurs bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde beim DIV mit folgendem Rechtsbegehren:
1. Die Bewilligung der Stadt Arbon vom Juni 2023 (oder Juli/August 2023) für das Summerdays Festival 2023 sei aufzuheben, mit Einschluss von allfälligen kommunalen und kantonalen Teilverfügungen;
2. Vorsorgliche Massnahmen: Soweit gestützt auf die nicht rechtskräftige Bewilligung bereits Strassen, Wege, Plätze und Zugänge gesperrt wurden, sei durch die Rekursinstanz anzuordnen, dass diese Veränderungen umgehend rückgängig gemacht werden, bereits erstellte Bauten und Anlagen sind wieder zu entfernen.
3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Zur Begründung liess die Beschwerdeführerin vorbringen, die Bewilligung der verfah- rensbeteiligten Gemeinde sei erteilt, jedoch ihr (der Beschwerdeführerin) nicht zuge- stellt worden. Die verfahrensbeteiligte Gemeinde und die Verfahrensbeteiligte bean- tragten übereinstimmend, es sei auf den Rekurs bzw. die Rechtsverweigerungsbe- schwerde nicht einzutreten; evt. sei dieser bzw. diese abzuweisen.
Mit Entscheid vom 15. April 2024 vereinigte die Vorinstanz die beiden Verfahren. Der Rekurs bzw. die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 30. Mai 2023 wurde abge- wiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Gleichzeitig trat die Vorinstanz auf den Re- kurs bzw. die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 10. August 2023 nicht ein. Die Vorinstanz gelangte in materieller Hinsicht zum Ergebnis, dass es für die Durchfüh- rung des Summerdays Festivals 2023 weder eines öffentlichen Auflageverfahrens noch einer baurechtlichen Bewilligung bedürfe.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Mai 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit folgenden Rechtsbegehren:
VG.2024.55/E/ 7
"1. Der Rekursentscheid des Departementes für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau vom 15. April 2024 (Rekursverfahren Nr. 168/2023 und Nr. 230/2023) sei aufzuheben.
Dementsprechend sei festzustellen:
a) dass für die Durchführung des Summerdays Festival ein ordentli- ches Baubewilligungsverfahren gemäss § 102 des Planungs- und Baugesetzes (RB 700; abgekürzt PBG) durchzuführen sei; und
b) dass für die Erteilung der Baubewilligung / weiteren kommunalen Bewilligungen mit Einschluss allfälliger Ausnahmebewilligungen in Anwendung von § 113 Abs. 1 PBG und von § 7 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (RB 170.1; abgekürzt VRG) das Departement Bau und Umwelt des Kantons Thurgau zuständig sei; und
c) dass sämtliche Verfügungen bzw. Anordnungen nach dem Stras- sengesetz, nach dem Strassenverkehrsgesetz, nach dem Um- weltschutzgesetz und nach den kommunalen Sondervorschriften unter Beachtung der Koordinationspflicht gemäss Art. 25a RPG zu publizieren seien, sofern keine vorgängige öffentliche Auflage des Gesuchs der Summerdays Festival AG erfolgen sollte; und
d) dass die Weigerung des Stadtrates Arbon gemäss dem Entscheid vom 25. Juli 2023, dem Beschwerdeführer die für die Durchfüh- rung des Summerdays Festivals 2023 erteilten Bewilligungen nicht zu eröffnen, eine Rechtsverweigerung darstellt.
2. Eventualantrag:
Der Rekursentscheid des Departementes für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau vom 15. April 2024 (Rekursverfahren Nr. 168/2023 und Nr. 230/2023) sei aufzuheben.
Die Angelegenheit sei gemäss nachfolgenden Ausführungen zur nochma- ligen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rekurs- und das Be- schwerdeverfahren."
Zudem stellte die Beschwerdeführerin folgende verfahrensrechtlichen Anträge:
"a) Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels;
b) Durchführung eines Augenscheins;
VG.2024.55/E/ 8
c) Persönliche Anhörung durch das Gericht nach Art. 6 EMRK. Dieser Antrag erübrigt sich, wenn der beantragte Augenschein durchgeführt wird;
d) Gewährung der Akteneinsicht in die Beschwerdeakten, mit der Gelegen- heit zur Stellungnahme."
Mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2024 beantragte die Vorinstanz, es sei die Be- schwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
Die verfahrensbeteiligte Gemeinde beantragte mit Eingabe vom 10. Juni 2024 unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde.
Die Verfahrensbeteiligte liess sich am 12. August 2024 vernehmen und stellte ihrer- seits den Antrag, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wer- de; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
Am 16. August 2024 stellte der verfahrensleitende Präsident des Verwaltungsge- richts der Beschwerdeführerin unter anderem die von der Vorinstanz eingereichten Akten 1 bis 42 zur Einsichtnahme zu.
Am 30. Oktober 2024 fand eine mündliche, öffentliche Verhandlung mit Erstattung von Replik und Duplik statt, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin neue Akten- stücke einreichte.
Die Verfahrensbeteiligte nahm zu den von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Aktenstücken mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 Stellung.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
VG.2024.55/E/ 9 Erwägungen
1. 1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus § 54 Abs. 1 Ziff. 3 VRG. Die fristgerecht einge- reichte Beschwerde enthält einen Antrag und eine Begründung, entspricht somit den Anforderungen von § 57 Abs. 1 VRG. Die im Eigentum der Be- schwerdeführerin stehende Liegenschaft Nr. YY, auf welcher sich das Ho- tel/Restaurant "C" befindet, stösst zudem direkt an die Quaianlagen, auf wel- chem das Summerdays Festival stattfindet, an. Die Rechtsmittellegitimation der Beschwerdeführerin ist in dieser Hinsicht bzw. mit Blick auf die räumliche Nähe zum Festivalgelände gegeben.
1.2 Die Vorinstanz und die Verfahrensbeteiligte haben ein Nichteintreten bean- tragt, ohne dies weiter zu begründen. Zu prüfen ist in diesem Zusammen- hang, ob der Beschwerdeführerin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse zu- kommt.
1.2.1 Gemäss § 44 Ziff. 1 VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch einen Ent- scheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Das schutzwürdige Interesse als Teil der Sachurteilsvo- raussetzungen muss nicht nur bei Einreichung des Rechtsmittels, sondern auch bei Ausfällung des Entscheids aktuell und praktisch sein. Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es bei der Beschwerde- bzw. Rekurseinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.1, Urteile des Bundesgerichts 7B_336/2023 vom 3. Mai 2024 E. 1.3, 1C_536/2022 vom
25. Juli 2023 E. 1.2 und 2C_1087/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.3.4).
1.2.2 Sofern und soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf ihren Rekurs/ihre Rechtsverweigerungsbeschwerde vom
VG.2024.55/E/ 10
10. August 2023 nicht eingetreten, beschränkt sich der diesbezügliche Ver- fahrensgegenstand auf diese formelle Frage. Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf ihre Eingabe vom 10. August 2023 eingetreten ist, ist grundsätzlich als gegeben zu erach- ten (vgl. allerdings auch E. 1.2.4 nachstehend). Die Vorinstanz begründete das Nichteintreten auf den Rekurs/die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom
10. August 2023 damit, dass es im verwaltungspolizeilichen Bewilligungsver- fahren betreffend das Summerdays Festival an einem Instrument zur An- spruchswahrung durch Drittbetroffene fehle. Die Beschwerdeführerin könne daher keine Parteistellung beanspruchen (E. 2.c des angefochtenen Ent- scheids). Die - vorliegend in materieller Hinsicht zu beantwortende - Streit- frage, ob für das Summerdays Festival ein Baubewilligungsverfahren mit öf- fentlicher Auflage und der Möglichkeit einer Beteiligung Dritter durchgeführt werden müsste, ist somit auch für die Frage von Relevanz, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs/die Rechtsverweigerungsbeschwerde der Be- schwerdeführerin vom 10. August 2023 eingetreten ist.
1.2.3 Auf den Rekurs/die Rechtsverweigerungsbeschwerde der Beschwerdeführe- rin vom 30. Mai 2023 ist die Vorinstanz insoweit eingetreten, als sich diese Eingabe auf das Schreiben der verfahrensbeteiligten Gemeinde vom 11. Mai 2023 bezog, mit welchem unter anderem festgehalten wurde, dass für die Durchführung des Summerdays Festivals keine öffentliche Auflage erforder- lich sei. Im Übrigen wurde auf die Eingabe vom 30. Mai 2023, soweit sie sich gegen den Beschluss der verfahrensbeteiligten Gemeinde vom 5. Dezember 2022 richtete, mit der Begründung nicht eingetreten, dass dieser Beschluss keine Bewilligung darstelle, die gegenüber Dritten wirksam sei (E. 2.b/bb des angefochtenen Entscheids). Letzteres wird von der Beschwerdeführerin nicht oder zumindest nicht substantiiert beanstandet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
1.2.4 Ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Klärung der (von ihr sowohl in ihrer Eingabe vom 30. Mai 2023 als auch in derjenigen vom
VG.2024.55/E/ 11
10. August 2023 aufgeworfenen) Streitfrage, ob für das Summerdays Festi- val ein Baubewilligungsverfahren mit öffentlicher Auflage und der Möglichkeit einer Beteiligung Dritter durchgeführt werden müsste, ist insofern zweifelhaft, als sich die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rechtsmittel explizit nur auf die Festivalausgabe des Jahres 2023 bezogen. Nachdem dieses - wie mittlerweile auch dasjenige im Jahr 2024 - bereits durchgeführt wurde, ist grundsätzlich kein aktuelles Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin mehr gegeben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist jedoch aus- nahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses zu ver- zichten, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grund- sätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (sogenanntes virtuelles Interesse; BGE 140 III 92 E. 1.1, Urteil des Bundesgerichts 2C_1087/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.3.4). Letzteres trifft auch auf die vorliegende Be- schwerde bzw. auf die Rechtsfrage zu, ob das Summerdays Festival einer Baubewilligungspflicht unterliegt. Die Vorinstanz hat in E. 2.d des angefoch- tenen Entscheids festgehalten, dass das Summerdays Festival auch in den kommenden Sommern am selben Ort und unter ähnlichen Bedingungen wie im Jahre 2023 stattfinden solle. Davon ist auszugehen. Eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall bzw. eine rechtzeitige Beantwortung der Frage, ob ein baurechtliches Bewilligungsverfahren mit öffentlicher Auflage durchzufüh- ren ist, wäre kaum je möglich. An der Beantwortung dieser Rechtsfrage be- steht auch ein erhebliches öffentliches Interesse. Die Rechtsmittelberechti- gung der Beschwerdeführerin ist damit als gegeben zu erachten. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.
2. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, da die Vorinstanz ihr trotz ausdrücklichem Antrag in ihren Rechtsmit-
VG.2024.55/E/ 12 teleingaben vom 30. Mai 2023 und 10. August 2023 die Einsicht in die Re- kursakten mit der Möglichkeit zur Stellungnahme verweigert habe. Damit liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von § 13 f. VRG und Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) vor.
2.2 Die Vorinstanz hielt dazu in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2024 Folgen- des fest: Da auf den Rekurs/die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom
10. August 2023 nicht eingetreten worden sei, habe die Beschwerdeführerin keine Parteistellung beanspruchen können, womit ihr auch keine Parteirechte wie das Recht auf Akteneinsicht zugekommen seien. Betreffend den Re- kurs/die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 30. Mai 2023 habe die Vo- rinstanz nur auf Akten abgestellt, die der Beschwerdeführerin bereits vorgele- gen hätten oder die auf der Website der verfahrensbeteiligten Gemeinde ab- rufbar gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe mit anderen Worten in al- le für den Entscheid wesentlichen Akten Einsicht nehmen können; die übrigen Akten seien für die im Streit liegende Frage, ob das Summerdays Festival baubewilligungspflichtig sei, nicht von Belang gewesen. Nach der Mitteilung der Vorinstanz vom 4. Oktober 2023, das Verfahren werde mit Departements- entscheid erledigt werden, wäre es daher - so die Vorinstanz weiter - an der Beschwerdeführerin gelegen, um Einsicht in die weiteren Akten nachzusu- chen. Schliesslich lege die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern ihr aus der angeblichen Gehörsverletzung ein Nachteil erwachsen sei.
2.3 Die Verfahrensbeteiligte machte in ihrer Vernehmlassung vom 12. August 2024 geltend, die Beschwerdeführerin müsse sich vorwerfen lassen, dass sie sich nicht noch einmal aktiv um Einsicht in die Rekursakten bemüht habe. Das Recht auf Akteneinsicht sei formeller Natur und die Verletzung dieses Rechts führe grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Allerdings liesse sich der formelle Mangel im vorliegenden Verfahren heilen, wobei eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs nur als leicht einzustufen wäre.
VG.2024.55/E/ 13 2.4 Der Umfang des sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ergebenden Akteneinsichtsrechts ist grundsätzlich umfassend; das heisst er erstreckt sich auf alle für den Ent- scheid wesentlichen Akten, mithin auf jene Akten, die geeignet sind, Grundla- ge einer späteren Entscheidung zu bilden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_724/2008 vom 16. Februar 2009 E. 2.3). Auch gemäss § 14 Abs. 1 VRG haben die Beteiligten Anspruch auf Akteneinsicht. Die Einsichtnahme in ein Aktenstück kann verweigert werden, soweit es ausschliesslich verwaltungsin- ternem Gebrauch dient oder wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen entgegenstehen (§ 14 Abs. 2 VRG). Zur Akteneinsicht berechtigt sind die Beteiligten des hängigen Verfahrens. Der Anspruch ergibt sich allein aus der Verfahrensbeteiligung und gilt voraussetzungslos, das heisst ohne Nachweis eines (besonderen) Interesses, ohne Bezug zu bestimmten Beweis- themata und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Ak- ten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (BGE 144 II 427 E. 3.1.1 sowie Fedi, in: Fedi/Kradolfer/Müller, Kommentar zum Gesetz über die Ver- waltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, 2. Aufl. 2024, § 14 N. 2).
2.5 Es ist aktenmässig ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin in ihren Ein- gaben vom 30. Mai 2023 und 10. August 2023 (act. 1 und 32) bei der Vor- instanz ausdrücklich die Einsicht in die Verfahrensakten verlangt hatte (dies im Gegensatz zur Konstellation in dem von der Vorinstanz erwähnten und in TVR 2018 Nr. 1 publizierten Entscheid des Verwaltungsgerichts). Die Vorinstanz ist diesem Ersuchen nicht nachgekommen, wobei dem angefochtenen Entscheid keine Begründung dafür zu entnehmen ist. Der in der Beschwerdeanwort von der Vorinstanz nachgereichten Begründung kann nicht gefolgt werden: Das Akteneinsichtsrecht beschränkt sich nicht auf die letztlich entscheidrelevanten Akten, sondern ist umfassend. Sollten sich Unterlagen in den Verfahrensakten befinden, für welche die Einsicht in Anwendung von § 14 Abs. 2 VRG zu ver- weigern ist, hätte die vom Einsichtsgesuch befasste Behörde dies vorgängig zu einem Endentscheid in der Sache gegenüber der gesuchstellenden Partei zu begründen. Der Vorinstanz und der Verfahrensbeteiligten kann überdies
VG.2024.55/E/ 14 nicht darin gefolgt werden, der Beschwerdeführerin sei vorzuwerfen, dass sie kein zweites Mal um Einsicht nachgesucht habe.
2.6 Damit ergibt sich, dass die Vorinstanz - in Form einer unzulässigen Verweige- rung der Akteneinsicht - das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat. Eine derartige Gehörsverletzung führt aufgrund ihrer formellen Natur ge- mäss Bundesgericht ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Ge- hör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Unter dieser Vo- raussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_123/2023 vom 14. Ok- tober 2024 E. 6.1 mit Hinweis auf BGE 142 II 218 E. 2.8.1 und BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Dies ist vorliegend der Fall, da der Beschwerdeführerin am 16. Au- gust 2024 im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sämtliche Ak- ten mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zugestellt wurden und dem Verwal- tungsgericht dieselbe Kognition zukommt wie der Vorinstanz (vgl. TVR 2021 Nr. 23 E. 1.2). Auf eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids zufolge der (im vorliegenden Verfahren geheilten) Gehörsverletzung ist daher zu verzich- ten.
2.7 Jedoch ist dem Umstand, dass ein Beschwerdeführer nur deshalb unterlag, weil ein Verfahrensfehler von der Rechtsmittelinstanz geheilt worden ist, rechtsprechungsgemäss bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungs- folgen angemessen Rechnung zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn das an- wendbare kantonale Verfahrensrecht keine entsprechende ausdrückliche Re-
VG.2024.55/E/ 15 gelung enthält (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_254/2017 vom 5. Januar 2018 E. 3 und 2C_128/2023 vom 5. Juli 2023 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen; TVR 2021 Nr. 14 E. 3.3, TVR 2020 Nr. 6 E. 2.5.2 und TVR 2018 Nr. 1 E. 7.3). Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachträglich geheilte Gehörsverlet- zung ist demnach bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen (vgl. nachfolgend E. 6).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt bzw. stütze ihren Entscheid auf einen fehlerhaften Sachverhalt.
3.2 In diesem Zusammenhang wird von der Beschwerdeführerin - wie bereits im vorinstanzlichen Rekursverfahren - die Durchführung eines Augenscheins be- antragt. Die Behörde oder ihr Beauftragter ermittelt den Sachverhalt und er- hebt die Beweise von Amtes wegen durch Befragung von Beteiligten und Aus- kunftspersonen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten oder Gutachten von Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere geeignete Weise (§ 12 Abs. 1 VRG). Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Eine da- hingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf ande- re Weise nicht abgeklärt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_281/2015 vom 28. Juni 2016 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Zu beachten ist einerseits, dass vorliegend einzig Rechtsfragen zu beantworten sind (Baube- willigungspflicht eines Festivals), was es nicht zwingend erfordert, dass sich die Rechtsmittelbehörde von den örtlichen Verhältnissen während des Festi- vals einen persönlichen Eindruck verschafft. Zum andern ergibt sich der ent- scheidrelevante Sachverhalt ausreichend klar aus den im Recht liegenden Ak- ten. Im Übrigen ist ein Plan des Festivalgeländes auch im Internet zugänglich (https://summerdays.ch/wp- content/uploads/2024/08/SDF24_Gelaendeplakate_GPN-1.pdf). Die Vor-
VG.2024.55/E/ 16 instanz durfte somit ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerde- führerin auf die Durchführung eines Augenscheins verzichten. Aus denselben Gründen ist auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Augenschein durchzuführen.
3.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, die Vorinstanz gehe fälschlicher- weise davon aus, dass die durch das Summerdays Festival beanspruchten Liegenschaften ausnahmslos in der Bauzone lägen. Richtig sei, dass das Fes- tival regelmässig auch Flächen ausserhalb der Bauzone beanspruche (D / Richtung "E", Arbon, vgl. die Beschwerdebeilagen 7 bis 9). Die Beschwerde- führerin unterlässt allerdings Ausführungen darüber, welchen Zusammenhang die im Ortsteil F in einer Distanz von rund zwei Kilometern von der Liegen- schaft Nr. YY mit dem Hotel/Restaurant "C" sich befindenden Bereiche zum vorliegend relevanten Sachverhalt haben. Insbesondere die als Beschwerde- beilage 8 eingereichte Fotografie zeigt in einer nicht näher lokalisierten Wiese abgestellte Fahrzeuge, wobei es zumindest erklärungsbedürftig wäre, was dies mit dem Summerdays Festival und mit der zu beurteilenden Frage der Baubewilligungspflicht zu tun hat. Der Bewilligung vom 23. August 2021 für das Festival des Jahres 2021 (act. 14/4) bzw. dem Signalisations- bzw. Park- platzkonzept desselben Jahres (act. 14/5, Plan Nr. 14 "Wegweisung Parkplatz ab Autobahnausfahrt") lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass die von der Beschwerdeführerin fotografierte Wiese als Festival-Parkplatz bewilligt worden wäre. Selbst wenn dies der Fall wäre und die fraglichen Flächen (ob innerhalb oder ausserhalb der Bauzone liegend) vorübergehend als Parkplatz für das Festival genutzt würden, wäre dies für die Frage der Baubewilligungspflicht des Festivals nicht ausschlaggebend, nachdem eine Baubewilligungspflicht - wie nachfolgend dargestellt - bereits mangels Dauerhaftigkeit der Veranstal- tung verneint werden muss.
3.4 Der massgebliche Sachverhalt wurde somit in rechtsgenüglicher Weise erho- ben. Von weitergehenden Abklärungen, etwa in Form eines Augenscheins,
VG.2024.55/E/ 17 sind keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb auf solche Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann.
4. 4.1 In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob das Summerdays Festival, soweit es in ähnlichem Umfang wie die Festivals der Jahre 2021 bis 2024 durchgeführt wird, einer Baubewilligungspflicht untersteht.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihren Standpunkt, wonach das Summer- days Festival baubewilligungspflichtig sei, damit, dass es sich beim Festival um einen Grossanlass handle, der sowohl räumlich als auch bezüglich Perso- nen grosse Auswirkungen habe. Das Festival dauere zwar nur zwei Tage; die Verkehrsbehinderungen, die Sperrung von öffentlichen Grünanlagen und wei- tere Einschränkungen zögen sich jedoch während mehrerer Wochen hin. Es gehe nicht um einen einmaligen Anlass der Öffentlichkeit, sondern um eine jährlich stattfindende Veranstaltung einer gewinnorientierten Firma. Es beste- he somit offenkundig ein Interesse der Öffentlichkeit und auch der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle der vorgesehenen baulichen Veränderungen. Im Übrigen müssten Bauten und Anlagen die baupolizeilichen und übrigen öf- fentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten, selbst wenn sie nicht baubewilli- gungspflichtig wären. So bedürfe das Summerdays Festival 2023 einer Viel- zahl von Bewilligungen. Dabei verletzten die baulichen Vorrichtungen und Nutzungen verschiedene materiell-rechtliche Vorschriften (so etwa Vorgaben betreffend den Gewässerraum/den Gewässerabstand, die Strassenabstände, den Ortsbildschutz sowie weitere Vorschriften aus den Bereich Strassen-, Strassenverkehrs- und Umweltschutzgesetzgebung).
4.2.2 Die Vorinstanz verneint eine Baubewilligungspflicht des Summerdays Festi- vals. Zur Begründung wird von ihr im Wesentlichen vorgebracht, mit dem jähr- lich stattfindenden Grossanlass im Freien und den für das Festival notwendi-
VG.2024.55/E/ 18 gen temporären Einrichtungen seien zwar entsprechende Auswirkungen auf die Umgebung respektive die Umwelt verbunden. Dies genüge aber alleine nicht, um eine Baubewilligungspflicht zu bejahen. Eine solche setze vielmehr voraus, dass die baulichen Einrichtungen bzw. die Nutzung auf Dauer oder zumindest für einen nicht unerheblichen Zeitraum angelegt seien. Das Sum- merdays Festival dauere nur zwei Tage, womit es an der für eine Baubewilli- gungspflicht erforderlichen Dauerhaftigkeit fehle. Der Auf- und Abbau der Infrastruktur benötige zwar eine gewisse Vor- und Nachlaufzeit, die Auswir- kungen des Festivals auf die Umgebung fielen aber fast ausschliesslich wäh- rend der zwei Festivaltage an. Ungeachtet des Absehens von einem Baube- willigungsverfahren habe das Festival verschiedenen Vorschriften zu entspre- chen. Eine Prüfung, ob diese eingehalten seien, und der Erlass allfälliger Ne- benbestimmungen erfolgten vorliegend im Rahmen des gestützt auf Art. 19 des kommunalen Reglements über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (SOR [act. 14/1]) i.V. mit Art. 9 der Verordnung zum Reglement über die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung (Verordnung zum SOR [act. 14/2]). Soweit das Festival für beschränkte Zeit öffentliche Strassen bzw. Wege beanspruche oder diese temporär gesperrt würden, handle es sich um einen gesteigerten Gemeingebrauch. Ein solcher bedürfe nicht einer Baubewilligung, sondern ei- ner Bewilligung gemäss § 34 des Gesetzes über Strassen und Wege (StrWG, RB 725.1). Bei einem gesteigerten Gemeingebrauch bzw. einer entsprechen- den Nutzung der im Eigentum der verfahrensbeteiligten Gemeinde stehenden Quaianlagen erfolge die Bewilligungserteilung gemäss kommunaler Zustän- digkeitsordnung durch die Abteilung FSL. Bei den Quaianlagen handle es sich im Übrigen gerade im Sommer um einen sehr beliebten und stark frequentier- ten Ort mit entsprechenden Geräuschemissionen, welche auch ausserhalb des Festivals aufträten.
4.2.3 Die Verfahrensbeteiligte verweist auf die nur kurze Dauer des Summerdays Festivals. Die Quaianlagen befänden sich zudem in einer Zone des Bauge- biets, nämlich in der Erholungs- und Grünzone, welche unter anderem der Schaffung von Freizeitanlagen diene. Die auf das Nötigste beschränkten
VG.2024.55/E/ 19 Strassensperrungen und -umleitungen würden jeweils so organisiert, dass für die Verkehrsteilnehmer keine nennenswerten Nachteile entstünden. Um eine Baubewilligungspflicht bejahen zu können, fehle es an der rechtsprechungs- gemäss erforderlichen Dauer. Auch wenn sich die erforderlichen Infrastruktur- anlagen für einige Tage vor und nach dem Festival auf den Quaianlagen be- fänden, sei diese minimale Dauer nicht erreicht. In der verfahrensbeteiligten Gemeinde und auch bei den in der ganzen Schweiz zu Tausenden stattfin- denden ähnlichen Veranstaltungen würden diese in einem verwaltungspolizei- lichen Bewilligungsverfahren für die Nutzung des öffentlichen Grundes bewil- ligt, was das übliche Vorgehen bei gesteigertem Gemeingebrauch darstelle. Dass Veranstaltungen keiner Baubewilligungspflicht unterstünden, entspreche sodann auch dem politischen Willen des kantonalen Gesetzgebers. Gemäss den einschlägigen Bestimmungen bedürften Fahrnisbauten bis zu einer Standdauer von insgesamt 90 Tagen pro Kalenderjahr und über den Jahres- wechsel nicht länger als drei Monate am Stück keiner Baubewilligung, sofern die baupolizeilichen und übrigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten seien. Die Bewilligung der verfahrensbeteiligten Gemeinde für das Summer- days Festival setze sich mit zahlreichen Vorschriften auseinander und mache der Verfahrensbeteiligten diverse Auflagen. Das Festival finde somit nicht im "luftleeren Raum" statt, wie dies die Beschwerdeführerin behaupte.
4.3 Nach Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Anlagen in diesem Sinne sind mindestens jene künst- lich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Dazu gehören auch Fahrnisbauten, welche über nicht uner- hebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden (grundlegend BGE 113 Ib 314 E. 2b). Gemäss Bundesgericht soll die Baubewilligungspflicht der Behörde die Möglichkeit verschaffen, das Bauprojekt vor seiner Ausführung auf die Über-
VG.2024.55/E/ 20 einstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen ein- schlägigen Gesetzgebung zu überprüfen. Massstab dafür, ob eine Massnah- me erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist daher, ob damit im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffent- lichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (vgl. BGE 139 II 134 E. 5.2 und TVR 2018 Nr. 18 E. 3.2, je mit weiteren Hinwei- sen). Dies ist im Rahmen einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung zu prüfen (vgl. dazu Louis, Temporäre Veranstaltungen, in: PBG aktuell 4/2017, S. 5 ff., insbesondere S. 29 f.).
4.4 Das kantonale Recht konkretisiert die bundesrechtliche Rahmenordnung, wo- bei es die Bewilligungspflicht weiter, aber nicht enger fassen darf als das Bun- desrecht. Das Planungs- und Baugesetz (PBG, RB 700) zählt in § 98 beispiel- haft jene Objekte und baurechtlichen Massnahmen auf, zu deren Realisie- rung es einer Baubewilligung bedarf. So erklärt Ziff. 2 dieser Bestimmung Fahrnisbauten als bewilligungspflichtig. Das kantonale Recht befreit in § 99 Abs. 1 PBG Massnahmen in der Bauzone von geringfügiger Bedeutung von einer Baubewilligungspflicht, sofern die baupolizeilichen und übrigen öffent- lich-rechtlichen Vorschriften eingehalten sind. Dazu zählen gemäss Ziff. 11 (in der seit dem 1. April 2022 in Kraft stehenden Fassung) Fahrnisbauten bis zu einer Standdauer von insgesamt 90 Tagen pro Kalenderjahr und über den Jahreswechsel nicht länger als drei Monate am Stück; bei einer Standdauer von mehr als 14 Tagen ist das Vorhaben bis spätestens 14 Tage vor Errich- tung der Gemeindebehörde anzuzeigen. Mangels eines zu durchlaufenden Baubewilligungsverfahrens hat die zuständige Leitbehörde im Rahmen allfällig benötigter spezialgesetzlicher Bewilligungen entsprechende Auflagen zu for- mulieren oder die notwendigen Massnahmen zu ergreifen (Janser, Wegweiser durch das Thurgauer Planungs- und Baugesetz, 2021, S. 354 zu § 99 Abs. 1 Ziff. 11 in der bis 31. März 2022 in Kraft stehenden Fassung).
VG.2024.55/E/ 21 4.5 Auch die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass das Summerdays Festival in den Jahren 2021 bis 2024 jeweils länger als 90 Tage gedauert bzw. die da- für benötigten Infrastrukturanlagen länger als 90 Tage Bestand gehabt hätten. Solches ist auch für die Festivalausgabe des aktuellen Jahres, welche am 29./30. August 2025 stattfindet (Programm abrufbar unter https://summerdays.ch/), nicht vorgesehen. Selbst unter Berücksichtigung der Zeiten für den Auf- und den Abbau ist mit einer Nutzungsdauer der verschie- denen Bereiche von insgesamt jeweils weniger als einem Monat auszugehen. So war etwa für das Festival 2021 gemäss der Bewilligung vom 23. August 2021 mit dem Aufbau ab 16. August 2021 zu beginnen und der Abbau hatte bis 10. September 2021 zu erfolgen (gesamthaft 26 Tage; act. 14/4). Gemäss der Bewilligung vom 25. Juli 2023 für das Festival 2023 durfte mit dem Aufbau am 7. August 2023 begonnen werden und der Abbau hatte bis 1. September 2023 zu erfolgen (gesamthaft ebenfalls 26 Tage; act. 37/15). Dabei ist zudem zu beachten, dass die Nutzung der betreffenden Bereiche während dieser Zeiträume bzw. der jeweiligen Phasen von sehr unterschiedlicher Intensität war und die hauptsächliche Nutzung, insbesondere in immissionsmässiger Hinsicht, an den eigentlichen Festivaltagen (jeweils zwei Tage) stattfand. Ak- tenmässig ausgewiesen ist zudem, dass die von der Verfahrensbeteiligten er- folgte Nutzung des öffentlichen Grundes sich primär auf die Quaianlagen be- schränkt. Diese gehören zu einer Zone des Baugebiets (Erholungs- und Grünzone). Die Durchführung des Summerdays Festivals widerspricht dem Zonenzweck nicht, dient diese Zone doch gemäss Art. 15 Abs. 1 des kommu- nalen Baureglements (BauR, vom DBU genehmigt am 24. Dezember 1999 mit Entscheid Nr. 308, abrufbar unter https://www.arbon.ch/public/upload/assets/2824/08.01%20Baureglement.pdf?f p=1) unter anderem der Erstellung und Schaffung von Freizeitanlagen. Zudem beeinträchtigt das nur zweitägige Festival die Erholungsfunktion dieser Zone nur für eine sehr beschränkte Dauer. Von der Beschwerdeführerin wird auch nicht geltend gemacht bzw. substantiiert behauptet, dass ihre Liegenschaft Nr. YY ausserhalb der zweitägigen Festivaldauer, also während der Auf- und Ab- bauphase, nicht hinzunehmenden Beeinträchtigungen ausgesetzt wäre. Selbst
VG.2024.55/E/ 22 wenn davon auszugehen ist, dass die Licht- und Lärmimmissionen während der Festivalkonzerte erheblich sind, erweist sich deren Dauer als zu kurz, als dass bei einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung entgegen dem klaren gesetzlichen Dispens von § 99 Abs. 1 Ziff. 11 PBG eine Baubewilligungspflicht bejaht werden müsste.
4.6 Zu berücksichtigen ist weiter, dass gemäss Art. 1 SOR die verfahrensbeteiligte Gemeinde auf ihrem Stadtgebiet für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Regelung der in ihrer Autonomie liegenden und ihr von Bund und Kan- ton diesbezüglich übertragenen Aufgaben sorgt. Für den Vollzug und für den Erlass von Vollzugsvorschriften ist der Stadtrat zuständig (Art. 2 SOR); dieser bestimmt auch die zuständigen Vollzugsorgane (Art. 3 Abs. 1 SOR). Der Ge- brauch öffentlicher Sachen ist in den Art. 15 ff. SOR geregelt. Art. 19 Abs. 1 SOR definiert den gesteigerten Gemeingebrauch als Gebrauch öffentli- cher Sachen, der eine Mitbenutzung durch andere erheblich erschwert oder ausschliesst. Gebrauch öffentlicher Sachen zu gewerblichen Zwecken gilt als gesteigerter Gemeingebrauch (Art. 19 Abs. 2 SOR). Gesteigerter Gemeinge- brauch bedarf nach Art. 19 Abs. 3 SOR einer Bewilligung. Vom Erlass von Vollzugsverordnungen hat der Stadtrat der verfahrensbeteiligten Gemeinde in Form der Verordnung zum SOR (act. 14/2) Gebrauch gemacht. Es ist noto- risch und von keiner Seite bestritten, dass das Summerdays Festival einer Bewilligungspflicht im Sinne von Art. 9 Ziff. 1 der Verordnung zum SOR unter- liegt. Bewilligungen und Konzessionen sind zu befristen und können mit Auf- lagen und Bedingungen versehen werden (Art. 12 Abs. 3 der Verordnung zum SOR). Abs. 4 derselben Bestimmung zählt Gründe auf, in welchen die Bewilli- gung oder die Konzession nicht erteilt wird; Art. 13 der Verordnung zum SOR listet zudem die Gründe für einen Entzug der Bewilligung oder der Konzession auf. Das Summerdays Festival findet somit nicht in einem rechtsfreien Raum statt, sondern es wird im Rahmen eines verwaltungspolizeilichen Verfahrens überprüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für einen zeitlich beschränkten gesteigerten Gemeingebrauch erfüllt sind. Diese Prüfung erfolgte im Falle der verfahrensbeteiligten Gemeinde derart, dass der Stadtrat
VG.2024.55/E/ 23 in einem ersten Schritt mit Beschluss vom 5. Dezember 2022 (act. 37/3) alle Veranstaltungen des Jahres 2023, darunter auch das Summerdays Festival, (stadtintern) genehmigte. In einem zweiten Schritt erteilte die Abteilung FSL am 25. Juli 2023 die Bewilligung für das Summerdays Festival 2023 (act. 37/16). Dieser Bewilligung ist zu entnehmen, dass das Festival diverse Auflagen und Bedingungen einhalten musste. Es ist somit entgegen der An- sicht der Beschwerdeführerin nicht geboten, das Summerdays Festival mittels eines vorgängigen Baubewilligungsverfahrens einer (zusätzlichen) behördli- chen Kontrolle zu unterziehen. Eine solche Prüfung erfolgt im Rahmen eines verwaltungspolizeilichen Verfahrens. Die vorerwähnte Bewilligung für das Fes- tival 2023 und die aktenmässig ausgewiesenen zusätzlichen Bewilligungen zeigen, dass die Einhaltung von Vorschriften der Baupolizei und sonstiger öf- fentlich-rechtlicher Vorschriften geprüft und mittels Nebenbestimmungen ge- genüber der Verfahrensbeteiligten auch durchgesetzt wurden.
4.7 Inwiefern von einer unzureichenden Koordination bei der Beurteilung des Ge- suchs durch die beteiligten Stellen auszugehen sein soll, wie von der Be- schwedeführerin - allerdings ebenfalls unsubstantiiert - behauptet, ist nicht er- sichtlich. Beim Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Summerdays Festival verstosse gegen diverse gesetzliche Vorschriften (z. B. Verletzung Gewässer- raum/Gewässerabstand; Verletzung Strassenabstände, Verlet- zung/Beeinträchtigung eines geschützten Ortsbilds [Schloss Arbon, usw.], Verletzung der Vorschriften des Strassengesetzes und weiteren öffentlich- rechtlichen Vorschriften wie z. B. Strassenverkehrsgesetz oder Umwelt- schutzgesetz), handelt es sich ebenfalls um eine pauschale Behauptung, weshalb auch darauf nicht weiter einzugehen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern das Festival bzw. die mit zahlreichen Nebenbestimmungen versehe- ne verwaltungspolizeiliche Bewilligung gegen Vorgaben aus den von der Be- schwerdeführerin erwähnten Erlassen/Rechtsgebieten verstossen sollte. Ohne Relevanz für das vorliegende Verfahren ist schliesslich der Verweis der Be- schwerdeführerin auf andere Veranstalter, die angeblich ein baurechtliches Bewilligungsverfahren durchlaufen mussten (vgl. Replik anlässlich der mündli-
VG.2024.55/E/ 24 chen Verhandlung, S. 7 der Plädoyernotizen von RA Pfister, im Anhang zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2024). Für den Ent- scheid, ob eine Veranstaltung baubewilligungspflichtig ist, sind die zitierten bundesrechtlichen Vorgaben sowie die diese konkretisierenden kantonalrecht- lichen Grundlagen und die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgebend. Eine allenfalls abweichende Praxis anderer, ausserkantonaler Behörden ist für das vorliegende Verfahren bzw. für das Verwaltungsgericht nicht verbindlich.
4.8 Somit ist festzuhalten, dass das Summerdays Festival 2023 keiner Baubewilli- gungspflicht unterstand. Dasselbe gilt für die Festivals der Vorjahre und künf- tige Veranstaltungen, soweit diese im bisherigen, vergleichbaren Umfang durchgeführt werden sollen. Es besteht kein Interesse der Öffentlichkeit oder Privater an einer vorgängigen Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen im Rahmen eines öffentlichen Auflage- und Einspracheverfahrens gemäss den §§ 102 und 103 PBG.
4.9 Die im PBG enthaltenen Verfahrensvorschriften sind auf das verwaltungspoli- zeiliche Bewilligungsverfahren für das Summerdays Festival somit nicht an- wendbar. Dies gilt insbesondere auch für § 113 PBG betreffend Parteistellung von Gemeinwesen in einem baupolizeilichen Bewilligungsverfahren. Die auf diese kantonalrechtliche Grundlage abgestützte Rüge, die verfahrensbeteiligte Gemeinde hätte den Ausstand wahren und die Sache dem zuständigen De- partement zur Beurteilung überweisen müssen, erweist sich somit ebenfalls als unbegründet. Auch diesbezüglich besteht keine andere Rechtsgrundlage, welche den Ausstand der verfahrensbeteiligten Gemeinde bzw. ihres Stadtra- tes verlangt hätte. So ergibt sich eine Ausstandspflicht des Stadtrates auch nicht aus § 7 VRG. Politische Behörden (Kantonsregierungen, Gemeindeexe- kutiven usw.) sind aufgrund ihres Amtes, anders als ein Gericht, nicht allein zur (neutralen) Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen. Sie tragen zugleich eine besondere Verantwortung für die Erfüllung bestimmter öffentli- cher Aufgaben (TVR 2021 Nr. 11 E. 2). Dies trifft auch auf den Stadtrat der verfahrensbeteiligten Gemeinde zu. So ist dieser gesetzlich für die Beurteilung
VG.2024.55/E/ 25 des Gesuchs der Verfahrensbeteiligten um Bewilligung der Veranstaltung des Summerdays Festival zuständig. Ebenso ist er für den Vollzug und für den Er- lass von Vollzugsvorschriften betreffend Sicherheit und Ordnung auf dem Ge- biet der verfahrensbeteiligten Gemeinde und damit auch für die Regelung der Nutzung des öffentlichen Grundes zuständig (Art. 2 SOR; vgl. E. 4.6 vorste- hend). Dass er mit Organisatoren von regelmässig wiederkehrenden Veran- staltungen, namentlich der Verfahrensbeteiligten, eine "Leistungsvereinba- rung" trifft, in welcher diverse Modalitäten betreffend die künftigen Veranstal- tungen geregelt werden (vgl. den Beschluss vom 9. Mai 2022, act. 14/7), führt nicht zu einer unzulässigen Voreingenommenheit des Stadtrates bzw. zu einer Ausstandspflicht desselben, wenn über ein Bewilligungsgesuch für die jeweili- ge Veranstaltung zu entscheiden ist. Wie sich aus dem Beschluss vom 9. Mai 2022 (act. 14/7) entnehmen lässt, dient die Leistungsvereinbarung dazu, dass sowohl seitens der Veranstalterin als auch seitens der verfahrensbeteiligten Gemeinde eine gewisse Planungssicherheit besteht, was ohne weiteres im öf- fentlichen Interesse und im Aufgaben- und Kompetenzbereich des Stadtrates liegt. Vor diesem Hintergrund besteht entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin auch aufgrund von § 7 VRG keine Ausstandspflicht des Stadtrates der verfahrensbeteiligten Gemeinde.
4.10 Auch eine andere Rechtsgrundlage, welche die verfahrensbeteiligte Gemein- de zu einer öffentlichen Auflage des Veranstaltungsgesuches oder zu einer Eröffnung bzw. zu einer Publikation der Bewilligung verpflichtet hätte, besteht nicht. So vermag die Beschwerdeführerin insbesondere keinen Anspruch auf Eröffnung der Bewilligungsentscheide betreffend das Summerdays Festi- val aus dem von ihr angerufenen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) abzuleiten. Dieser Anspruch ist prozessorientiert auf die Entscheid- findung im Einzelfall hin ausgerichtet. Er gewährleistet effektive Mitwirkung im Verfahren zum Erlass von Entscheidungen, die in die Rechtsstellung der Ein- zelnen eingreifen (vgl. Steinmann/Schindler/Wyss, St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, Art. 29 N. 58). Nachdem der Beschwerdeführerin aus den dargestellten Gründen kein Anspruch auf
VG.2024.55/E/ 26 Teilnahme am Bewilligungsverfahren betreffend das Summerdays Festival zu- kommt, gelangt auch die Bestimmung von Art. 29 Abs. 2 BV bzw. der dort sta- tuierte Gehörsanspruch nicht zur Anwendung. Entsprechendes gilt für § 13 Abs. 1 VRG, der auf kantonaler Ebene einen Teilgehalt des Gehörsanspruchs regelt (vgl. Fedi, a.a.O., § 13 N. 1). Ebenso wenig vermag die Beschwerdefüh- rerin einen Anspruch auf Teilnahme am Bewilligungsverfahren bzw. auf Eröff- nung des Bewilligungsentscheids betreffend das Festival aus § 20 VRG abzu- leiten. Zwar sind gemäss dieser Bestimmung Entscheide den Beteiligten und betroffenen Dritten zu eröffnen (§ 20 Abs. 1 VRG). Nachdem weder aufgrund des PBG noch gestützt auf eine andere (spezial-)gesetzliche Bestimmung ein öffentliches Auflageverfahren durchzuführen ist und damit auch kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Teilnahme am betreffenden Bewilligungsverfah- ren besteht, lässt sich ein entsprechender Anspruch auch nicht aus der allge- meinen Bestimmung von § 20 VRG ableiten. Dasselbe gilt für die von der Be- schwerdeführerin ebenfalls angerufene Bestimmung von § 21 VRG, gemäss welcher ein Entscheid durch amtliche Publikation zu eröffnen ist, wenn er nicht zugestellt werden kann oder sich an einen unbestimmten Personenkreis rich- tet. Die verwaltungspolizeiliche Bewilligung für das Summerdays Festival rich- tet sich nicht an einen unbestimmten Personenkreis, sondern an die Verfah- rensbeteiligte als Veranstalterin. Auch die Zustellung des Entscheids ist nicht unmöglich. § 21 VRG gelangt somit ebenfalls nicht zur Anwendung. Die Be- schwerde erweist sich auch unter diesen Gesichtspunkten als unbegründet.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass seitens der verfahrensbeteiligten Gemeinde (oder einer kantonalen Stelle) keine Pflicht zur Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens, inklusive einer öffentlichen Auflage, für das Sum- merdays Festival in seiner in den vergangenen Jahren durchgeführten Form besteht. Die Beschwerdeführerin vermag auch aus anderen gesetzlichen Bestimmungen keinen Anspruch auf eine öffentliche Auflage, eine Teilnahme am betreffenden Bewilligungsverfahren und/oder an der Eröffnung des verwal- tungspolizeilichen Bewilligungsentscheids abzuleiten. Der Beschwerdeführerin
VG.2024.55/E/ 27 kam folglich im verwaltungspolizeilichen Bewilligungsverfahren betreffend das Summerdays Festival keine Parteistellung zu, womit die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs/die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 10. August 2023 eingetreten ist (E. 2.c des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.
6. 6.1 Die Verfahrensgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird in An- wendung von § 14 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden (VGG, RB 638.1) auf Fr. 5'000.-- festgesetzt. Aufgrund ihres Unterliegens sind die Verfahrenskosten durch die Beschwerdeführerin zu tragen (§ 77 VRG). Allerdings ist die Verlet- zung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Ver- fahren, wie dargelegt (vgl. E. 2.7 vorstehend), bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen und führt vorliegend zu einer Reduktion der von der Beschwerdeführerin zu tragenden Verfahrenskosten um 1/10, das heisst um Fr. 500.--, auf Fr. 4'500.--. Zwar erfolgte die Verlet- zung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. Jedoch ist dieser - nach- träglich im Beschwerdeverfahren geheilte - Verfahrensfehler nicht als qualifi- zierte Verletzung der Pflicht zur Justizgewährleistung zu qualifizieren (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 2C_240/2021 vom 24. August 2021 E. 4 mit Verweis auf BGE 142 V 551 E. 9.1), womit die restlichen Verfahrenskosten von Fr. 500.-- der Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen sind (vgl. TVR 2018 Nr. 1 E. 7.3). Somit werden die Verfahrenskosten auf Fr. 5'000.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin, unter Verrechnung mit dem von ihr geleisteten Kos- tenvorschuss von Fr. 5'000.--, im Umfang von Fr. 4'500.-- und der Verfahrens- beteiligten im Umfang von Fr. 500.-- auferlegt. Fr. 500.-- werden der Be- schwerdeführerin zurückerstattet.
6.2 Aufgrund ihres Obsiegens steht der Verfahrensbeteiligten gegenüber der un- terliegenden Beschwerdeführerin eine ausseramtliche Entschädigung zu (§ 80
VG.2024.55/E/ 28 Abs. 1 und 3 VRG). Diese Entschädigung bemisst sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, dem für eine sachgerechte Vertretung notwendigen Zeitaufwand und den (ausgewiesenen) Barauslagen (§ 3 Abs. 1 ATVG). Eine Kostennote wurde vom Rechtsvertreter der Verfahrensbeteiligten nicht einge- reicht, weshalb die ausseramtliche Entschädigung durch das Gericht nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien erweist sich eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 3'000.-- (zwölf Stun- den à Fr. 250.--) als angemessen. Auch in diesem Zusammenhang ist jedoch die nachträglich geheilte Verletzung des Gehörsanspruchs zu berücksichtigen (vgl. E. 2.7 und E. 6.1 vorstehend). Dies führt einerseits zu einem Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung zugunsten der Beschwerdeführerin von Fr. 300.-- (1/10 von Fr. 3'000.--), zum andern zu einer Reduktion der der Verfahrensbeteiligten gegenüber der Beschwerdeführerin zustehenden aus- seramtlichen Entschädigung ebenfalls im Umfang von Fr. 300.-- (1/10 von Fr. 3'000.--). Die jeweiligen Ansprüche sind aus prozessökonomischen Grün- den quasi "verrechnungsweise" festzulegen, womit eine ausseramtliche Ent- schädigung zugunsten der Verfahrensbeteiligten von Fr. 2'400.-- (Fr. 3'000.-- abzüglich [2 x Fr. 300.--]) resultiert. Die ausseramtliche Entschädigung ist oh- ne Mehrwertsteuer zuzusprechen, da die Verfahrensbeteiligte mehrwertsteu- erpflichtig und somit vorsteuerabzugsberechtigt ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_465/2016 vom 11. November 2016). Die Beschwerdeführerin hat die Ver- fahrensbeteiligte damit ausseramtlich mit Fr. 2'400.-- zu entschädigen.
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
versandt: