Nichteintreten auf einen Rekurs | Verwaltungsverfahren
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht ist am 8. April 2020 auf einen Rekurs von A.________ nicht eingetreten. Mit Eingabe vom 6. Mai 2020 erhebt A.________ Beschwerde gegen dieses Urteil. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
E. 2 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen). Die Beschwerde enthält weder einen Antrag noch eine Begründung und erfüllt damit die gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelgericht schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 27.05.2020 1C 226/2020 (1C_226/2020) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 27.05.2020 1C 226/2020 (1C_226/2020) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 27.05.2020 1C 226/2020 (1C_226/2020)
Nichteintreten auf einen Rekurs | Verwaltungsverfahren
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1C_226/2020 Urteil vom 27. Mai 2020 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Chaix, Präsident, Gerichtsschreiber Störi. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt. Gegenstand Nichteintreten auf einen Rekurs, Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelgericht vom 8. April 2020 (VD.2020.49). Erwägungen: 1. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht ist am 8. April 2020 auf einen Rekurs von A.________ nicht eingetreten. Mit Eingabe vom 6. Mai 2020 erhebt A.________ Beschwerde gegen dieses Urteil. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen). Die Beschwerde enthält weder einen Antrag noch eine Begründung und erfüllt damit die gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelgericht schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 27. Mai 2020 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Chaix Der Gerichtsschreiber: Störi