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1C_162/2023

Wiedererwägungsentscheid (Entzug Führerausweis),

Bundesgericht · 2023-05-26 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_162/2023

Urteil vom 26. Mai 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand

Wiedererwägungsentscheid (Entzug Führerausweis),

Beschwerde gegen das Urteil der Rekurskommission

des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 14. Dezember 2022 (300.2022.96).

Erwägungen:

Mit undatierter Eingabe, welche beim Bundesgericht am 3. April 2023 eingegangen ist, hat A.________ Beschwerde gegen das Urteil der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 14. Dezember 2022 erhoben.

Mit Verfügung vom 4. April 2023 hat das Bundesgericht A.________ Frist bis zum 2. Mai 2023 angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- zu bezahlen.

Nach unbenutztem Ablauf der Frist wurde A.________ mit Verfügung vom 9. Mai 2023, die sie laut "Track & Trace" der Post am 17. Mai 2023 entgegengenommen hat, Nachfrist bis zum 22. Mai 2023 angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- zu leisten, unter der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nach Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten.

Nachdem der Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Mai 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Störi