Politische Rechte | Politische Rechte
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Sicherheitspolitische Kommission des Nationalrates hat am 28. März 2023 einen Antrag auf Ausserdienststellung von 25 Panzern Leopard 87 angenommen, um einen Rückverkauf der aus Sicht der Kommissionsmehrheit in der Schweiz nicht mehr benötigten Fahrzeuge an den Hersteller in Deutschland zu ermöglichen. Mit Eingabe vom 4. April 2023 erhebt A.________ subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen diesen Kommissionsbeschluss. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
E. 2 Es werden keine Kosten erhoben.
E. 3 Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundeskanzlei und der Sicherheitspolitischen Kommission SIK des Nationalrats schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 13. April 2023 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Chaix Der Gerichtsschreiber: Störi
Dispositiv
- Die Sicherheitspolitische Kommission des Nationalrates hat am 28. März 2023 einen Antrag auf Ausserdienststellung von 25 Panzern Leopard 87 angenommen, um einen Rückverkauf der aus Sicht der Kommissionsmehrheit in der Schweiz nicht mehr benötigten Fahrzeuge an den Hersteller in Deutschland zu ermöglichen. Mit Eingabe vom 4. April 2023 erhebt A.________ subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen diesen Kommissionsbeschluss. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
- Beschlüsse des Nationalrates oder seiner Kommissionen sind beim Bundesgericht weder mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten noch mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechtbar (Art. 86-88, Art. 113 BGG e contrario). Da es dem Bundesgericht verwehrt ist, sich ausserhalb eines Beschwerdeverfahrens mit einer Angelegenheit zu befassen, kann es sich zur vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage der Verfassungsmässigkeit der (im Übrigen noch nicht beschlossenen) Ausserdienststellung und des Verkaufs der 25 Kampfpanzer nicht äussern. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden kann. Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundeskanzlei und der Sicherheitspolitischen Kommission SIK des Nationalrats schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 13.04.2023 1C 165/2023 (1C_165/2023) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 13.04.2023 1C 165/2023 (1C_165/2023) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 13.04.2023 1C 165/2023 (1C_165/2023)
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1C_165/2023 Urteil vom 13. April 2023 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Störi. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Bundeskanzlei, Bundeshaus West, 3003 Bern. Gegenstand Politische Rechte, Beschwerde gegen den Beschluss der Sicherheitspolitischen Kommission SIK des Nationalrats vom 28. März 2023. Erwägungen: 1. Die Sicherheitspolitische Kommission des Nationalrates hat am 28. März 2023 einen Antrag auf Ausserdienststellung von 25 Panzern Leopard 87 angenommen, um einen Rückverkauf der aus Sicht der Kommissionsmehrheit in der Schweiz nicht mehr benötigten Fahrzeuge an den Hersteller in Deutschland zu ermöglichen. Mit Eingabe vom 4. April 2023 erhebt A.________ subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen diesen Kommissionsbeschluss. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 2. Beschlüsse des Nationalrates oder seiner Kommissionen sind beim Bundesgericht weder mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten noch mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechtbar (Art. 86-88, Art. 113 BGG e contrario). Da es dem Bundesgericht verwehrt ist, sich ausserhalb eines Beschwerdeverfahrens mit einer Angelegenheit zu befassen, kann es sich zur vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage der Verfassungsmässigkeit der (im Übrigen noch nicht beschlossenen) Ausserdienststellung und des Verkaufs der 25 Kampfpanzer nicht äussern. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden kann. Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundeskanzlei und der Sicherheitspolitischen Kommission SIK des Nationalrats schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 13. April 2023 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Chaix Der Gerichtsschreiber: Störi