Strafverfahren; Verfahrenshandlungen | Strafprozess
Dispositiv
- Die Beschwerde im Verfahren 1B_80/2017 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Diese Verfügung wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 15.03.2017 1B 80/2017 (1B_80/2017) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 15.03.2017 1B 80/2017 (1B_80/2017) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 15.03.2017 1B 80/2017 (1B_80/2017)
Strafverfahren; Verfahrenshandlungen | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_80/2017 Verfügung vom 15. März 2017 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte A. A.________ und B. A.________, Beschwerdeführer, gegen
1. C.C.________,
2. D.C.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokatin Wicky Tzikas, Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz. Gegenstand Strafverfahren; Verfahrenshandlungen, Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Februar 2017 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht. In Erwägung, dass A.A.________ und B.A.________ ihre am 2. März 2017 betreffend Strafverfahren (Verfahrenshandlungen) erhobene Beschwerde gegen die am 27. Februar 2017 ergangene Verfügung der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft mit Eingabe vom 4. März (Postaufgabe: 5. März) 2017 der Sache nach zurückgezogen haben; dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben; dass den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern im vorliegenden Verfahren kein Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist; wird verfügt: 1. Die Beschwerde im Verfahren 1B_80/2017 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 15. März 2017 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Merkli Der Gerichtsschreiber: Bopp