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1B_488/2019

Strafverfahren; Sicherheitsleistung,

Bundesgericht · 2019-10-03 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 A.________ erhob gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. September 2019 Beschwerde. Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern forderte sie mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 auf, innert 10 Tagen eine Sicherheit im Sinne von Art. 383 Abs. 1 StPO von Fr. 600.-- zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

E. 2 Gegen die Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern wandte sich A.________ mit Eingabe vom 2. Oktober 2019 ans Bundesgericht, welches auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtete.

E. 3 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren kaum verständlichen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die von der Beschwerdekammer in Strafsachen geforderte Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 383 StPO rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

E. 4 Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_488/2019

Urteil vom 3. Oktober 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsidentin, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand

Strafverfahren; Sicherheitsleistung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts

des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsidentin, vom 1. Oktober 2019 (BK 19 415 MOR).

Erwägungen:

1.

A.________ erhob gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. September 2019 Beschwerde. Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern forderte sie mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 auf, innert 10 Tagen eine Sicherheit im Sinne von Art. 383 Abs. 1 StPO von Fr. 600.-- zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

2.

Gegen die Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern wandte sich A.________ mit Eingabe vom 2. Oktober 2019 ans Bundesgericht, welches auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtete.

3.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren kaum verständlichen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die von der Beschwerdekammer in Strafsachen geforderte Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 383 StPO rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4.

Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Oktober 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli