Sachverhalt
A.
Am 1. Juli 2022 ersuchte der Verein "A.________" den Nachrichtendienst des Bundes (NDB), ihm Auskunft über sämtliche über ihn in den beim NDB geführten Datensystemen gespeicherten Daten Auskunft zu erteilen.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2022 teilte der NDB dem Verein unter anderem mit, die Auskunft darüber, ob der NDB zum Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens Daten über den Verein im nachrichtendienstlichen Teil des Informationssystems "GEVER NDB" sowie in den Systemen "IASA-GEX NDB" und "INDEX NDB" bearbeitet habe, werde gestützt auf Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Nachrichtendienst vom 25. September 2015 (NDG; SR 121) aufgeschoben, wobei er die Möglichkeit habe, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragen (EDÖB) eine Prüfung zu verlangen, ob allfällige Daten über ihn rechtmässig bearbeitet würden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub der Auskunft rechtfertigten.
In Bezug auf die Datenbearbeitung in den Informationssystemen "ELD" (elektronische Lagedarstellung) und "OSINT-Portal" (Portal "Open Source Intelligence") entschied der NDB in der gleichen Verfügung, die Auskunfterteilung werde gestützt auf Art. 63 Abs. 1 NDG und Art. 9 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 in der bis zum 31. August 2023 in Kraft gestandenen Fassung (aDSG; SR 235.1) aufgeschoben. Zur Begründung führte der NDB an, dass der Auskunfterteilung über die Datenbearbeitung zum Verein in den Informationssystemen "ELD" und "OSINT-Portal" überwiegende öffentliche Geheimhaltungsinteressen gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. a aDSG entgegenstünden.
B.
B.a. Soweit der NDB in der Verfügung vom 9. Dezember 2022 die Auskunft über die Bearbeitung von Daten im nachrichtendienstlichen Teil des Informationssystems "GEVER NDB" sowie in den Systemen "IASA-GEX NDB" und "INDEX NDB" aufgeschoben hatte, gelangte der Verein "A.________" an den EDÖB, welcher ihm am 3. Juli 2023 mitteilte, dass in Bezug auf ihn entweder keine Daten unrechtmässig bearbeitet würden oder er im Falle von Fehlern in der Datenbearbeitung oder bezüglich des Aufschubs der Auskunft eine Empfehlung zu deren Behebung an die Vorinstanz gerichtet habe.
B.b. Soweit der NDB in der Verfügung vom 9. Dezember 2022 die Auskunft in Bezug auf die Datenbearbeitung in den Informationssystemen "ELD" und "OSINT-Portal" aufgeschoben hatte, erhob der Verein "A.________" am 1. Februar 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, der NDB sei anzuweisen, ihm die anbegehrte Auskunft zu erteilen. In formeller Hinsicht rügte er eine unvollständige respektive unterbliebene Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung der Begründungspflicht. Der NDB beantragte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Bezug auf die gerügte Verletzung der Begründungspflicht führte der NDB aus, er könne unter Berücksichtigung der entgegenstehenden öffentlichen Interessen folgende ergänzende Angaben machen:
"Bei den fraglichen Dokumenten geht es einerseits um acht im OSINT-Portal gespeicherte Presse- und Agenturmeldungen und anderseits um einen Eintrag in der ELD zu einem Anlass. Der Name des Beschwerdeführers wird im Zusammenhang mit öffentlichen Anlässen erwähnt, die angesichts einiger Teilnehmerinnen und Teilnehmer für das Aufgabengebiet des NDB zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung von Bedrohungen der inneren Sicherheit relevant sein könnten."
Ausserdem reichte der NDB beim Bundesverwaltungsgericht eine ausschliesslich für das Gericht bestimmte vertrauliche Aktennotiz ein, in welcher er den verfügten Aufschub der Auskunft in Bezug auf die Informationssysteme "ELD" und "OSINT-Portal" näher begründete. Der Verein "A.________" beantragte Einsicht in die vertrauliche Aktennotiz, was der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts ablehnte. Am 9. Oktober 2023 beantragte der Verein beim Bundesverwaltungsgericht unter Verweis auf die erwähnte Mitteilung vom 3. Juli 2023 des EDÖB, es sei auch diese Mitteilung und gegebenenfalls deren Umsetzung durch das Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen, da ein innerer Konnex zum laufenden Beschwerdeverfahren bestehe.
B.c. Mit Urteil vom 15. Januar 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Vereins "A.________" ab, soweit es darauf eintrat. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte zwar auf eine Verletzung der behördlichen Begründungspflicht durch den NDB in der Verfügung vom 9. Dezember 2022, sah diesen Mangel aber als im Beschwerdeverfahren geheilt an. Auf das Begehren um Überprüfung der Mitteilung vom 3. Juli 2023 des EDÖB trat das Bundesverwaltungsgericht nicht ein, weil dieses nicht vom Streitgegenstand erfasst sei und das inzwischen revidierte Datenschutzgesetz (DSG; SR 235.1) die Möglichkeit, eine Überprüfung der Auskunft des EDÖB durch das Bundesverwaltungsgericht zu verlangen, nicht mehr vorsehe.
C.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 hat der Verein "A.________" gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und der NDB anzuweisen, die verlangte Auskunft über die von ihm erfassten Informationen beziehungsweise Daten in den Verzeichnissen "ELD" und "OSINT" zu erteilen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, auf dass sie im Sinn der Erwägungen des Bundesgerichts entscheide. Sodann sei die Vorinstanz anzuweisen, die Mitteilung des EDÖB vom 3. Juli 2023 und gegebenenfalls den Vollzug der darin genannten Empfehlungen zu überprüfen. Der NDB und sinngemäss die Vorinstanz beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingaben vom 14. Mai 2025, 16. Oktober 2025 und 6. Januar 2026 hat der Beschwerdeführer sinngemäss an seiner Beschwerde festgehalten.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 90 BGG). Der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. a BGG greift nicht (vgl. Art. 83 Abs. 4 NDG; Urteil 1C_377/2019 vom 1. Dezember 2020 E. 1, nicht publ. in: BGE 147 I 280). Der Beschwerdeführer ist als die um Auskunft ersuchende Person und direkter Adressat des angefochtenen Urteils zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde vorbehältlich zulässiger und genügend begründeter Rügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 i.Vm. Art. 95 und Art. 97 BGG) einzutreten.
E. 2 Gegenstand des angefochtenen Entscheids und der Beschwerde ist die Bearbeitung von Personendaten des Beschwerdeführers durch den NDB bzw. das entsprechende Auskunftsgesuch des Beschwerdeführers.
E. 2.1 Das NDG enthält im 4. Kapitel Bestimmungen zur Datenbearbeitung und Archivierung (Art. 44 ff. NDG) und in dessen 4. Abschnitt besondere Bestimmungen über den Datenschutz (Art. 59 ff. NDG). Die Auskunftsrechte, die der Beschwerdeführer geltend macht, sind in den Art. 63 ff. NDG spezialgesetzlich geregelt, wobei das NDG je nach Konstellation auf das DSG verweist. Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie bearbeitet, ist danach zu unterscheiden, in welchem der nachrichtendienstlichen Informationssysteme Daten bearbeitet werden. So richtet sich das Auskunftsrecht für die in Art. 63 Abs. 1 NDG genannten Informationssysteme (unter anderem "ELD" und "OSINT-Portal") nach den Bestimmungen des DSG (siehe E. 2.3 hiernach), während Art. 63 Abs. 2 NDG als lex specialis zu den Bestimmungen des DSG für weitere Informationssysteme die Möglichkeit eines Aufschubs der Auskunft und damit auch des Rechtsschutzes vorsieht (siehe E. 2.2 hiernach).
E. 2.2 Nach Art. 63 Abs. 2 NDG schiebt der NDB die Auskunft über die Bearbeitung der Daten in den in dieser Bestimmung genannten Informationssystemen auf, wenn und soweit im Zusammenhang mit der Erfüllung einer Aufgabe nach Art. 6 NDG oder einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen (lit. a), wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist (lit. b) oder wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden (lit. c). Die Vorinstanz teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom EDÖB zu verlangen, er solle prüfen, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen (Art. 63 Abs. 3 NDG). Der EDÖB führt auf Verlangen die Prüfung nach Art. 63 Abs. 3 NDG durch (Art. 64 Abs. 1 NDG).
Gemäss Art. 64 Abs. 2 NDG in der bis zum 31. August 2023 in Kraft gestandenen Fassung (AS 2017 4095, 4124) teilte der EDÖB der gesuchstellenden Person mit, dass entweder in Bezug auf sie keine Daten unrechtmässig bearbeitet werden, oder dass er bei der Datenbearbeitung oder betreffend den Aufschub der Auskunft Fehler festgestellt und eine entsprechende Empfehlung im Sinne von Art. 27 DSG zu deren Behebung an den NDB gerichtet hat. Nach der ab dem 1. September 2023 geltenden Version (AS 2022 491, 34/94) kann der EDÖB eine Untersuchung nach Art. 49 DSG eröffnen und für den Fall der Feststellung von Fehlern bei der Datenbearbeitung oder betreffend den Aufschub deren Behebung verfügen (Art. 64 Abs. 2 und Abs. 4 NDG). Nach der früheren Regelung (AS 2017 4095, 4124) wies der EDÖB die gesuchstellende Person darauf hin, dass sie vom Bundesverwaltungsgericht verlangen könne, seine Mitteilung oder den Vollzug der Empfehlung zu überprüfen (aArt. 64 Abs. 3 NDG). Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Folge auf Verlangen hin die Prüfung durch und teilte der gesuchstellenden Person anschliessend mit, dass diese durchgeführt worden ist (aArt. 65 Abs. 1 NDG). Diese Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung ist mit Inkrafttreten des revidierten DSG per 1. September 2023 dahingefallen. Die Mitteilungen nach den Art. 63 Abs. 3 und Art. 64 Abs. 2 NDG sind stets gleichlautend und werden nicht begründet (Art. 66 Abs. 1 NDG).
Sobald kein Geheimhaltungsinteresse im Sinne von Art. 63 Abs. 2 NDG (mehr) an Daten besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist (Art. 63 Abs. 4 NDG).
E. 2.3 Das Auskunftsrecht für die in Art. 63 Abs. 1 NDG genannten Informationssysteme (unter anderem "ELD" und "OSINT-Portal") richtet sich, wie erwähnt, nach dem DSG. Vorliegend anwendbar ist nach der Übergangsbestimmung von Art. 70 DSG unstreitig das grundsätzlich per 1. September 2023 ausser Kraft getretene Datenschutzgesetz vom 19. Juni 1992 (aDSG; AS 1993 1945). Nach dem aDSG kann jede Person vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden (Art. 8 Abs. 1 aDSG). Der Umfang des Auskunftsrechts ergibt sich aus Art. 8 Abs. 2 aDSG. Der Inhaber der Datensammlung kann die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit ein Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht oder es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist (Art. 9 Abs. 1 aDSG). Gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. a aDSG kann ein Bundesorgan die Auskunft zudem verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit dies wegen überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder äusseren Sicherheit der Eidgenossenschaft, erforderlich ist. Gegen Verfügungen über datenschutzrechtliche Ansprüche steht der betroffenen Person der Rechtsweg offen (vgl. Art. 33 Abs. 1 aDSG).
E. 2.4 Die Verfügung vom 9. Dezember 2022 des NDB zu Handen des Beschwerdeführers nahm Bezug sowohl auf in Abs. 1 als auch in Abs. 2 von Art. 63 NDG genannte Informationssysteme. Entsprechend differenziert beantwortete der NDB das Auskunftsgesuch des Beschwerdeführers (siehe Sachverhalt Lit. A) und gelangte der Beschwerdeführer dagegen einerseits zunächst an den EDÖB (siehe Sachverhalt Lit. B.a und E. 3 hiernach) und andererseits direkt an die Vorinstanz (siehe Sachverhalt Lit. B.b und E. 4 hiernach).
E. 3 Auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei die Mitteilung vom 3. Juli 2023 des EDÖB und gegebenenfalls deren Umsetzung zu überprüfen, trat die Vorinstanz nicht ein. Der Beschwerdeführer beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Mitteilung des EDÖB vom 3. Juli 2023 und gegebenenfalls den Vollzug der darin genannten Empfehlungen zu überprüfen.
E. 3.1 Die Mitteilung vom 3. Juli 2023 des EDÖB betrifft die in Art. 63 Abs. 2 NDG genannten Informationssysteme (siehe E. 2.2 hiervor). Die Vorinstanz erklärte im angefochtenen Urteil, auf das Begehren um Überprüfung dieser Mitteilung könne bereits mangels Anfechtungsobjekts nicht eingetreten werden. Hinzu komme, dass am 1. September 2023 das Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 in Kraft getreten sei. Mit dieser Revision sei die vormals bestehende Möglichkeit, eine Überprüfung der Auskunft des EDÖB durch das Bundesverwaltungsgericht zu verlangen (aArt. 64 Abs. 3 und aArt. 65 NDG), aufgehoben worden. Die Übergangsbestimmung des revidierten DSG (Art. 70) finde hier keine Anwendung. Vielmehr gälten diesbezüglich die allgemeinen Grundsätze. Danach seien neue Verfahrensregeln - vorbehältlich abweichender gesetzlicher Anordnungen - mit dem Tag ihres Inkrafttretens grundsätzlich sofort und vollumfänglich anwendbar. Dementsprechend könnten die Auskünfte des NDB gemäss Art. 63 Abs. 3 NDG und des EDÖB gemäss Art. 64 Abs. 2 NDG seit dem 1. September 2023 nicht mehr mit einem Rechtsmittel angefochten werden. Im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz erachtet der Beschwerdeführer die Übergangsbestimmung von Art. 70 DSG für einschlägig. Nach dieser Bestimmung unterstehen hängige Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheide des EDÖB, die vor dem Inkrafttreten des neuen DSG ergangen sind, dem bisherigen Recht.
E. 3.2 Die Möglichkeit, Mitteilungen des EDÖB im Sinne von Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 NDG durch das Bundesverwaltungsgericht überprüfen zu lassen, wurde mit dem Erlass des neuen DSG abgeschafft, indem mit Anhang 2, Ziffer 2 DSG die entsprechenden Bestimmungen des NDG geändert wurden (vgl. AS 2022 491, 34/94). Die umstrittene Frage, ob die Übergangsbestimmung von Art. 70 DSG
- wie die Vorinstanz annimmt - tatsächlich nur auf die Artikel 1-74 des DSG anwendbar ist, oder ob sie sich auch auf die mit der DSG-Revision geänderten Bestimmungen des NDG bezieht, kann mit Blick auf die nachfolgenden Überlegungen vorliegend offenbleiben. Zwar sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung neue Verfahrensregeln vorbehältlich abweichender gesetzlicher Anordnungen mit dem Tag ihres Inkrafttretens grundsätzlich sofort und vollumfänglich anwendbar. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht, wenn das neue Recht eine grundlegend neue Verfahrensordnung mit sich bringt (BGE 144 II 273 E. 2.2.4; 137 II 409 E. 7.4.5; je mit Hinweisen). Letzteres trifft vorliegend zu, zumal die Abschaffung der Möglichkeit, die Mitteilungen des EDÖB im Sinne von Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 NDG durch das Bundesverwaltungsgericht überprüfen zu lassen (vgl. aArt. 65 NDG), mit einer Stärkung der Befugnisse des EDÖB verbunden war bzw. kompensiert wurde (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz vom 15. September 2017 [BBl 2017 6941 ff., S. 7188]).
Die Prüfung des Auskunftsgesuchs des Beschwerdeführers durch den EDÖB und die entsprechende Mitteilung vom 3. Juli 2023 richtete sich nach dem bis zum 31. August 2023 in Kraft stehenden Recht. Dementsprechend abgefasst war auch die Rechtsmittelbelehrung in der Mitteilung des EDÖB an den Beschwerdeführer. Die im Zuge des Wegfalls der Überprüfungsmöglichkeit durch das Bundesverwaltungsgericht neu hinzukommenden Befugnisse standen dem EDÖB im Rahmen der Prüfung des Auskunftsgesuchs des Beschwerdeführers noch nicht zur Verfügung. Unter diesen Umständen ist es geboten, der Übergangsbestimmung von Art. 70 DSG entsprechend die im Zeitpunkt der Prüfung und Mitteilung des EDÖB geltenden Verfahrensbestimmungen anzuwenden und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, das Vorgehen des NDB und des EDÖB gemäss dem bisherigen Recht und der Rechtsmittelbelehrung in der Mitteilung vom 3. Juli 2023 durch das Bundesverwaltungsgericht überprüfen zu lassen. Andernfalls entginge ihm die Möglichkeit, die Mitteilung des EDÖB durch das Bundesverwaltungsgericht überprüfen zu lassen, ohne dass er in den Genuss der neuen, weiter gehenden Untersuchungsbefugnisse des EDÖB käme.
E. 3.3 Damit ist die Vorinstanz auf den Antrag des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Mitteilung des EDÖB vom 3. Juli 2023 und gegebenenfalls den Vollzug der darin genannten Empfehlungen zu überprüfen, zu Unrecht nicht eingetreten. Dass der Beschwerdeführer das entsprechende Begehren im Rahmen eines bereits laufenden Rechtsmittelverfahrens mit einem anderen Anfechtungsobjekt gestellt hat (siehe Sachverhalt Lit. B.b), ist nicht zu beanstanden und ändert daran nichts. Soweit die Vorinstanz auf den genannten Antrag des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob das seit dem 1. September 2023 geltende, auf das Auskunftsgesuch des Beschwerdeführers noch nicht angewandte Verfahren betreffend Auskunftsgesuche im Sinne von Art. 63 Abs. 2 und Abs. 3 NDG i.V.m. Art. 64 Abs. 2 und Abs. 4 NDG und insbesondere der Wegfall der Möglichkeit, die Antwort des EDÖB vom Bundesverwaltungsgericht prüfen zu lassen, mit Art. 8 und Art. 13 EMRK vereinbar ist (vgl. BGE 138 I 6, wo das Bundesgericht das entsprechend der früheren Regelung im NDG ausgestaltete indirekte Auskunftsrecht im Sinne von Art. 18 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit in der bis zum 31. August 2017 geltenden Fassung [aBWIS; SR 120; AS 2012 3745]) als mit der EMRK vereinbar einstufte).
E. 4 Das Begehren des Beschwerdeführers um unmittelbare Erteilung der Auskunft über die Bearbeitung von Personendaten in den in Art. 63 Abs. 1 NDG genannten Informationssystemen wies die Vorinstanz im Wesentlichen ab (vgl. Sachverhalt Lit. A). Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang ausreichend substanziiert (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) eine Verletzung der behördlichen Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG [SR 172.021] und Art. 29 Abs. 2 BV) durch die Vorinstanz.
E. 4.1 Wie den Akten und dem angefochtenen Urteil entnommen werden kann, wurden Daten über den Beschwerdeführer in den Informationssystemen "ELD" und "OSINT-Portal" bearbeitet.
Das Informationssystem zur elektronischen Lagedarstellung ("ELD") dient den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone gemäss Art. 53 NDG als Führungsinstrument und der Verbreitung von Informationen im Hinblick auf die Steuerung und Umsetzung von sicherheitspolizeilichen Massnahmen, namentlich bei Ereignissen, bei denen Gewalttätigkeiten befürchtet werden (Abs. 1). Es enthält Daten über Ereignisse und über Massnahmen zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit (Abs. 2). Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB und der zuständigen Behörden von Bund und Kantonen, die mit der sicherheitspolitischen Führung oder der Einschätzung oder Bewältigung von lagerelevanten Ereignissen beauftragt sind, haben im Abrufverfahren Zugriff auf "ELD" (Abs. 3). Bei besonderen Ereignissen kann der NDB auch privaten Stellen sowie ausländischen Sicherheits- und Polizeibehörden zeitlich begrenzt Zugriff im Abrufverfahren gewähren. Der Zugriff ist beschränkt auf diejenigen Daten des Systems, die diese Stellen und Behörden für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewältigung eines solchen Ereignisses benötigen (Abs. 4). Laut Anhang 5 zur Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes vom 16. August 2017 (VIS-NDB; SR 121.2) werden im ELD alle Personendaten erfasst, die zur Lagedarstellung und -beurteilung oder zur polizeilichen Gefahrenabwehr unbedingt notwendig sind. Es sind dies insbesondere Identitätsdaten wie Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Signalement, Foto und Ausweise der an einem Ereignis oder einer geplanten oder durchgeführten Massnahme zur Bewältigung eines Ereignisses beteiligten natürlichen und juristischen Personen.
Das Portal Open Source Intelligence ("OSINT-Portal") dient dem NDB nach Art. 54 NDG zur Bereitstellung von Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen (Abs. 1). Es enthält Daten, die bei der Nutzung öffentlich zugänglicher Quellen anfallen (Abs. 2). Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB haben im Abrufverfahren Zugriff auf das OSINT-Portal (Abs. 3). Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der kantonalen Vollzugsbehörden kann im Abrufverfahren Zugriff auf bestimmte Daten des OSINT-Portals gewährt werden (Abs, 4). Die Datenablage ist nach Quellen und Thematiken geordnet (Art. 46 VIS-NDB).
E. 4.2 Aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Im Verwaltungsverfahren des Bundes ergibt sich dies zudem aus Art. 35 Abs. 1 VwVG . Dabei ist nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1; 146 II 335 E. 5.1; je mit Hinweisen). Für Auskunftsgesuche im Datenschutzbereich bestimmt Art. 9 Abs. 5 aDSG, dass wenn die Auskunft über die bearbeiteten Daten im Sinne von Art. 8 f. aDSG verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben wird, angegeben werden muss, aus welchem Grund dies geschieht (Art. 9 Abs. 5 aDSG).
Beabsichtigt eine Behörde, die Auskunft über eine Datensammlung aus überwiegenden Gründen der inneren oder äusseren Sicherheit oder zum Schutz einer Strafuntersuchung oder eines anderen Untersuchungsverfahrens zu verweigern oder einzuschränken (Art. 9 Abs. 2 aDSG), so darf der Inhalt der geheim zuhaltenden Daten auch nicht auf dem Weg der Verfügungsbegründung oder der Akteneinsicht bekannt gemacht werden. Diesfalls rechtfertigen die überwiegenden öffentlichen Interessen an der Auskunftsverweigerung grundsätzlich auch die notwendigen Einschränkungen der Begründungsanforderungen. Die Behörde darf sich jedoch auch unter diesen Umständen in der Regel nicht darauf beschränken, zur Begründung lediglich auf die ihrer Ansicht nach anwendbare gesetzliche Bestimmung zur Einschränkung der Auskunft zu verweisen. Vielmehr ist zum Schutz von der Auskunfterteilung entgegenstehenden Interessen auf eine umschreibende Begründung auszuweichen (BGE 141 I 201 E. 4.5.2; Urteil 1C_597/2020 vom 14. Juni 2021 E. 5.3 f., nicht publ. in: BGE 147 Il 408; je mit Hinweisen).
E. 4.3 Der NDB hat sich in seiner Verfügung vom 9. Dezember 2022 in Bezug auf die Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen zur Auskunfterteilung über die Datenbearbeitung zum Beschwerdeführer in den Informationssystemen "ELD" und "OSINT-Portal" in Verletzung seiner Begründungspflicht auf die Erklärung beschränkt, dass der Auskunft überwiegende öffentliche Geheimhaltungsinteressen gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. a aDSG entgegenstünden. Erst im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens hielt der NDB ergänzend fest, bei den fraglichen Dokumenten gehe es einerseits um acht im "OSINT-Portal" gespeicherte Presse- und Agenturmeldungen und andererseits um einen Eintrag in der "ELD" zu einem Anlass. Der Name des Beschwerdeführers werde in den genannten Systemen im Zusammenhang mit öffentlichen Anlässen erwähnt, die angesichts einiger Teilnehmerinnen und Teilnehmer für das Aufgabengebiet des NDB zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung von Bedrohungen der inneren Sicherheit relevant sein könnten. Weiter äusserte sich der NDB im vorinstanzlichen Verfahren dahingehend, dass sich der Aufschub der Auskunfterteilung deshalb rechtfertige, weil damit einerseits die Arbeitsweise bzw. der eigentliche Grund für die Speicherung der Daten respektive die geheimhaltungswürdige Arbeit und andererseits die Einschätzung einer möglichen Gefährdung der inneren Sicherheit durch die Art und Anzahl der Teilnehmenden geschützt respektive geheim gehalten werden könnten. Im Hinblick auf die Erkennung und Verhinderung von Bedrohungen der inneren Sicherheit bestehe weiterhin ein Geheimhaltungsinteresse bezüglich gewisser Teilnehmerinnen und Teilnehmer der entsprechenden Veranstaltungen.
Die Vorinstanz nahm auf diese Erwägungen des NDB im angefochtenen Urteil Bezug. Zudem wies sie auf die vom NDB bei ihr eingereichte, ausschliesslich für das Gericht bestimmte vertrauliche Aktennotiz hin, in welcher der NDB den verfügten Aufschub der Auskunft in Bezug auf die Informationssysteme "ELD" und "OSINT-Portal" näher begründete (siehe Sachverhalt, Lit. B.b). Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Urteil sodann folgendes fest:
"Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren nachgeschobenen Angaben sowie der ergänzenden Ausführungen in der Aktennotiz kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Auskunft in der angefochtenen Verfügung vom 9. Dezember 2022 in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 Bst. a aDSG zu Recht aufgeschoben hat."
Die ungenügende Begründung der Verfügung vom 9. Dezember 2022 durch den NDB bzw. die damit verbundene Gehörsverletzung erachtete die Vorinstanz als im Beschwerdeverfahren geheilt.
E. 4.4 Die Begründung der Vorinstanz für die Rechtmässigkeit des Aufschubs der Auskunft über die bearbeiteten Daten beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass diese öffentliche Anlässe betreffen, die angesichts einiger Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung von Bedrohungen der inneren Sicherheit relevant sein könnten und dass die unmittelbare Auskunfterteilung Rückschlüsse auf die geheimhaltungswürdige Arbeitsweise des NDB ermöglichen würde. Um einer möglichen Gefährdung der inneren Sicherheit entgegenzuwirken, müssten die Art und Anzahl der Teilnehmenden der angesprochenen Veranstaltungen geheim gehalten werden.
Diese Begründung ist trotz der eingeschränkten Anforderungen im Bereich der inneren Sicherheit zu vage und mit Blick auf den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör unzureichend. Namentlich fehlt es an einer zumindest umschreibenden Erklärung, um was für eine Art von öffentlichen Veranstaltungen es geht, in welcher Art und Weise die Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder einzelne von ihnen aktuell bzw. in Zukunft die innere Sicherheit gefährden könnten und inwiefern die mit der Auskunfterteilung verbundene Preisgabe der Identität gewisser Teilnehmerinnen und Teilnehmer die angebliche Sicherheitsbedrohung vergrössern würde. Der Hinweis auf mögliche Rückschlüsse auf die geheimhaltungswürdige Arbeitsweise des NDB ist ohne weitere Erklärung nichtssagend und trägt in dieser Form ebenfalls nicht ausreichend dazu bei, die Gründe für den Aufschub der Auskunfterteilung besser zu verstehen.
Auch aus der bei der Vorinstanz eingereichten, dem Beschwerdeführer nicht zur Einsicht vorgelegten Aktennotiz geht nicht ausreichend hervor, inwiefern die unmittelbare Auskunfterteilung die innere Sicherheit gefährden könnte. Die im Vergleich zum angefochtenen Urteil zusätzlichen Erklärungen des NDB in der Aktennotiz sind von vornherein ungeeignet als Begründung des Aufschubs der Auskunft im Sinne von Art. 9 Abs 5 aDSG. Namentlich lässt sich den ergänzenden Ausführungen des NDB kein die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegendes öffentliches Sicherheitsinteresse im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a aDSG entnehmen.
E. 4.5 Nach dem Ausgeführten haben der NDB den Aufschub der Erteilung der Auskunft über die Bearbeitung von Personendaten in den in Art. 63 Abs. 1 NDG genannten Informationssystemen und die Vorinstanz das angefochtene Urteil unzureichend begründet und damit Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 35 Abs. 1 VwVG und Art. 9 Abs. 5 aDSG verletzt. Demnach ist die Beschwerde auch in diesem Punkt gutzuheissen, ohne dass auf die weiteren Ausführungen und Rügen des Beschwerdeführers einzugehen ist. Das angefochtene Urteil ist somit auch aufzuheben, soweit es den Aufschub der Erteilung der Auskunft über die Bearbeitung von Personendaten in den in Art. 63 Abs. 1 NDG genannten Informationssystemen schützt.
Nicht ausgeschlossen ist, dass bisher nicht näher genannte bzw. erläuterte Gründe im Sinne von Art. 9 Abs. 5 aDSG für den Aufschub der beantragten Auskunft über die Bearbeitung von Personendaten in den in Art. 63 Abs. 1 NDG genannten Informationssystemen (namentlich "ELD" und "OSINT-Portal) sprechen. Damit ist die Sache insoweit an den NDB zurückzuweisen (vgl. Art. 107 Abs. 2 Satz 2 BGG), damit dieser entweder die begehrte Auskunft erteilt oder neu ausreichend begründet, weshalb die Auskunft aufgeschoben wird.
E. 5 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz sowie an den NDB zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird auch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorangegangenen Verfahrens neu zu befinden haben (vgl. Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG). Bei diesem Ergebnis gilt der Beschwerdeführer als obsiegend und sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Schweizerische Eidgenossenschaft (Nachrichtendienst des Bundes) hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesgericht in Mitberücksichtigung des von seinem Rechtsvertreter geltend gemachten zeitlichen Aufwands eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz sowie an den NDB zurückgewiesen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Die Schweizerische Eidgenossenschaft (Nachrichtendienst des Bundes) hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Nachrichtendienst des Bundes NDB und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_114/2025
Urteil vom 24. Juli 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Kneubühler, Müller, Merz,
Gerichtsschreiber Mattle.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
6003 Luzern,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. David Dürr,
gegen
Nachrichtendienst des Bundes NDB, Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern.
Gegenstand
Datenschutz, Auskunftsgesuch,
Beschwerde gegen das Urteil vom 15. Januar 2025 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I (A-690/2023).
Sachverhalt:
A.
Am 1. Juli 2022 ersuchte der Verein "A.________" den Nachrichtendienst des Bundes (NDB), ihm Auskunft über sämtliche über ihn in den beim NDB geführten Datensystemen gespeicherten Daten Auskunft zu erteilen.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2022 teilte der NDB dem Verein unter anderem mit, die Auskunft darüber, ob der NDB zum Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens Daten über den Verein im nachrichtendienstlichen Teil des Informationssystems "GEVER NDB" sowie in den Systemen "IASA-GEX NDB" und "INDEX NDB" bearbeitet habe, werde gestützt auf Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Nachrichtendienst vom 25. September 2015 (NDG; SR 121) aufgeschoben, wobei er die Möglichkeit habe, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragen (EDÖB) eine Prüfung zu verlangen, ob allfällige Daten über ihn rechtmässig bearbeitet würden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub der Auskunft rechtfertigten.
In Bezug auf die Datenbearbeitung in den Informationssystemen "ELD" (elektronische Lagedarstellung) und "OSINT-Portal" (Portal "Open Source Intelligence") entschied der NDB in der gleichen Verfügung, die Auskunfterteilung werde gestützt auf Art. 63 Abs. 1 NDG und Art. 9 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 in der bis zum 31. August 2023 in Kraft gestandenen Fassung (aDSG; SR 235.1) aufgeschoben. Zur Begründung führte der NDB an, dass der Auskunfterteilung über die Datenbearbeitung zum Verein in den Informationssystemen "ELD" und "OSINT-Portal" überwiegende öffentliche Geheimhaltungsinteressen gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. a aDSG entgegenstünden.
B.
B.a. Soweit der NDB in der Verfügung vom 9. Dezember 2022 die Auskunft über die Bearbeitung von Daten im nachrichtendienstlichen Teil des Informationssystems "GEVER NDB" sowie in den Systemen "IASA-GEX NDB" und "INDEX NDB" aufgeschoben hatte, gelangte der Verein "A.________" an den EDÖB, welcher ihm am 3. Juli 2023 mitteilte, dass in Bezug auf ihn entweder keine Daten unrechtmässig bearbeitet würden oder er im Falle von Fehlern in der Datenbearbeitung oder bezüglich des Aufschubs der Auskunft eine Empfehlung zu deren Behebung an die Vorinstanz gerichtet habe.
B.b. Soweit der NDB in der Verfügung vom 9. Dezember 2022 die Auskunft in Bezug auf die Datenbearbeitung in den Informationssystemen "ELD" und "OSINT-Portal" aufgeschoben hatte, erhob der Verein "A.________" am 1. Februar 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, der NDB sei anzuweisen, ihm die anbegehrte Auskunft zu erteilen. In formeller Hinsicht rügte er eine unvollständige respektive unterbliebene Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung der Begründungspflicht. Der NDB beantragte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Bezug auf die gerügte Verletzung der Begründungspflicht führte der NDB aus, er könne unter Berücksichtigung der entgegenstehenden öffentlichen Interessen folgende ergänzende Angaben machen:
"Bei den fraglichen Dokumenten geht es einerseits um acht im OSINT-Portal gespeicherte Presse- und Agenturmeldungen und anderseits um einen Eintrag in der ELD zu einem Anlass. Der Name des Beschwerdeführers wird im Zusammenhang mit öffentlichen Anlässen erwähnt, die angesichts einiger Teilnehmerinnen und Teilnehmer für das Aufgabengebiet des NDB zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung von Bedrohungen der inneren Sicherheit relevant sein könnten."
Ausserdem reichte der NDB beim Bundesverwaltungsgericht eine ausschliesslich für das Gericht bestimmte vertrauliche Aktennotiz ein, in welcher er den verfügten Aufschub der Auskunft in Bezug auf die Informationssysteme "ELD" und "OSINT-Portal" näher begründete. Der Verein "A.________" beantragte Einsicht in die vertrauliche Aktennotiz, was der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts ablehnte. Am 9. Oktober 2023 beantragte der Verein beim Bundesverwaltungsgericht unter Verweis auf die erwähnte Mitteilung vom 3. Juli 2023 des EDÖB, es sei auch diese Mitteilung und gegebenenfalls deren Umsetzung durch das Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen, da ein innerer Konnex zum laufenden Beschwerdeverfahren bestehe.
B.c. Mit Urteil vom 15. Januar 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Vereins "A.________" ab, soweit es darauf eintrat. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte zwar auf eine Verletzung der behördlichen Begründungspflicht durch den NDB in der Verfügung vom 9. Dezember 2022, sah diesen Mangel aber als im Beschwerdeverfahren geheilt an. Auf das Begehren um Überprüfung der Mitteilung vom 3. Juli 2023 des EDÖB trat das Bundesverwaltungsgericht nicht ein, weil dieses nicht vom Streitgegenstand erfasst sei und das inzwischen revidierte Datenschutzgesetz (DSG; SR 235.1) die Möglichkeit, eine Überprüfung der Auskunft des EDÖB durch das Bundesverwaltungsgericht zu verlangen, nicht mehr vorsehe.
C.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 hat der Verein "A.________" gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und der NDB anzuweisen, die verlangte Auskunft über die von ihm erfassten Informationen beziehungsweise Daten in den Verzeichnissen "ELD" und "OSINT" zu erteilen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, auf dass sie im Sinn der Erwägungen des Bundesgerichts entscheide. Sodann sei die Vorinstanz anzuweisen, die Mitteilung des EDÖB vom 3. Juli 2023 und gegebenenfalls den Vollzug der darin genannten Empfehlungen zu überprüfen. Der NDB und sinngemäss die Vorinstanz beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingaben vom 14. Mai 2025, 16. Oktober 2025 und 6. Januar 2026 hat der Beschwerdeführer sinngemäss an seiner Beschwerde festgehalten.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein letztinstanzlicher Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 90 BGG). Der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. a BGG greift nicht (vgl. Art. 83 Abs. 4 NDG; Urteil 1C_377/2019 vom 1. Dezember 2020 E. 1, nicht publ. in: BGE 147 I 280). Der Beschwerdeführer ist als die um Auskunft ersuchende Person und direkter Adressat des angefochtenen Urteils zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde vorbehältlich zulässiger und genügend begründeter Rügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 i.Vm. Art. 95 und Art. 97 BGG) einzutreten.
2.
Gegenstand des angefochtenen Entscheids und der Beschwerde ist die Bearbeitung von Personendaten des Beschwerdeführers durch den NDB bzw. das entsprechende Auskunftsgesuch des Beschwerdeführers.
2.1. Das NDG enthält im 4. Kapitel Bestimmungen zur Datenbearbeitung und Archivierung (Art. 44 ff. NDG) und in dessen 4. Abschnitt besondere Bestimmungen über den Datenschutz (Art. 59 ff. NDG). Die Auskunftsrechte, die der Beschwerdeführer geltend macht, sind in den Art. 63 ff. NDG spezialgesetzlich geregelt, wobei das NDG je nach Konstellation auf das DSG verweist. Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie bearbeitet, ist danach zu unterscheiden, in welchem der nachrichtendienstlichen Informationssysteme Daten bearbeitet werden. So richtet sich das Auskunftsrecht für die in Art. 63 Abs. 1 NDG genannten Informationssysteme (unter anderem "ELD" und "OSINT-Portal") nach den Bestimmungen des DSG (siehe E. 2.3 hiernach), während Art. 63 Abs. 2 NDG als lex specialis zu den Bestimmungen des DSG für weitere Informationssysteme die Möglichkeit eines Aufschubs der Auskunft und damit auch des Rechtsschutzes vorsieht (siehe E. 2.2 hiernach).
2.2. Nach Art. 63 Abs. 2 NDG schiebt der NDB die Auskunft über die Bearbeitung der Daten in den in dieser Bestimmung genannten Informationssystemen auf, wenn und soweit im Zusammenhang mit der Erfüllung einer Aufgabe nach Art. 6 NDG oder einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen (lit. a), wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist (lit. b) oder wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden (lit. c). Die Vorinstanz teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom EDÖB zu verlangen, er solle prüfen, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen (Art. 63 Abs. 3 NDG). Der EDÖB führt auf Verlangen die Prüfung nach Art. 63 Abs. 3 NDG durch (Art. 64 Abs. 1 NDG).
Gemäss Art. 64 Abs. 2 NDG in der bis zum 31. August 2023 in Kraft gestandenen Fassung (AS 2017 4095, 4124) teilte der EDÖB der gesuchstellenden Person mit, dass entweder in Bezug auf sie keine Daten unrechtmässig bearbeitet werden, oder dass er bei der Datenbearbeitung oder betreffend den Aufschub der Auskunft Fehler festgestellt und eine entsprechende Empfehlung im Sinne von Art. 27 DSG zu deren Behebung an den NDB gerichtet hat. Nach der ab dem 1. September 2023 geltenden Version (AS 2022 491, 34/94) kann der EDÖB eine Untersuchung nach Art. 49 DSG eröffnen und für den Fall der Feststellung von Fehlern bei der Datenbearbeitung oder betreffend den Aufschub deren Behebung verfügen (Art. 64 Abs. 2 und Abs. 4 NDG). Nach der früheren Regelung (AS 2017 4095, 4124) wies der EDÖB die gesuchstellende Person darauf hin, dass sie vom Bundesverwaltungsgericht verlangen könne, seine Mitteilung oder den Vollzug der Empfehlung zu überprüfen (aArt. 64 Abs. 3 NDG). Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Folge auf Verlangen hin die Prüfung durch und teilte der gesuchstellenden Person anschliessend mit, dass diese durchgeführt worden ist (aArt. 65 Abs. 1 NDG). Diese Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung ist mit Inkrafttreten des revidierten DSG per 1. September 2023 dahingefallen. Die Mitteilungen nach den Art. 63 Abs. 3 und Art. 64 Abs. 2 NDG sind stets gleichlautend und werden nicht begründet (Art. 66 Abs. 1 NDG).
Sobald kein Geheimhaltungsinteresse im Sinne von Art. 63 Abs. 2 NDG (mehr) an Daten besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist (Art. 63 Abs. 4 NDG).
2.3. Das Auskunftsrecht für die in Art. 63 Abs. 1 NDG genannten Informationssysteme (unter anderem "ELD" und "OSINT-Portal") richtet sich, wie erwähnt, nach dem DSG. Vorliegend anwendbar ist nach der Übergangsbestimmung von Art. 70 DSG unstreitig das grundsätzlich per 1. September 2023 ausser Kraft getretene Datenschutzgesetz vom 19. Juni 1992 (aDSG; AS 1993 1945). Nach dem aDSG kann jede Person vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden (Art. 8 Abs. 1 aDSG). Der Umfang des Auskunftsrechts ergibt sich aus Art. 8 Abs. 2 aDSG. Der Inhaber der Datensammlung kann die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit ein Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht oder es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist (Art. 9 Abs. 1 aDSG). Gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. a aDSG kann ein Bundesorgan die Auskunft zudem verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit dies wegen überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder äusseren Sicherheit der Eidgenossenschaft, erforderlich ist. Gegen Verfügungen über datenschutzrechtliche Ansprüche steht der betroffenen Person der Rechtsweg offen (vgl. Art. 33 Abs. 1 aDSG).
2.4. Die Verfügung vom 9. Dezember 2022 des NDB zu Handen des Beschwerdeführers nahm Bezug sowohl auf in Abs. 1 als auch in Abs. 2 von Art. 63 NDG genannte Informationssysteme. Entsprechend differenziert beantwortete der NDB das Auskunftsgesuch des Beschwerdeführers (siehe Sachverhalt Lit. A) und gelangte der Beschwerdeführer dagegen einerseits zunächst an den EDÖB (siehe Sachverhalt Lit. B.a und E. 3 hiernach) und andererseits direkt an die Vorinstanz (siehe Sachverhalt Lit. B.b und E. 4 hiernach).
3.
Auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei die Mitteilung vom 3. Juli 2023 des EDÖB und gegebenenfalls deren Umsetzung zu überprüfen, trat die Vorinstanz nicht ein. Der Beschwerdeführer beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Mitteilung des EDÖB vom 3. Juli 2023 und gegebenenfalls den Vollzug der darin genannten Empfehlungen zu überprüfen.
3.1. Die Mitteilung vom 3. Juli 2023 des EDÖB betrifft die in Art. 63 Abs. 2 NDG genannten Informationssysteme (siehe E. 2.2 hiervor). Die Vorinstanz erklärte im angefochtenen Urteil, auf das Begehren um Überprüfung dieser Mitteilung könne bereits mangels Anfechtungsobjekts nicht eingetreten werden. Hinzu komme, dass am 1. September 2023 das Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 in Kraft getreten sei. Mit dieser Revision sei die vormals bestehende Möglichkeit, eine Überprüfung der Auskunft des EDÖB durch das Bundesverwaltungsgericht zu verlangen (aArt. 64 Abs. 3 und aArt. 65 NDG), aufgehoben worden. Die Übergangsbestimmung des revidierten DSG (Art. 70) finde hier keine Anwendung. Vielmehr gälten diesbezüglich die allgemeinen Grundsätze. Danach seien neue Verfahrensregeln - vorbehältlich abweichender gesetzlicher Anordnungen - mit dem Tag ihres Inkrafttretens grundsätzlich sofort und vollumfänglich anwendbar. Dementsprechend könnten die Auskünfte des NDB gemäss Art. 63 Abs. 3 NDG und des EDÖB gemäss Art. 64 Abs. 2 NDG seit dem 1. September 2023 nicht mehr mit einem Rechtsmittel angefochten werden. Im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz erachtet der Beschwerdeführer die Übergangsbestimmung von Art. 70 DSG für einschlägig. Nach dieser Bestimmung unterstehen hängige Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheide des EDÖB, die vor dem Inkrafttreten des neuen DSG ergangen sind, dem bisherigen Recht.
3.2. Die Möglichkeit, Mitteilungen des EDÖB im Sinne von Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 NDG durch das Bundesverwaltungsgericht überprüfen zu lassen, wurde mit dem Erlass des neuen DSG abgeschafft, indem mit Anhang 2, Ziffer 2 DSG die entsprechenden Bestimmungen des NDG geändert wurden (vgl. AS 2022 491, 34/94). Die umstrittene Frage, ob die Übergangsbestimmung von Art. 70 DSG
- wie die Vorinstanz annimmt - tatsächlich nur auf die Artikel 1-74 des DSG anwendbar ist, oder ob sie sich auch auf die mit der DSG-Revision geänderten Bestimmungen des NDG bezieht, kann mit Blick auf die nachfolgenden Überlegungen vorliegend offenbleiben. Zwar sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung neue Verfahrensregeln vorbehältlich abweichender gesetzlicher Anordnungen mit dem Tag ihres Inkrafttretens grundsätzlich sofort und vollumfänglich anwendbar. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht, wenn das neue Recht eine grundlegend neue Verfahrensordnung mit sich bringt (BGE 144 II 273 E. 2.2.4; 137 II 409 E. 7.4.5; je mit Hinweisen). Letzteres trifft vorliegend zu, zumal die Abschaffung der Möglichkeit, die Mitteilungen des EDÖB im Sinne von Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 NDG durch das Bundesverwaltungsgericht überprüfen zu lassen (vgl. aArt. 65 NDG), mit einer Stärkung der Befugnisse des EDÖB verbunden war bzw. kompensiert wurde (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz vom 15. September 2017 [BBl 2017 6941 ff., S. 7188]).
Die Prüfung des Auskunftsgesuchs des Beschwerdeführers durch den EDÖB und die entsprechende Mitteilung vom 3. Juli 2023 richtete sich nach dem bis zum 31. August 2023 in Kraft stehenden Recht. Dementsprechend abgefasst war auch die Rechtsmittelbelehrung in der Mitteilung des EDÖB an den Beschwerdeführer. Die im Zuge des Wegfalls der Überprüfungsmöglichkeit durch das Bundesverwaltungsgericht neu hinzukommenden Befugnisse standen dem EDÖB im Rahmen der Prüfung des Auskunftsgesuchs des Beschwerdeführers noch nicht zur Verfügung. Unter diesen Umständen ist es geboten, der Übergangsbestimmung von Art. 70 DSG entsprechend die im Zeitpunkt der Prüfung und Mitteilung des EDÖB geltenden Verfahrensbestimmungen anzuwenden und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, das Vorgehen des NDB und des EDÖB gemäss dem bisherigen Recht und der Rechtsmittelbelehrung in der Mitteilung vom 3. Juli 2023 durch das Bundesverwaltungsgericht überprüfen zu lassen. Andernfalls entginge ihm die Möglichkeit, die Mitteilung des EDÖB durch das Bundesverwaltungsgericht überprüfen zu lassen, ohne dass er in den Genuss der neuen, weiter gehenden Untersuchungsbefugnisse des EDÖB käme.
3.3. Damit ist die Vorinstanz auf den Antrag des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Mitteilung des EDÖB vom 3. Juli 2023 und gegebenenfalls den Vollzug der darin genannten Empfehlungen zu überprüfen, zu Unrecht nicht eingetreten. Dass der Beschwerdeführer das entsprechende Begehren im Rahmen eines bereits laufenden Rechtsmittelverfahrens mit einem anderen Anfechtungsobjekt gestellt hat (siehe Sachverhalt Lit. B.b), ist nicht zu beanstanden und ändert daran nichts. Soweit die Vorinstanz auf den genannten Antrag des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob das seit dem 1. September 2023 geltende, auf das Auskunftsgesuch des Beschwerdeführers noch nicht angewandte Verfahren betreffend Auskunftsgesuche im Sinne von Art. 63 Abs. 2 und Abs. 3 NDG i.V.m. Art. 64 Abs. 2 und Abs. 4 NDG und insbesondere der Wegfall der Möglichkeit, die Antwort des EDÖB vom Bundesverwaltungsgericht prüfen zu lassen, mit Art. 8 und Art. 13 EMRK vereinbar ist (vgl. BGE 138 I 6, wo das Bundesgericht das entsprechend der früheren Regelung im NDG ausgestaltete indirekte Auskunftsrecht im Sinne von Art. 18 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit in der bis zum 31. August 2017 geltenden Fassung [aBWIS; SR 120; AS 2012 3745]) als mit der EMRK vereinbar einstufte).
4.
Das Begehren des Beschwerdeführers um unmittelbare Erteilung der Auskunft über die Bearbeitung von Personendaten in den in Art. 63 Abs. 1 NDG genannten Informationssystemen wies die Vorinstanz im Wesentlichen ab (vgl. Sachverhalt Lit. A). Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang ausreichend substanziiert (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) eine Verletzung der behördlichen Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG [SR 172.021] und Art. 29 Abs. 2 BV) durch die Vorinstanz.
4.1. Wie den Akten und dem angefochtenen Urteil entnommen werden kann, wurden Daten über den Beschwerdeführer in den Informationssystemen "ELD" und "OSINT-Portal" bearbeitet.
Das Informationssystem zur elektronischen Lagedarstellung ("ELD") dient den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone gemäss Art. 53 NDG als Führungsinstrument und der Verbreitung von Informationen im Hinblick auf die Steuerung und Umsetzung von sicherheitspolizeilichen Massnahmen, namentlich bei Ereignissen, bei denen Gewalttätigkeiten befürchtet werden (Abs. 1). Es enthält Daten über Ereignisse und über Massnahmen zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit (Abs. 2). Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB und der zuständigen Behörden von Bund und Kantonen, die mit der sicherheitspolitischen Führung oder der Einschätzung oder Bewältigung von lagerelevanten Ereignissen beauftragt sind, haben im Abrufverfahren Zugriff auf "ELD" (Abs. 3). Bei besonderen Ereignissen kann der NDB auch privaten Stellen sowie ausländischen Sicherheits- und Polizeibehörden zeitlich begrenzt Zugriff im Abrufverfahren gewähren. Der Zugriff ist beschränkt auf diejenigen Daten des Systems, die diese Stellen und Behörden für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewältigung eines solchen Ereignisses benötigen (Abs. 4). Laut Anhang 5 zur Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes vom 16. August 2017 (VIS-NDB; SR 121.2) werden im ELD alle Personendaten erfasst, die zur Lagedarstellung und -beurteilung oder zur polizeilichen Gefahrenabwehr unbedingt notwendig sind. Es sind dies insbesondere Identitätsdaten wie Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Signalement, Foto und Ausweise der an einem Ereignis oder einer geplanten oder durchgeführten Massnahme zur Bewältigung eines Ereignisses beteiligten natürlichen und juristischen Personen.
Das Portal Open Source Intelligence ("OSINT-Portal") dient dem NDB nach Art. 54 NDG zur Bereitstellung von Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen (Abs. 1). Es enthält Daten, die bei der Nutzung öffentlich zugänglicher Quellen anfallen (Abs. 2). Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB haben im Abrufverfahren Zugriff auf das OSINT-Portal (Abs. 3). Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der kantonalen Vollzugsbehörden kann im Abrufverfahren Zugriff auf bestimmte Daten des OSINT-Portals gewährt werden (Abs, 4). Die Datenablage ist nach Quellen und Thematiken geordnet (Art. 46 VIS-NDB).
4.2. Aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Im Verwaltungsverfahren des Bundes ergibt sich dies zudem aus Art. 35 Abs. 1 VwVG . Dabei ist nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1; 146 II 335 E. 5.1; je mit Hinweisen). Für Auskunftsgesuche im Datenschutzbereich bestimmt Art. 9 Abs. 5 aDSG, dass wenn die Auskunft über die bearbeiteten Daten im Sinne von Art. 8 f. aDSG verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben wird, angegeben werden muss, aus welchem Grund dies geschieht (Art. 9 Abs. 5 aDSG).
Beabsichtigt eine Behörde, die Auskunft über eine Datensammlung aus überwiegenden Gründen der inneren oder äusseren Sicherheit oder zum Schutz einer Strafuntersuchung oder eines anderen Untersuchungsverfahrens zu verweigern oder einzuschränken (Art. 9 Abs. 2 aDSG), so darf der Inhalt der geheim zuhaltenden Daten auch nicht auf dem Weg der Verfügungsbegründung oder der Akteneinsicht bekannt gemacht werden. Diesfalls rechtfertigen die überwiegenden öffentlichen Interessen an der Auskunftsverweigerung grundsätzlich auch die notwendigen Einschränkungen der Begründungsanforderungen. Die Behörde darf sich jedoch auch unter diesen Umständen in der Regel nicht darauf beschränken, zur Begründung lediglich auf die ihrer Ansicht nach anwendbare gesetzliche Bestimmung zur Einschränkung der Auskunft zu verweisen. Vielmehr ist zum Schutz von der Auskunfterteilung entgegenstehenden Interessen auf eine umschreibende Begründung auszuweichen (BGE 141 I 201 E. 4.5.2; Urteil 1C_597/2020 vom 14. Juni 2021 E. 5.3 f., nicht publ. in: BGE 147 Il 408; je mit Hinweisen).
4.3. Der NDB hat sich in seiner Verfügung vom 9. Dezember 2022 in Bezug auf die Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen zur Auskunfterteilung über die Datenbearbeitung zum Beschwerdeführer in den Informationssystemen "ELD" und "OSINT-Portal" in Verletzung seiner Begründungspflicht auf die Erklärung beschränkt, dass der Auskunft überwiegende öffentliche Geheimhaltungsinteressen gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. a aDSG entgegenstünden. Erst im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens hielt der NDB ergänzend fest, bei den fraglichen Dokumenten gehe es einerseits um acht im "OSINT-Portal" gespeicherte Presse- und Agenturmeldungen und andererseits um einen Eintrag in der "ELD" zu einem Anlass. Der Name des Beschwerdeführers werde in den genannten Systemen im Zusammenhang mit öffentlichen Anlässen erwähnt, die angesichts einiger Teilnehmerinnen und Teilnehmer für das Aufgabengebiet des NDB zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung von Bedrohungen der inneren Sicherheit relevant sein könnten. Weiter äusserte sich der NDB im vorinstanzlichen Verfahren dahingehend, dass sich der Aufschub der Auskunfterteilung deshalb rechtfertige, weil damit einerseits die Arbeitsweise bzw. der eigentliche Grund für die Speicherung der Daten respektive die geheimhaltungswürdige Arbeit und andererseits die Einschätzung einer möglichen Gefährdung der inneren Sicherheit durch die Art und Anzahl der Teilnehmenden geschützt respektive geheim gehalten werden könnten. Im Hinblick auf die Erkennung und Verhinderung von Bedrohungen der inneren Sicherheit bestehe weiterhin ein Geheimhaltungsinteresse bezüglich gewisser Teilnehmerinnen und Teilnehmer der entsprechenden Veranstaltungen.
Die Vorinstanz nahm auf diese Erwägungen des NDB im angefochtenen Urteil Bezug. Zudem wies sie auf die vom NDB bei ihr eingereichte, ausschliesslich für das Gericht bestimmte vertrauliche Aktennotiz hin, in welcher der NDB den verfügten Aufschub der Auskunft in Bezug auf die Informationssysteme "ELD" und "OSINT-Portal" näher begründete (siehe Sachverhalt, Lit. B.b). Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Urteil sodann folgendes fest:
"Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren nachgeschobenen Angaben sowie der ergänzenden Ausführungen in der Aktennotiz kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Auskunft in der angefochtenen Verfügung vom 9. Dezember 2022 in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 Bst. a aDSG zu Recht aufgeschoben hat."
Die ungenügende Begründung der Verfügung vom 9. Dezember 2022 durch den NDB bzw. die damit verbundene Gehörsverletzung erachtete die Vorinstanz als im Beschwerdeverfahren geheilt.
4.4. Die Begründung der Vorinstanz für die Rechtmässigkeit des Aufschubs der Auskunft über die bearbeiteten Daten beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass diese öffentliche Anlässe betreffen, die angesichts einiger Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung von Bedrohungen der inneren Sicherheit relevant sein könnten und dass die unmittelbare Auskunfterteilung Rückschlüsse auf die geheimhaltungswürdige Arbeitsweise des NDB ermöglichen würde. Um einer möglichen Gefährdung der inneren Sicherheit entgegenzuwirken, müssten die Art und Anzahl der Teilnehmenden der angesprochenen Veranstaltungen geheim gehalten werden.
Diese Begründung ist trotz der eingeschränkten Anforderungen im Bereich der inneren Sicherheit zu vage und mit Blick auf den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör unzureichend. Namentlich fehlt es an einer zumindest umschreibenden Erklärung, um was für eine Art von öffentlichen Veranstaltungen es geht, in welcher Art und Weise die Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder einzelne von ihnen aktuell bzw. in Zukunft die innere Sicherheit gefährden könnten und inwiefern die mit der Auskunfterteilung verbundene Preisgabe der Identität gewisser Teilnehmerinnen und Teilnehmer die angebliche Sicherheitsbedrohung vergrössern würde. Der Hinweis auf mögliche Rückschlüsse auf die geheimhaltungswürdige Arbeitsweise des NDB ist ohne weitere Erklärung nichtssagend und trägt in dieser Form ebenfalls nicht ausreichend dazu bei, die Gründe für den Aufschub der Auskunfterteilung besser zu verstehen.
Auch aus der bei der Vorinstanz eingereichten, dem Beschwerdeführer nicht zur Einsicht vorgelegten Aktennotiz geht nicht ausreichend hervor, inwiefern die unmittelbare Auskunfterteilung die innere Sicherheit gefährden könnte. Die im Vergleich zum angefochtenen Urteil zusätzlichen Erklärungen des NDB in der Aktennotiz sind von vornherein ungeeignet als Begründung des Aufschubs der Auskunft im Sinne von Art. 9 Abs 5 aDSG. Namentlich lässt sich den ergänzenden Ausführungen des NDB kein die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegendes öffentliches Sicherheitsinteresse im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a aDSG entnehmen.
4.5. Nach dem Ausgeführten haben der NDB den Aufschub der Erteilung der Auskunft über die Bearbeitung von Personendaten in den in Art. 63 Abs. 1 NDG genannten Informationssystemen und die Vorinstanz das angefochtene Urteil unzureichend begründet und damit Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 35 Abs. 1 VwVG und Art. 9 Abs. 5 aDSG verletzt. Demnach ist die Beschwerde auch in diesem Punkt gutzuheissen, ohne dass auf die weiteren Ausführungen und Rügen des Beschwerdeführers einzugehen ist. Das angefochtene Urteil ist somit auch aufzuheben, soweit es den Aufschub der Erteilung der Auskunft über die Bearbeitung von Personendaten in den in Art. 63 Abs. 1 NDG genannten Informationssystemen schützt.
Nicht ausgeschlossen ist, dass bisher nicht näher genannte bzw. erläuterte Gründe im Sinne von Art. 9 Abs. 5 aDSG für den Aufschub der beantragten Auskunft über die Bearbeitung von Personendaten in den in Art. 63 Abs. 1 NDG genannten Informationssystemen (namentlich "ELD" und "OSINT-Portal) sprechen. Damit ist die Sache insoweit an den NDB zurückzuweisen (vgl. Art. 107 Abs. 2 Satz 2 BGG), damit dieser entweder die begehrte Auskunft erteilt oder neu ausreichend begründet, weshalb die Auskunft aufgeschoben wird.
5.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz sowie an den NDB zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird auch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorangegangenen Verfahrens neu zu befinden haben (vgl. Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG). Bei diesem Ergebnis gilt der Beschwerdeführer als obsiegend und sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Schweizerische Eidgenossenschaft (Nachrichtendienst des Bundes) hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesgericht in Mitberücksichtigung des von seinem Rechtsvertreter geltend gemachten zeitlichen Aufwands eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz sowie an den NDB zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft (Nachrichtendienst des Bundes) hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Nachrichtendienst des Bundes NDB und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juli 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Mattle