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1B 429/2020

Bundesgericht · 2020-08-18 · Deutsch CH
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Strafverfahren; Rechtsverweigerung | Strafprozess

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 23. Juli 2020 eine von A.________ gegen die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.

E. 2 A.________ führt mit Eingabe vom 16. August 2020 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

E. 3 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht auseinander. Aus ihrer Beschwerde ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern diese Begründung bzw. der Beschluss der III. Strafkammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

E. 4 Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 18.08.2020 1B 429/2020 (1B_429/2020) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 18.08.2020 1B 429/2020 (1B_429/2020) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 18.08.2020 1B 429/2020 (1B_429/2020)

Strafverfahren; Rechtsverweigerung | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1B_429/2020 Urteil vom 18. August 2020 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Gegenstand Strafverfahren; Rechtsverweigerung, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. Juli 2020 (UV200017). Erwägungen: 1. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 23. Juli 2020 eine von A.________ gegen die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. 2. A.________ führt mit Eingabe vom 16. August 2020 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht auseinander. Aus ihrer Beschwerde ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern diese Begründung bzw. der Beschluss der III. Strafkammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 18. August 2020 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Kneubühler Der Gerichtsschreiber: Pfäffli