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1C_101/2018

Volksabstimmung vom 4. März 2018 betreffend die Volksinitiative Ja zur Abschaffung der Radio und Fernsehgebühren (Abschaffung der Billag-Gebühren).

Bundesgericht · 2018-02-28 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_101/2018

Urteil vom 28. Februar 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

Martin Künzler,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundeskanzlei,

Bundeshaus West, 3003 Bern.

Gegenstand

Volksabstimmung vom 4. März 2018 betreffend die Volksinitiative Ja zur Abschaffung der Radio und Fernsehgebühren (Abschaffung der Billag-Gebühren).

In Erwägung,

dass Martin Künzler mit Eingabe vom 27. Februar 2018 Abstimmungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Eidgenössischen Volksabstimmung vom 4. März 2018 betreffend die Volksinitiative "Ja zur Abschaffung der Radio- und Fernsehgebühren (Abschaffung der Billag-Gebühren) " erhoben und dabei der Bundeskanzlei Verweigerung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen hat;

dass der Beschwerdeführer, soweit überhaupt verständlich, inhaltliche Mängel der Volksinitiative geltend macht;

dass die Bundesversammlung die Gültigkeit der Initiative beschlossen hat und Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates beim Bundesgericht gemäss Art. 189 Abs. 4 BV nicht angefochten werden können;

dass ausserdem wegen Unregelmässigkeiten bei eidgenössischen Abstimmungen innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt zuerst Abstimmungsbeschwerde bei der Kantonsregierung zu erheben ist (vgl. Art. 77 BPR);

dass in der Folge der Entscheid der Kantonsregierung innert fünf Tagen beim Bundesgericht angefochten werden kann (Art. 80 Abs. 1 BPR in Verbindung mit Art. 88 Abs. 1 lit. b und Art. 100 Abs. 3 lit. b BGG);

dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde direkt beim Bundesgericht eingereicht und nicht dargelegt hat - und dies auch nicht ersichtlich ist -, inwiefern dabei die dreitägige Frist gemäss Art. 77 Abs. 2 BGG beachtet worden wäre;

dass der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, die Bundeskanzlei habe ihm das rechtliche Gehör verweigert, da sie auf seinen zweiten, ihr am 25. Januar 2018 gemailten Fragenkatalog zur Volksinitiative noch nicht geantwortet habe;

dass in diesem Punkt mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, da der Beschwerdeführer nicht ansatzweise darlegt, inwiefern die Bundeskanzlei insoweit überhaupt zuständig und verpflichtet sein sollte, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, welche allenfalls der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegt (vgl. etwa Art. 80 Abs. 2 und 3 BPR);

dass zusammenfassend auf die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist;

dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Februar 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli