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1B 520/2022

Bundesgericht · 2022-10-12 · Deutsch CH
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Strafverfahren; Prozesskaution | Strafprozess

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 A.________ hat mit Eingabe vom 23. August 2022 Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. August 2022 erhoben. Mit Verfügung vom 2. September 2022 hat das Obergericht des Kantons Zürich A.________eine Frist von 30 Tagen angesetzt zur Bezahlung einer Prozesskaution von Fr. 1'800.--, unter der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2022 erhebt A.________ Beschwerde gegen diese Verfügung und bringt sinngemäss vor, er sei nicht in der Lage, die Prozesskaution zu leisten. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

E. 2 Ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung und damit zum Verzicht auf eine Prozesskaution ist beim Obergericht zu stellen, bei welchem das Beschwerdeverfahren hängig ist. Der Beschwerdeführer hat beim Obergericht kein solches Gesuch gestellt und dieses hat dementsprechend darüber nicht entschieden, weshalb insofern kein kantonal letztinstanzlicher Entscheid und damit kein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist daher offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. Auf die Auferlegung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 12.10.2022 1B 520/2022 (1B_520/2022) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 12.10.2022 1B 520/2022 (1B_520/2022) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 12.10.2022 1B 520/2022 (1B_520/2022)

Strafverfahren; Prozesskaution | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1B_520/2022 Urteil vom 12. Oktober 2022 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiberin Sauthier. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich. Gegenstand Strafverfahren; Prozesskaution, Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 2. September 2022 (UE220227-O/z1). Erwägungen: 1. A.________ hat mit Eingabe vom 23. August 2022 Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. August 2022 erhoben. Mit Verfügung vom 2. September 2022 hat das Obergericht des Kantons Zürich A.________eine Frist von 30 Tagen angesetzt zur Bezahlung einer Prozesskaution von Fr. 1'800.--, unter der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2022 erhebt A.________ Beschwerde gegen diese Verfügung und bringt sinngemäss vor, er sei nicht in der Lage, die Prozesskaution zu leisten. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 2. Ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung und damit zum Verzicht auf eine Prozesskaution ist beim Obergericht zu stellen, bei welchem das Beschwerdeverfahren hängig ist. Der Beschwerdeführer hat beim Obergericht kein solches Gesuch gestellt und dieses hat dementsprechend darüber nicht entschieden, weshalb insofern kein kantonal letztinstanzlicher Entscheid und damit kein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist daher offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. Auf die Auferlegung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 12. Oktober 2022 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Jametti Die Gerichtsschreiberin: Sauthier