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1C 211/2023

Bundesgericht · 2023-05-25 · Deutsch CH
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Opferhilfe | Strafprozess

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 A.________ stellte am 30. März 2022 bei der Kantonalen Opferhilfestelle des Kantons Zürich ein Opferhilfegesuch mit der Begründung, er sei am 11. März 2022 vor dem Nachtclub B.________ in Zürich von mehreren Personen grundlos angegriffen und verletzt worden. Die Opferhilfestelle zog die Akten der Stadtpolizei zum Vorfall bei und wies das Gesuch am 17. Mai 2022 ab. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde von A.________ gegen diese Verfügung der Opferhilfestelle am 20. März 2023 ab. Es bestehe nach den Akten keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass er von Dritten durch im Sinne von Art. 123 Abs. 1 StGB strafbare Handlungen verletzt worden sei, weshalb ihm die Opfereigenschaft abgehe. Mit zwei Eingaben vom 5. Mai 2023 erhebt A.________ Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, dieses Urteil des Sozialversicherungsgerichts aufzuheben und ihm Opferhilfe zu gewähren. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

E. 2 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben ( Art. 83 BGG ). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander und legt nicht dar, weshalb dieser bundesrechtswidrig sein soll. Das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kanton Zürich und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 25.05.2023 1C 211/2023 (1C_211/2023) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 25.05.2023 1C 211/2023 (1C_211/2023) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 25.05.2023 1C 211/2023 (1C_211/2023)

Opferhilfe | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1C_211/2023 Urteil vom 25. Mai 2023 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Kneubühler, Präsident, Gerichtsschreiber Störi. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Kanton Zürich, vertreten durch die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, Postfach, 8090 Zürich. Gegenstand Opferhilfe, Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, II. Kammer, vom 20. März 2023 (OH.2022.00003). Erwägungen: 1. A.________ stellte am 30. März 2022 bei der Kantonalen Opferhilfestelle des Kantons Zürich ein Opferhilfegesuch mit der Begründung, er sei am 11. März 2022 vor dem Nachtclub B.________ in Zürich von mehreren Personen grundlos angegriffen und verletzt worden. Die Opferhilfestelle zog die Akten der Stadtpolizei zum Vorfall bei und wies das Gesuch am 17. Mai 2022 ab. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde von A.________ gegen diese Verfügung der Opferhilfestelle am 20. März 2023 ab. Es bestehe nach den Akten keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass er von Dritten durch im Sinne von Art. 123 Abs. 1 StGB strafbare Handlungen verletzt worden sei, weshalb ihm die Opfereigenschaft abgehe. Mit zwei Eingaben vom 5. Mai 2023 erhebt A.________ Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, dieses Urteil des Sozialversicherungsgerichts aufzuheben und ihm Opferhilfe zu gewähren. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben ( Art. 83 BGG ). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander und legt nicht dar, weshalb dieser bundesrechtswidrig sein soll. Das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kanton Zürich und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 25. Mai 2023 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Kneubühler Der Gerichtsschreiber: Störi