opencaselaw.ch

1B_75/2016

Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,

Bundesgericht · 2016-02-04 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Beschwerde wird zuständigkeitshalber an die Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug zur weiteren Behandlung überwiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, und der Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_75/2016

Urteil von 1. März 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug.

Gegenstand

Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Februar 2016 der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung.

In Erwägung,

dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug in einem Strafverfahren betreffend ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher mit Verfügung vom 4. Februar 2016 das Gesuch von A.________ um amtliche Verteidigung abgewiesen hat;

dass A.________ mit Eingabe vom 25. Februar 2016 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug erhoben hat;

dass die Beschwerde in Strafsachen gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ist (Art. 80 Abs. 1 BGG);

dass die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug unterliegt (vgl. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO), weshalb die Rechtsmittelbelehrung der Staatsanwaltschaft denn auch auf dieses Rechtsmittel hingewiesen hat;

dass daher auf die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist, wobei die Beschwerde zuständigkeitshalber an die Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug zu überweisen ist;

dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Beschwerde wird zuständigkeitshalber an die Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug zur weiteren Behandlung überwiesen.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, und der Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. März 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli