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1B 467/2022

Bundesgericht · 2022-09-30 · Deutsch CH
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? | Strafprozess

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 A.________erhob mit Eingabe vom 1. September 2022 Beschwerde in Strafsachen gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 24. August 2022. Da der angefochtene Beschluss der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht A.________ mit Verfügung vom 9. September 2022 auf, den fehlenden Beschluss bis spätestens am 22. September 2022 dem Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG). Da A.________ innert Frist der Aufforderung in der Verfügung vom 9. September 2022 nicht nachkam, ist androhungsgemäss in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen von Art. 42 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 2 Es werden keine Kosten erhoben.

E. 3 Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 30. September 2022 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Chaix Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Dispositiv
  1. A.________erhob mit Eingabe vom 1. September 2022 Beschwerde in Strafsachen gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 24. August 2022. Da der angefochtene Beschluss der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht A.________ mit Verfügung vom 9. September 2022 auf, den fehlenden Beschluss bis spätestens am 22. September 2022 dem Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe ( Art. 42 Abs. 5 BGG ). Da A.________ innert Frist der Aufforderung in der Verfügung vom 9. September 2022 nicht nachkam, ist androhungsgemäss in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen von Art. 42 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
  2. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
  3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  4. Es werden keine Kosten erhoben.
  5. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 30.09.2022 1B 467/2022 (1B_467/2022) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 30.09.2022 1B 467/2022 (1B_467/2022) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 30.09.2022 1B 467/2022 (1B_467/2022)

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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1B_467/2022 Urteil vom 30. September 2022 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Obergericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn. Gegenstand Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 24. August 2022 (BKBES.2022.95). Erwägungen: 1. A.________erhob mit Eingabe vom 1. September 2022 Beschwerde in Strafsachen gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 24. August 2022. Da der angefochtene Beschluss der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht A.________ mit Verfügung vom 9. September 2022 auf, den fehlenden Beschluss bis spätestens am 22. September 2022 dem Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG). Da A.________ innert Frist der Aufforderung in der Verfügung vom 9. September 2022 nicht nachkam, ist androhungsgemäss in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen von Art. 42 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 30. September 2022 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Chaix Der Gerichtsschreiber: Pfäffli