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1B_53/2016

Strafverfahren; Nichteintreten,

Bundesgericht · 2016-02-10 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Statthalterin, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_53/2016

Urteil vom 10. Februar 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Statthalterin, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand

Strafverfahren; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. Januar 2016 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Statthalterin.

In Erwägung,

dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 27. Januar 2016 auf die Beschwerde von A.________ vom 22. Dezember 2015 nicht eingetreten ist, da die Beschwerdeführerin die Nachfrist gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO, um ihre Beschwerde rechtsgenüglich zu begründen, unbenutzt hat verstreichen lassen;

dass A.________ gegen diesen Entscheid des Appellationsgerichts mit Eingabe vom 5. Februar 2016 (Postaufgabe 9. Februar 2016) Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;

dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern die Begründung, die zum Nichteintreten auf ihre Beschwerde führte, bzw. der Entscheid des Appellationsgerichts selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Statthalterin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli