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1B_449/2016

Strafverfahren; Berufungsverhandlung; Beweismittel,

Bundesgericht · 2016-11-29 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_449/2016

Urteil vom 29. November 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand

Strafverfahren; Berufungsverhandlung; Beweismittel,

Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsident, vom 13. November 2016.

In Erwägung,

dass der Präsident des Appellationsgerichts Basel-Stadt mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Oktober 2016 u.a. Beweisanträge von A.________ im Berufungsverfahren abgewiesen hat;

dass A.________ am 21. November 2016 Beschwerde gegen die verfahrensleitende Verfügung vom 21. Oktober 2016 erhoben hat;

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 23. November 2016 (Verfahren 1B_441/2016) mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten ist;

dass das Bundesgericht einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bereits deshalb verneint hat, da sämtliche umstrittene Punkte der Verfügung anlässlich der Berufungsverhandlung nochmals aufgeworfen werden können;

dass der Präsident des Appellatonsgerichts des Kantons Basel-Stadt mit prozessleitender Verfügung vom 13. November 2016 u.a. "an der vorläufigen Ablehnung der weiteren Beweisanträge der Berufungskläger" festgehalten hat;

dass A.________ mit Eingabe vom 22. November 2016 (Postaufgabe 23. November 2016) auch gegen diese verfahrensleitende Verfügung Beschwerde erhoben hat;

dass auch auf diese Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG und mit gleicher Begründung wie im Verfahren 1B_441/2016 nicht einzutreten ist;

dass ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli