opencaselaw.ch

1B_640/2022

Strafverfahren; Sicherheitsleistung; Prozessleitende Anordnungen,

Bundesgericht · 2023-02-13 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Beim Kantonsgericht Schwyz ist eine Beschwerde von A.________ gegen die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens hängig. Mit zwei separaten Verfügungen vom 9. Dezember 2022 hat der Kantonsgerichtsvizepräsident A.________ einerseits auf die gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde und die Möglichkeit, seine Eingabe bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zu verbessern, hingewiesen. Anderseits hat er ihn zur Leistung einer Prozesskostensicherheit von Fr. 1'500.-- bis zum 27. Dezember 2022 verpflichtet, unter der Androhung, bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.

Mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 erhebt A.________ Beschwerde gegen "die Verfügung vom 9. Dezember 2022".

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

E. 2 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).

Der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, welche der beiden Verfügungen der Beschwerdeführer anfechten will. Er legt vielmehr einzig dar, dass er Opfer eines Betrugs geworden sei und von den Verantwortlichen der Firma B.________ sein investiertes Gesamtkapital in der Höhe von 12'749 Euro zurückfordere. Damit setzt er sich nicht ansatzweise mit den angefochtenen Verfügungen auseinander und legt nicht dar, inwiefern sie Bundesrecht verletzen. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_640/2022

Urteil vom 13. Februar 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz.

Gegenstand

Strafverfahren; Sicherheitsleistung; Prozessleitende Anordnungen,

Beschwerde gegen die Verfügungen des

Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident,

vom 9. Dezember 2022 (BEK 2022 166).

Erwägungen:

1.

Beim Kantonsgericht Schwyz ist eine Beschwerde von A.________ gegen die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens hängig. Mit zwei separaten Verfügungen vom 9. Dezember 2022 hat der Kantonsgerichtsvizepräsident A.________ einerseits auf die gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde und die Möglichkeit, seine Eingabe bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zu verbessern, hingewiesen. Anderseits hat er ihn zur Leistung einer Prozesskostensicherheit von Fr. 1'500.-- bis zum 27. Dezember 2022 verpflichtet, unter der Androhung, bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.

Mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 erhebt A.________ Beschwerde gegen "die Verfügung vom 9. Dezember 2022".

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2.

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).

Der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, welche der beiden Verfügungen der Beschwerdeführer anfechten will. Er legt vielmehr einzig dar, dass er Opfer eines Betrugs geworden sei und von den Verantwortlichen der Firma B.________ sein investiertes Gesamtkapital in der Höhe von 12'749 Euro zurückfordere. Damit setzt er sich nicht ansatzweise mit den angefochtenen Verfügungen auseinander und legt nicht dar, inwiefern sie Bundesrecht verletzen. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Müller

Der Gerichtsschreiber: Störi