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1B_437/2015

Strafverfahren,

Bundesgericht · 2016-01-04 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_437/2015

Urteil vom 4. Januar 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich,

Molkenstrasse 15/17, Postfach 2251, 8026 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 10. November 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer.

In Erwägung,

dass A.________ gegen den Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. November 2015 Beschwerde in Strafsachen erhoben hat;

dass eine Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG);

dass Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (Art. 48 Abs. 1 BGG);

dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter im kantonalen Verfahren den angefochtenen Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich nach eigenen Angaben am 16. November 2015 erhalten hat;

dass die 30-tägige Beschwerdefrist somit am 16. Dezember 2015 abgelaufen ist;

dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 16. Dezember 2015 gemäss Poststempel sowie gemäss Angaben Track & Trace am 17. Dezember 2015 bei der Post aufgegeben hat;

dass die Beschwerde somit verspätet ist, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Januar 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli