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1B_54/2021

Strafverfahren; Sicherheitsleistung, unentgeltliche Rechtspflege,

Bundesgericht · 2021-03-04 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Am 23. November 2020 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das von A.________ gegen B.________ angestrengte Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung etc. ein.

A.________ erhob dagegen Beschwerde ans Obergericht des Kantons Bern und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Am 4. Januar 2021 wies das Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab und forderte A.________ auf, innert 30 Tagen eine Prozesskaution von Fr. 2'000.- zu leisten, unter der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Mit Eingabe vom 4. Februar 2021 erhebt A.________ Beschwerde gegen diese obergerichtliche Verfügung.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

E. 2 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt, nach Art. 136 Abs. 1 StPO sei einem Zivilkläger für die Durchsetzung seiner Zivilansprüche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wenn er mittellos sei und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheine. Ob der Beschwerdeführer mittellos sei, könne offen bleiben, weil der Strafantrag prima vista verspätet erscheine, die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in materieller Hinsicht plausibel seien und vom Beschwerdeführer nicht widerlegt würden.

Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht sachgerecht auseinander. Soweit er darlegt, er sei mittellos, gehen seine Ausführungen an der Sache vorbei, da das Obergericht dies offengelassen hat. In der Sache schildert er im Wesentlichen seine Sicht der Auseinandersetzung mit (u.a.) B.________. Was für Zivilansprüche er gegen sie erheben will und weshalb sie nicht aussichtslos sind - als Privatkläger kann er nach Art. 136 Abs. 1 StPO ausschliesslich für die Durchsetzung seiner Zivilklage unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen -, legt er indessen nicht dar. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_54/2021

Urteil vom 4. März 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsident,

Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.

Gegenstand

Strafverfahren; Sicherheitsleistung, unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsident, vom 4. Januar 2021 (BK 20 541 KUE).

Erwägungen:

1.

Am 23. November 2020 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das von A.________ gegen B.________ angestrengte Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung etc. ein.

A.________ erhob dagegen Beschwerde ans Obergericht des Kantons Bern und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Am 4. Januar 2021 wies das Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab und forderte A.________ auf, innert 30 Tagen eine Prozesskaution von Fr. 2'000.- zu leisten, unter der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Mit Eingabe vom 4. Februar 2021 erhebt A.________ Beschwerde gegen diese obergerichtliche Verfügung.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2.

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt, nach Art. 136 Abs. 1 StPO sei einem Zivilkläger für die Durchsetzung seiner Zivilansprüche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wenn er mittellos sei und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheine. Ob der Beschwerdeführer mittellos sei, könne offen bleiben, weil der Strafantrag prima vista verspätet erscheine, die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in materieller Hinsicht plausibel seien und vom Beschwerdeführer nicht widerlegt würden.

Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht sachgerecht auseinander. Soweit er darlegt, er sei mittellos, gehen seine Ausführungen an der Sache vorbei, da das Obergericht dies offengelassen hat. In der Sache schildert er im Wesentlichen seine Sicht der Auseinandersetzung mit (u.a.) B.________. Was für Zivilansprüche er gegen sie erheben will und weshalb sie nicht aussichtslos sind - als Privatkläger kann er nach Art. 136 Abs. 1 StPO ausschliesslich für die Durchsetzung seiner Zivilklage unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen -, legt er indessen nicht dar. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi