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1B_480/2021

Strafverfahren; Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung,

Bundesgericht · 2021-10-07 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 4. September 2021 erhebt A.________ Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zürich wegen Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung. Sie habe am 9. und am 12. Juli 2021 bei der Oberstaatsanwaltschaft beantragt, Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger zu entlassen. Sie habe keine Rückmeldung erhalten und daher am 4. September 2021 beim Obergericht des Kantons eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung eingereicht. Auch vom Obergericht habe sie keine Rückmeldung erhalten. Sie beantrage, dieses anzuweisen, den Eingang der Beschwerde zu bestätigen und ihre Beschwerde zu behandeln.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

E. 2 Gegen die unzulässige Verschleppung eines Rechtsmittels durch das Obergericht als letzte kantonale Instanz kann beim Bundesgericht Beschwerde wegen Rechtsverzögerung erhoben werden. Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführerin, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Die Eingabe genügt den gesetzlichen Anforderungen, auf die die Beschwerdeführerin schon mehrfach hingewiesen wurde, offenkundig nicht. Eine Begründung fehlt weitgehend; allein mit dem Zeitablauf - das Obergericht soll knapp einen Monat lang auf ihre Eingabe nicht reagiert haben - lässt sich der Vorwurf der Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung nicht mit Erfolg begründen.

Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und B.________, Zürich, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_480/2021

Urteil vom 7. Oktober 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen das des Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1.

Mit Eingabe vom 4. September 2021 erhebt A.________ Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zürich wegen Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung. Sie habe am 9. und am 12. Juli 2021 bei der Oberstaatsanwaltschaft beantragt, Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger zu entlassen. Sie habe keine Rückmeldung erhalten und daher am 4. September 2021 beim Obergericht des Kantons eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung eingereicht. Auch vom Obergericht habe sie keine Rückmeldung erhalten. Sie beantrage, dieses anzuweisen, den Eingang der Beschwerde zu bestätigen und ihre Beschwerde zu behandeln.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

Gegen die unzulässige Verschleppung eines Rechtsmittels durch das Obergericht als letzte kantonale Instanz kann beim Bundesgericht Beschwerde wegen Rechtsverzögerung erhoben werden. Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführerin, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Die Eingabe genügt den gesetzlichen Anforderungen, auf die die Beschwerdeführerin schon mehrfach hingewiesen wurde, offenkundig nicht. Eine Begründung fehlt weitgehend; allein mit dem Zeitablauf - das Obergericht soll knapp einen Monat lang auf ihre Eingabe nicht reagiert haben - lässt sich der Vorwurf der Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung nicht mit Erfolg begründen.

Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und B.________, Zürich, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Oktober 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi