opencaselaw.ch

1B_73/2013

Teilnahmerecht des Rechtsvertreters einer Auskunftsperson an deren Einvernahme,

Bundesgericht · 2013-03-05 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Dispositiv
  1. Das Verfahren 1B_73/2013 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsidentin, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_73/2013

Verfügung vom 5. März 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray,

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4001 Basel.

Gegenstand

Teilnahmerecht des Rechtsvertreters einer Auskunftsperson an deren Einvernahme,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 3. Januar 2013 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsidentin.

In Erwägung,

dass X.________ mit Eingabe vom 18. Februar 2013 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 3. Januar 2013 erhoben hat;

dass X.________ mit Schreiben vom 4. März 2013 ihre Beschwerde vom 18. Februar 2013 zurückgezogen und um kostenlose Verfahrensabschreibung ersucht hat;

dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;

dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG).

verfügt das präsidierende Mitglied:

1.

Das Verfahren 1B_73/2013 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli