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1C_224/2020

Bau- und Planungsrecht,

Bundesgericht · 2020-08-10 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  2. Den Beschwerdeführern werden Gerichtskosten in Höhe von insgesamt Fr. 500.-- auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Gemeinderat Horw und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_224/2020

Verfügung vom 10. August 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Instruktionsrichter,

Gerichtsschreiberin Gerber.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

alle vier vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Christof Truniger,

gegen

C.________,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Stadelmann,

Gemeinderat Horw.

Gegenstand

Bau- und Planungsrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts

Luzern, 4. Abteilung, vom 20. März 2020 (7H 19 84).

In Erwägung

dass die Parteien sich mit Vereinbarung vom 3. und 20. Juli 2020 aussergerichtlich verglichen haben und die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 16. Juli 2020 auf eine Parteientschädigung verzichtet hat;

dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juli 2020 ihre Beschwerde vom 6. Mai 2020 zurückgezogen haben und das Verfahren daher abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);

dass dem Bundesgericht mit der Verfügung über die aufschiebende Wirkung vom 9. Juni 2020 Aufwand entstanden ist, weshalb es sich rechtfertigt, nicht vollständig auf Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 2 BGG);

erkennt der Instruktionsrichter:

1.

Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Den Beschwerdeführern werden Gerichtskosten in Höhe von insgesamt Fr. 500.-- auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Gemeinderat Horw und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. August 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter: Müller

Die Gerichtsschreiberin: Gerber