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1B 86/2022

Bundesgericht · 2022-02-23 · Deutsch CH
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Strafverfahren; Prozesskaution | Strafprozess

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland nahm mit Verfügung vom 17. November 2021 eine Strafuntersuchung gegen B.________ betreffend üble Nachrede etc. nicht an die Hand. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 28. Dezember 2021 Beschwerde. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich forderte ihn mit Verfügung vom 12. Januar 2022 auf, innert 30 Tagen zur Deckung der allfällig ihn treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution im Sinne von Art. 383 StPO von Fr. 1'800.-- zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

E. 2 A.________ führt mit Eingabe vom 20. Februar 2022 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

E. 3 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. Der Beschwerdeführer beanstandet die Auferlegung einer Sicherheitsleistung, ohne sich mit der gesetzlichen Grundlage in Art. 383 StPO für die im Rechtsmittelverfahren vorgesehene Sicherheitsleistung auseinanderzusetzen. Er vermag daher nicht aufzuzeigen, dass die III. Strafkammer Art. 383 StPO rechtswidrig angewendet hätte. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Verfügung der III. Strafkammer rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

E. 4 Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 23.02.2022 1B 86/2022 (1B_86/2022) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 23.02.2022 1B 86/2022 (1B_86/2022) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 23.02.2022 1B 86/2022 (1B_86/2022)

Strafverfahren; Prozesskaution | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1B_86/2022 Urteil vom 23. Februar 2022 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur. Gegenstand Strafverfahren; Prozesskaution, Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. Januar 2022 UE210413-O/Z1. Erwägungen: 1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland nahm mit Verfügung vom 17. November 2021 eine Strafuntersuchung gegen B.________ betreffend üble Nachrede etc. nicht an die Hand. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 28. Dezember 2021 Beschwerde. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich forderte ihn mit Verfügung vom 12. Januar 2022 auf, innert 30 Tagen zur Deckung der allfällig ihn treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution im Sinne von Art. 383 StPO von Fr. 1'800.-- zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. 2. A.________ führt mit Eingabe vom 20. Februar 2022 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. Der Beschwerdeführer beanstandet die Auferlegung einer Sicherheitsleistung, ohne sich mit der gesetzlichen Grundlage in Art. 383 StPO für die im Rechtsmittelverfahren vorgesehene Sicherheitsleistung auseinanderzusetzen. Er vermag daher nicht aufzuzeigen, dass die III. Strafkammer Art. 383 StPO rechtswidrig angewendet hätte. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Verfügung der III. Strafkammer rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 23. Februar 2022 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Jametti Der Gerichtsschreiber: Pfäffli