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1B_93/2020

Entschädigung,

Bundesgericht · 2020-03-26 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Haftgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_93/2020

Verfügung vom 26. März 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,

gegen

Haftgericht des Kantons Solothurn.

Gegenstand

Entschädigung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Haftgerichts

des Kantons Solothurn vom 5. November 2019

(ZMAL.2019.21-HGRSTB).

In Erwägung,

dass A.________ gegen die Verfügung des Haftgerichts des Kantons Solothurn vom 5. November 2019 mit Eingabe vom 18. November 2019 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn erhob;

dass die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 24. Februar 2020 auf die Beschwerde nicht eintrat und die Beschwerde zuständigkeitshalber ans Bundesgericht zur weiteren Behandlung überwies;

dass A.________ mit Schreiben vom 24. März 2020 seine Beschwerde vom 18. November 2019 zurückgezogen hat;

dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;

dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Haftgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. März 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli