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1C 109/2017

Bundesgericht · 2017-02-22 · Deutsch CH
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Ermächtigungsverfahren | Strafprozess

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 22.02.2017 1C 109/2017 (1C_109/2017) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 22.02.2017 1C 109/2017 (1C_109/2017) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 22.02.2017 1C 109/2017 (1C_109/2017)

Ermächtigungsverfahren | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_109/2017 Urteil vom 22. Februar 2017 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Ermächtigungsverfahren, Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. Dezember 2016 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. In Erwägung, dass A.________ mit Eingaben vom 23. und 26. Oktober 2016 Strafanzeige gegen die Leitende Staatsanwältin B.________ bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen eingereicht hat; dass die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 7. Dezember 2016 keine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Leitende Staatsanwältin erteilt hat; dass A.________ gegen den Entscheid der Anklagekammer mit Eingabe vom 18. Februar 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen; dass der Beschwerdeführer sich mit der Begründung der Anklagekammer nicht auseinandersetzt und nicht ansatzweise darlegt, inwiefern die Anklagekammer die Erteilung der Ermächtigung in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise verweigert haben sollte; dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 22. Februar 2017 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Merkli Der Gerichtsschreiber: Pfäffli