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1B_445/2017

Anordnung Untersuchungshaft; Gerichtsgebühr,

Bundesgericht · 2017-10-23 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_445/2017

Urteil vom 23. Oktober 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand

Anordnung Untersuchungshaft; Gerichtsgebühr,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. September 2017 (UB170114).

In Erwägung,

dass das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Horgen A.________ mit Verfügung vom 18. August 2017 in Untersuchungshaft versetzt und diese bis zum 18. Oktober 2017 befristet hat;

dass A.________ gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Beschwerde erhoben hat;

dass die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Beschwerde mit Beschluss vom 7. September 2017 abgewiesen hat;

dass A.________ gegen den Beschluss der III. Strafkammer Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;

dass der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, sich mit der Begründung des Beschlusses der III. Strafkammer nicht auseinandersetzt und nicht ansatzweise darlegt, inwiefern dieser Beschluss rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll, weshalb die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist;

dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Oktober 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli