Strafverfahren | Strafprozess
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 A.________ erhob mit Eingabe vom 20. November 2020 Beschwerde gegen die Verfügungen/Entscheide der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern betreffend die Verfahrensnummern "BK 20 385 / BK 20 375 / BK 20 353 / BK 20 425 / BK 20 263 / BK 15 331 / BK BK 268 / 15 183 / BK 15 268 / BK 15 183 / BK 15 268 / BK 16 209 / BK 20 208 / BK 20 130 / BK 143". Die angefochtenen Verfügungen/Entscheide lagen der Beschwerde nicht bei. Einzig bezüglich der ersten vier Verfahrensnummern reichte A.________ je die erste Seite (Rubrum) der angefochtenen Verfügungen ein. Das Bundesgericht forderte A.________ mit Verfügung vom 25. November 2020 auf, eine vollständige Fassung der angefochtenen Verfügungen/Entscheide bis spätestens am 8. Dezember 2020 dem Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG). Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung innert Frist nicht nachkam, ist androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 10.12.2020 1B 629/2020 (1B_629/2020) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 10.12.2020 1B 629/2020 (1B_629/2020) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 10.12.2020 1B 629/2020 (1B_629/2020)
Strafverfahren | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1B_629/2020 Urteil vom 10. Dezember 2020 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Chaix, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern. Gegenstand Strafverfahren, Beschwerde gegen Entscheide des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen. Erwägungen: 1. A.________ erhob mit Eingabe vom 20. November 2020 Beschwerde gegen die Verfügungen/Entscheide der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern betreffend die Verfahrensnummern "BK 20 385 / BK 20 375 / BK 20 353 / BK 20 425 / BK 20 263 / BK 15 331 / BK BK 268 / 15 183 / BK 15 268 / BK 15 183 / BK 15 268 / BK 16 209 / BK 20 208 / BK 20 130 / BK 143". Die angefochtenen Verfügungen/Entscheide lagen der Beschwerde nicht bei. Einzig bezüglich der ersten vier Verfahrensnummern reichte A.________ je die erste Seite (Rubrum) der angefochtenen Verfügungen ein. Das Bundesgericht forderte A.________ mit Verfügung vom 25. November 2020 auf, eine vollständige Fassung der angefochtenen Verfügungen/Entscheide bis spätestens am 8. Dezember 2020 dem Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG). Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung innert Frist nicht nachkam, ist androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 10. Dezember 2020 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Chaix Der Gerichtsschreiber: Pfäffli