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1B_432/2015

Strafverfahren; Ausstand,

Bundesgericht · 2015-12-16 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland sowie B.________ schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_432/2015

Urteil vom 16. Dezember 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gerichtspräsidentin Bochsler,

Regionalgericht Bern-Mittelland, Strafabteilung, Amthaus, Hodlerstrasse 7, Postfach 7475, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 2. November 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen.

In Erwägung,

dass A.________ im Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren wegen übler Nachrede mit Eingabe vom 28. September 2015 die zuständige Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts Bern-Mittelland ablehnte;

dass diese die Eingabe zusammen mit ihrer Stellungnahme am 2. Oktober 2015 der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern zukommen liess;

dass die Beschwerdekammer das Ausstandsgesuch mit Beschluss vom 2. November 2015 abgewiesen hat;

dass A.________ hiergegen mit Eingabe vom 10. Dezember (Postaufgabe: 11. Dezember) 2015 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;

dass er den obergerichtlichen Beschluss bzw. das zugrunde liegende Verfahren in appellatorischer Weise ganz allgemein beanstandet, indem er im Wesentlichen "fehlende Gleichbehandlung und Objektivität" geltend macht;

dass er sich aber dabei nicht rechtsgenüglich mit der dem Beschluss zugrunde liegenden Begründung auseinandersetzt und nicht darlegt, inwiefern diese bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass indes bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben;

wird erkannt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland sowie B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp