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1B_518/2018

Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,

Bundesgericht · 2018-11-13 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden nahm am 21. August 2018 ein von A.________ gegen verschiedene Personen angestrengtes Strafverfahren nicht an die Hand. A.________ erhob dagegen Beschwerde ans Obergericht Appenzell Ausserrhoden und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege.

Am 2. Oktober 2018 wies das Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Mit "Einsprache" vom 8. November 2018 beantragt A.________ sinngemäss, diesen Entscheid aufzuheben und ihm für das Beschwerdeverfahren unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

E. 2 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Das Obergericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung abgewiesen, die Beschwerde sei aussichtslos. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und bringt nichts vor, was geeignet wäre, diese obergerichtliche Beurteilung in Frage zu stellen. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, weil der Mangel offenkundig ist, im vereinfachten Verfahren. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig wird.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Vorsitzender der 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_518/2018

Urteil vom 13. November 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Vorsitzender der 2. Abteilung.

Gegenstand

Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Vorsitzender der 2. Abteilung, vom 2. Oktober 2018 (ERS 18 10).

Erwägungen:

1.

Die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden nahm am 21. August 2018 ein von A.________ gegen verschiedene Personen angestrengtes Strafverfahren nicht an die Hand. A.________ erhob dagegen Beschwerde ans Obergericht Appenzell Ausserrhoden und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege.

Am 2. Oktober 2018 wies das Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Mit "Einsprache" vom 8. November 2018 beantragt A.________ sinngemäss, diesen Entscheid aufzuheben und ihm für das Beschwerdeverfahren unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2.

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Das Obergericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung abgewiesen, die Beschwerde sei aussichtslos. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und bringt nichts vor, was geeignet wäre, diese obergerichtliche Beurteilung in Frage zu stellen. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, weil der Mangel offenkundig ist, im vereinfachten Verfahren. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig wird.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Vorsitzender der 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi