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1C_119/2016

öffentliche Strassen,

Bundesgericht · 2016-03-11 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Täsch, dem Staatsrat des Kantons Wallis und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_119/2016

Verfügung vom 11. März 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Täsch, 3929 Täsch,

Staatsrat des Kantons Wallis,

Regierungsgebäude, Postfach 478, 1951 Sitten.

Gegenstand

öffentliche Strassen,

Beschwerde gegen das Urteil vom 5. Februar 2016 des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung.

In Erwägung,

dass A.________ mit Eingabe vom 7. März 2016 (Postaufgabe 8. März 2016) Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 5. Februar 2016 erhoben hat;

dass A.________ seine Beschwerde vom 7. März 2016 mit Schreiben vom 10. März 2016 zurückgezogen hat;

dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;

dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Täsch, dem Staatsrat des Kantons Wallis und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli