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1B_4/2016

Grundbuchsperre,

Bundesgericht · 2016-01-07 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_4/2016

Urteil vom 7. Januar 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal.

Gegenstand

Grundbuchsperre,

Beschwerde gegen den Beschluss vom

24. November 2015 des Kantonsgerichts

Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht.

In Erwägung,

dass die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegen A.________ eine Strafuntersuchung insbesondere wegen verschiedener Vermögensdelikte führt;

dass sie im Rahmen dieser Untersuchung vier Liegenschaften mit Beschlag belegte und Grundbuchsperren anordnete;

dass sie laut Verfügungen vom 24. Juli 2015 die Grundbuchsperren nach Art. 267 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 263 Abs. 1 StPO aufhob;

dass die Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft auf eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 24. November 2015 nicht eingetreten ist;

dass A.________ mit Eingabe vom 3. Januar (Postaufgabe: 4. Januar) 2016 Beschwerde ans Bundesgericht führt und beantragt, der Beschluss sei aufzuheben; die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Grundbuchsperren bis zum Prozessende aufrechtzuerhalten;

dass er den Beschluss den Beschluss vom 24. November 2015 bzw. die zugrunde liegenden staatsanwaltschaftlichen Verfügungen ganz allgemein beanstandet und der Staatsanwaltschaft u.a. Machtmissbrauch, Willkür sowie "juristische Tricksereien" vorwirft;

dass er sich indes dabei mit der dem Beschluss zugrunde liegenden Begründung nicht im Einzelnen auseinandersetzt und nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern diese bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll (s. auch schon das im Verfahren 1B_66/2014 ergangene Urteil vom 28. April 2014);

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahme mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos wird;

dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;

wird erkannt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp