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1C_247/2024

vorsorgliche Massnahme,

Bundesgericht · 2025-03-19 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren 1C_247/2024 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern, Präsident, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_247/2024

Verfügung vom 19. März 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Haag, Präsident,

Gerichtsschreiber Mattle.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Florian Kaufmann,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt

des Kantons Bern,

Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand

vorsorgliche Massnahme,

Beschwerde gegen das Urteil vom 25. März 2024 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern, Präsident (300.2024.4).

Erwägungen:

A.________ hat am 25. April 2024 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben gegen das Urteil vom 25. März 2024 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern betreffend Entzug seines Führerausweises durch das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern als vorsorgliche Massnahme.

Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, die Rekurskommission sowie das Bundesamt für Strassen haben Beschwerdeabweisung beantragt. Mit Eingabe vom 5. März 2025 hat A.________ die Beschwerde zurückgezogen.

Damit ist das vorliegende Beschwerdeverfahren als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Der Beschwerdeführer hat entsprechend dem Verfahrensausgang die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren 1C_247/2024 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern, Präsident, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Der Gerichtsschreiber: Mattle