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1C 226/2020

Bundesgericht · 2020-05-27 · Deutsch CH
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Nichteintreten auf einen Rekurs | Verwaltungsverfahren

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht ist am 8. April 2020 auf einen Rekurs von A.________ nicht eingetreten. Mit Eingabe vom 6. Mai 2020 erhebt A.________ Beschwerde gegen dieses Urteil. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

E. 2 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen). Die Beschwerde enthält weder einen Antrag noch eine Begründung und erfüllt damit die gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelgericht schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 27.05.2020 1C 226/2020 (1C_226/2020) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 27.05.2020 1C 226/2020 (1C_226/2020) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 27.05.2020 1C 226/2020 (1C_226/2020)

Nichteintreten auf einen Rekurs | Verwaltungsverfahren

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1C_226/2020 Urteil vom 27. Mai 2020 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Chaix, Präsident, Gerichtsschreiber Störi. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt. Gegenstand Nichteintreten auf einen Rekurs, Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelgericht vom 8. April 2020 (VD.2020.49). Erwägungen: 1. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht ist am 8. April 2020 auf einen Rekurs von A.________ nicht eingetreten. Mit Eingabe vom 6. Mai 2020 erhebt A.________ Beschwerde gegen dieses Urteil. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen). Die Beschwerde enthält weder einen Antrag noch eine Begründung und erfüllt damit die gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelgericht schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 27. Mai 2020 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Chaix Der Gerichtsschreiber: Störi